Probleme und Irrtümer bei der Beförderung von Lithiumbatterien

Gefahrgut
Lithiumbatterien

Gernot Severin, Gefahrgut, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 6. September 2022

Viele Händler versenden Notebooks, Mobiltelefone oder Bürogeräte per Paketdienst und wissen nicht, dass sich darin Lithiumbatterien befinden. Oder es wird behauptet, dass kleine Lithiumbatterien kein Gefahrgut seien. Im folgenden Artikel versuchen wir, einige Irrtümer und Fehler anzusprechen, die bei der Beförderung Probleme bereiten können.

Gefahrgutbeförderung von Lithiumbatterien

Sind Lithiumbatterien immer Gefahrgut?

Irrtum 1: Kleine Lithiumbatterien sind kein Gefahrgut.

Das ist falsch, denn Lithiumbatterien sind immer Gefahrgut. Kleine Lithiumbatterien fallen eventuell unter eine Erleichterung, wenn sie wie bei Lithium-Ionen-Batterien nicht mehr als 100 Wh oder bei Lithium-Metall-Batterien, wie z.B. Knopfzellen, nicht mehr als 1g Lithium enthalten.

 

Irrtum 2: Wenn man den Akku aus dem Notebook entfernt, kann man es als harmlos versenden.

Das ist falsch. In Computern und Notebooks sitzt neben dem Akku auch eine Knopfzelle, die das CMOS mit Strom versorgt. Wer das nicht glaubt, möge bitte einmal das Notebook vom Stromnetz trennen, den Akku entfernen und anschließend wieder einsetzen. Nach dem Start möge die Systemzeit verglichen werden. Jetzt stellt man fest, dass die Systemzeit, obwohl vermeintlich kein Strom vorhanden war, weitergelaufen ist. Das ist der Beweis, dass eine zusätzliche Stromquelle – in Form einer Lithium-Metall-Batterie – im Notebook vorhanden ist. Diese Knopfzelle ist Gefahrgut. Diese Knopfzelle ist bei Notebooks meistens eingelötet und lässt sich nicht ohne weiteres entfernen.

Gängige Fehler beim Versand

Fehler 1: Lithiumbatterien werden als begrenzte Mengen versendet.

Das ist falsch. Für Lithiumbatterien sind begrenzte Mengen nicht zulässig.

 

Fehler 2: Notebooks oder Mobiltelefone mit integrierten Lithium-Ionen-Batterien werden als UN 3480 versendet.

Das ist falsch. Wenn die Lithiumbatterie bei der Beförderung im Gerät bleibt, wechselt sie die UN-Nummer von UN 3480 in UN 3481. Auch die Bezeichnung ändert sich von „Lithium-Ionen-Batterie“ in „Lithium-Ionen-Batterie in Ausrüstungen“.

 

Fehler 3: Es wird ein Sicherheitsdatenblatt für Lithiumbatterien erstellt oder verlangt.

Das ist falsch, denn ein Sicherheitsdatenblatt ist für Lithiumbatterien nicht erforderlich. Für Apparate oder Geräte mit Gefahrgut sind keine Sicherheitsdatenblätter vorgeschrieben, sondern nur für Stoffe und Lösungen. Nur für die Gefahrgüter, die sich in den Apparaten und Geräten befinden sind Sicherheitsdatenblätter hilfreich. Für Lithiumbatterien müssen sogenannte Prüfzusammenfassungen oder die Originalen 38.3 Testnachweise zur Verfügung gestellt werden.

 

Fehler 4: Lithiumbatterien, die defekt sind, werden so wie sie ursprünglich als neue Batterien geliefert wurden, aus Gründen der Reklamation, zum Händler zurückgeschickt.

Das ist verboten, denn defekte Lithiumbatterien müssen anders klassifiziert und befördert werden. Dafür reicht es schon aus, dass sich das Gerät mit eingesetzter Batterie nicht mehr einschalten lässt oder die Batterie nicht identifiziert werden kann. Diese Batterien gelten dann als defekt.

Privatpersonen sind damit überfordert: Defekte Lithiumbatterien dürfen nur versendet werden, wenn die Regeln für defekte Lithiumbatterien beachtet werden. Z.B. muss die Batterie in eine Verpackung laut P908 oder P911 verpackt werden, an dem Versandstück muss der Gefahrzettel 9a angebracht werden und mit der richtigen UN-Nummer und mit der Aufschrift „Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterie“ beschriftet werden. Außerdem muss ein Beförderungspapier mit dem Eintrag „Beförderung nach Sondervorschrift 376“ erstellt werden. Dies darf nur von Personen gemacht werden, die in Gefahrgutrecht unterwiesen wurden. Die meisten Privatpersonen sind dazu weder in der Lage noch ist es ihnen erlaubt. Unser Tipp an private Haushalte: Bringen Sie Ihre Lithiumbatterie selbst zum Recyclinghof. Siehe auch Fehler Nummer 7.

 

Fehler 5: Als Flugpassagier packt man die Powerbank und Reserve-Lithiumbatterien in das aufgegebene Gepäck. Das ist verboten. Geräte mit eingesetzter Lithiumbatterie dürfen Sie ins aufgegebene Gepäck packen, aber nicht Lithiumbatterien, die nicht im Gerät stecken. Laut IATA dürfen einzelne Lithiumbatterien nur im Handgepäck in der Fluggastzelle mitgeführt werden. Wenn Sie das falsch machen, werden Sie eventuell nach dem Check-in vom Flughafen zum Problemschalter ausgerufen. Es kann aber auch sein, dass die Akkus in Ihrer Abwesenheit aus dem Gepäck entfernt wurden. Nach der Rückkehr können Sie die Akkus dann gegen Zahlung einer Servicegebühr wieder auslösen. Bitte beachten Sie, dass einige Airlines von sich aus anbieten, das Handgepäck im Laderaum mitfliegen zu lassen, wenn die Handgepäck-Stauräume für Passagiere überfüllt sind. In diesem Fall müssen Sie die Lithiumbatterien herausnehmen.

 

Fehler 6: Lithiumbatterien werden mit der Luftpost versendet. Das ist gemäß Weltpostvertrag und IATA verboten. Grundsätzlich ist die Gefahrgutbeförderung per Luftpost verboten. Es gibt wenige Ausnahmen. Z.B. Luftpost mit Lithiumbatterien in Ausrüstung sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Alle Postsendungen, die ins außereuropäische Ausland gehen oder von dort kommen, werden automatisch per Luft befördert.

Warum ist der Versand von Lithiumbatterien problematisch?

Problem 1: Werden Lithiumbatterien oder Ausrüstung in oder mit Lithiumbatterien per Fracht befördert, müssen der Auftraggeber des Absenders und der Absender sich vergewissern, dass sie richtig klassifiziert worden sind (dieser Grundsatz gilt übrigens für alle Gefahrgüter). Viele glauben, sich diese Überprüfung sparen zu können, wenn bereits eine Beförderung voraus gegangen ist (Vertrauensgrundsatz). Diese Meinung ist aber falsch. Wenn eine Beförderung abgeschlossen ist, kann nur eine neue Beförderung beginnen.

Wie kann man feststellen, ob eine Lithiumbatterie richtig klassifiziert worden ist? Dies geht nur, wenn man selbst die Klassifizierung oder zumindest eine Plausibilitätsprüfung durchführt. Eine Plausibilitätsprüfung kann durchgeführt werden, indem man sich die Prüfzusammenfassung oder den 38.3 Testnachweis des Herstellers ansieht, und sich bestätigen lässt, dass die Batterie unter einem Qualitätssicherheitsprogramm hergestellt worden ist.

 

Problem 2: Werden gebrauchte oder defekte Lithiumbatterien per Fracht oder als Abfall zum Recycling befördert, muss der Zustand der Batterie vorher genauestens untersucht werden (Transportsicherheitsbewertung). Gebrauchte und defekte Lithiumbatterien und Lithiumbatterien, die als Abfall und zum Recycling befördert werden, müssen je nach Zustand anders verpackt werden. Das Befördern in den Originalverpackungen, die für die neuen Lithiumbatterien verwendet wurden, ist bis auf eine Ausnahme falsch und gefährlich. Nur wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass die Lithiumbatterie weder defekt ist noch zum Recycling befördert werden soll, darf sie unter Beachtung der Gefahrgutregeln in der Originalverpackung befördert werden. Defekte Batterien können sich plötzlich entzünden, es können giftige Gase ausströmen oder sie können sogar explodieren. Die Beförderung von defekten Lithiumbatterien oder Abfallbatterien mit dem Flugzeug ist verboten.

Empfehlung

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