Gefahrgut

Wesentliche Änderungen der IATA-Gefahrgutvorschriften 2025

Für den sicheren Transport von gefährlichen Gütern bringt die IATA (International Air Transport Association) Gefahrgutvorschriften heraus. Diese werden jährlich aktualisiert. Die wichtigsten Änderungen in der 66. Ausgabe haben wir für Sie zusammengestellt.  

9 Min.

04.02.2025
Flugzeug

Für den sicheren Transport von gefährlichen Gütern bringt die International Air Transport Association (IATA) Gefahrgutvorschriften heraus. Diese werden jährlich aktualisiert.

Weiterhin gilt der kompetenzorientierte Schulungs- und Beurteilungsansatz CBTA (Competency based Training and Assessment). Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden befähigt sind für ihre Tätigkeiten. Außerdem müssen Schulungs- und Beurteilungspläne erstellt und bei Bedarf angepasst werden.

Die wichtigsten Änderungen in der 66. Ausgabe haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.  

 Abschnitt 1 – Anwendung

Neu hinzugefügt wurde der Absatz (i): Datenlogger und Frachtortungsgeräte mit eingebauten Lithium-Batterien unterliegen nicht den Vorschriften, sofern  an oder in Versandstücken, Umverpackungen, Ladeeinheiten:

  1. während der Beförderung in Gebrauch oder zur Verwendung vorgesehen
  2. Lith-Zelle/Batterie entsprechend 3.9.2.6 klassifiziert (Prüfung UN 38.3, Qualitätsmanagementsystem, Testzusammenfassung (soweit zutreffend))
  3. Lithium-Ionen: Nennenergie max. 20 Wh  (gleich Zelle oder Batterie)
  4. Lithium-Metall: Lithium-Metallgehalt max. 1 g  (gleich Zelle oder Batterie)
  5. Anzahl der Datenlogger beschränkt sich auf für die Ortung/Datensammlung erforderliche Menge
  6. Datenlogger müssen Stößen / Belastungen während der Beförderung aushalten
  7. Datenlogger dürfen keine gefährlichen Hitzeentwicklungen erzeugen
  8. Datenlogger dürfen keine magnetische Strahlung (oberhalb festgelegter Normen) erzeugen.

Zu beachten ist, dass die Freistellung nicht für Datenlogger als Sendung gilt.

Abschnitt 2 – Begrenzungen

2.3 Gefährliche Güter mitgeführt von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern

  • 2.3.2.2-2.3.2.4 bzgl. Rollstühle / Fortbewegungsmittel wurden aktualisiert.

2.8 Abweichungen der Staaten und Luftfahrtunternehmen

  • Die Liste 2.8.1.3 der Staaten wurde aktualisiert, die Liste der staatlichen Abweichungen 2.8.2 entsprechend ergänzt; neu hinzugekommen sind Belarus, Chile.
  • Die Liste 2.8.3.4 der Luftfahrtunternehmen wurde aktualisiert, die Liste der Luftfrachtunternehmen 2.8.3 entsprechend ergänzt; neu hinzugekommen sind Air Zimbabwe, Plus Ultra Lineas Aéreas, TAAG Angola Airlines.

Beachten Sie hier auch die Änderungen für Begrenzte Mengen und Lithium-Batterien.

Abschnitt 3 – Klassifizierung

3.4.1 Unterklasse 4.1

  • 3.4.1.1.1  Eigenschaften wurden ergänzt.
  • 3.4.1.1.3.3 Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, wurde neu hinzugefügt.

 3.6 Unterklasse 6.2

  • 3.6.2  Klassifizierung Affenpocken-Virus wurde geändert (neuer Name Mpox Virus).

 3.9 Klasse 9

  • 3.9.2.5 Ausnahme der Vorschriften für Covid-19 wurde erweitert auf alle pharmazeutischen Produkte.
  • 3.9.2.7  neue Klassifizierung für Natrium-Ionen-Batterien.

Abschnitt 4 – Identifizierung

Neue UN-Nummern

  • UN 0514 Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen
  • UN 3559 Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen
  • UN 3554 Gallium in hergestellten Gegenständen
  • UN 3551 Natrium-Ionen-Batterien
  • UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen
  • UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt
  • UN 3556 Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien
  • UN 3557 Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Metall-Batterien
  • UN 3558 Fahrzeug mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien

4.4 Sonderbestimmungen

  • A 40 ergänzt um desensibilisierte flüssige Explosivstoffe der Klasse 3.
  • A 69 ergänzt um Gallium.
  • A 88, A 99, A 146, A 154 ergänzt um Natrium-Ionen-Batterien.
  • A 107 bzgl. gefährliche Güter in Gegenständen, Maschinen, Geräten (UN 3363) wurde ergänzt:
    • Die Menge UN 3077 / UN 3082 muss nicht auf der DGD angegeben werden.
    • Gegenstände, die ≤ 5kg/L UN 3077 / UN 3082 enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften.
  • A 144 Klarstellung bzgl. „Passenger and Cargo Aircraft“ in der DGD bei Atemschutzausrüstung für Besatzungsmitglieder.
  • A 185, A 214 ergänzt um neue UN-Nummern für Fahrzeuge mit Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Metall-Batterien und Natrium-Ionen Batterien.
  • A 190 Klarstellung Neutronenstrahlungsdetektoren: wenn A190 angewendet wird, trifft A2 nicht zu.

Abschnitt 5 – Verpacken

5.2 Verpackungsanweisungen – Klasse 2 – Gase

  • 5.2.0.8  Konkretisierung der Anforderungen zu Ventilen von Druckzylindern und geschlossenen Kryobehältern.

Diverse Verpackungsanweisungen

  • 378, 492, 950, 951 ergänzt um Natrium-Metall-Batterien und Batterien mit Natriumlegierungen (vs. Natrium-Ionen-Batterien).
  • 650 Klarstellung: Anforderung Falltest aus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung, Möglichkeiten zum Anbringen von Namen und Tel.Nr. von Versender/Empfänger (z.B. als Strichcode).
  • 866 ergänzt: UN 2828 CAO – Verpackungen müssen Leistungsanforderung Verpackungsgruppe II entsprechen.
  • 869 ergänzt um Gallium.
  • 952 ergänzt UN 3556 Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien, UN 3557 Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Metall-Batterien, UN 3558 Fahrzeug mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien. 
  • 955 ergänzt UN 2990 Rettungsmittel um Natrium-Ionen-Batterien.
  • 961 ergänzt um UN 3559 Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen.
  • 965, 966 ergänzt: Anleitung und Verfahrensweise zur Feststellung der Auslegungskapazität (SOC) ist im Abschnitt 38.3.2.3 enthalten. Die Leistungsfähigkeit kann durch Prüfung, Beurteilung oder Erfahrung nachgewiesen werden.
    • Empfehlung 966: Bis 31.12.2025 sollten Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstung verpackt (UN 3481) mit einem SOC ≤ 30% übergeben werden. Ab 01.01.2026 muss dies für Zellen/Batterien mit einer Nennleistung >2,7Wh umgesetzt werden (966, Teil I).
  • 967 ergänzt (Empfehlung): Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstung (UN 3481) – sollten mit einem Ladezustand von SOC ≤ 30%  oder Batterieanzeige ≤ 25% ihrer Kapazität befördert werden (967, Teil I).
  • 976, 977, 978 neu: UN 3551 Natrium-Ionen-Batterien, UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen, UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen.

Abschnitt 6 – Verpackungsspezifikationen und Prüfverfahren

6.2 Spezifikationen für UN-Einzel-, Außen- und Kombinationsverpackungen (Fässer)

  • An diversen Stellen ergänzt.
  • Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein.

6.4 Bau- und Prüfanforderungen für Flaschen und Kryobehälter, Druckgaspackungen, Gaskartuschen

  • An diversen Stellen aktualisiert
  • um Konstruktions- und Prüfanforderungen (Verweis auf Standards / Normen).

Abschnitt 7 – Markierung und Kennzeichnung

7.1.5 zusätzliche Markierung

  • Abb 7.1.C Umbenennung: Aus Lithium-Batterie-Markierung wird Batterie-Markierung.

7.3.18.2 Gefahrenkennzeichen

  • Abb 7.3.X Umbenennung: Aus Lithium-Batterie-Kennzeichen wird Lithium-Batterien- oder Natrium-Ionen-Batterien-Kennzeichen.

Abschnitt 8 – Dokumentation

8.1.6.9. Art und Menge der gefährlichen Güter

  • Lithium-Batterie betriebene Fahrzeuge dürfen bis 31.03.2025 weiter unter UN 3171 versendet werden.

8.2.1 Abfertigungsinformation

  • Übergangsfrist abgelaufen.
  • „Dangerous goods as per associated DGD“ ist nun verbindlich.

Abschnitt 9 – Abfertigung

9.1.3    Annahme-Kontrollliste

  • Klarstellung, dass eigene Checklisten der Luftfahrtunternehmen möglich sind.

Tab 9.1.A Annahme-Verfahren und Tab 9.5.A nicht aufzuführen in Info an Luftfahrzeugführer

  • Ergänzt um Teil II der jeweiligen Verpackungsanweisung für UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt, UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen.

9.3.11   Verladung von tiefgekühlten Flüssigkeiten

  • Ergänzt um Hinweis auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Abfertigung von tiefgekühlten verflüssigten Gasen.

Abschnitt 10 – Radioaktive Stoffe

10.7.1.4 Umverpackung

  • Klarstellung, dass die Gesamtnettomenge des in der Umverpackung befindlichen Trockeneises UN 1845 auf der Außenseite der Umverpackung angegeben werden muss. 

Anhang A – Spezialwörterbuch

  • neu: Füllungsgrad und Ladezustand
  • weitere Änderungen

Anhang B – Maßeinheiten, Symbole, Abkürzungen, Umrechnungsfaktoren

  • Abfertigungscodes angepasst (inkl. Natrium-Ionen-Batterien)

Anhang C – bereits zugeordnete Stoffe (Unterklasse 4.1, Unterklasse 5.2)

  • Ergänzungen in beiden Listen

Folgende Anhänge wurden aktualisiert:

  • Anhang D zuständige Behörden
  • Anhang E Verpackungsprüfstellen, Verpackungshersteller, Lieferanten
  • Anhang F Dienststellen

 

Nicole Schmidt-Tophoven  | Gefahrgut, LBA-zertifizierte Trainerin

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