Gefahrstoffe

Der UFI: Wie müssen „auf Wunsch formulierter Anstrichfarben“ etikettiert werden?

Die Europäische Kommission hat kürzlich beschlossen, dass im Rahmen der harmonisierten Produktmeldung Importeure und nachgeschaltete Anwender von der Meldepflicht für auf Wunsch formulierte Anstrichfarben befreit werden. Es sind jedoch ggf. zusätzliche Informationen zu den Bestandteilen auf dem Etikett mit aufzuführen.

3 Min.

20.10.2020

Artikel 25 der CLP-Verordnung

Auf Wunsch formulierte Anstrichfarben sind definiert als Farben, die in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen erzeugt werden. Gemäß des neuen Absatzes 8 des Artikels 25 der CLP (https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2020/DE/C-2020-5759-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF) muss für solche Produkte keine eigene Produktmeldung durchgeführt werden. Ein eigener UFI muss daher nicht erzeugt werden. Es sind jedoch die UFIs der einzelnen meldepflichtigen Bestandteile auf dem Etikett anzugeben, sofern sie eine Konzentration von mehr als 0,1 % in der auf Wunsch formulierten Anstrichfarbe überschreiten. Übersteigt die Konzentration 5 %, ist zusätzlich die exakte Konzentration auf dem Etikett zu nennen. Die UFIs sind in absteigender Reihenfolge gemäß ihrer Konzentration im Gemisch zu sortieren.

Beispiel für die Ermittlung und Darstellung der Inhaltsstoffe gemäß Artikel 25

Nachfolgend zeigen wir Ihnen ein Beispiel, wie die ergänzenden Informationen auf dem Etikett einer auf Wunsch formulierten Anstrichfarbe XYZ aufgeführt werden müssen.

Rezeptur der Anstrichfarbe XYZ

BestandteilEinstufungKonzentration in %
Wasser-70,00
Gemisch AAsp. Tox, H30411,00
Stoff BFlam. Liq. 3, H226; STOT SE 3, H3366,95
Gemisch CSkin Sens. 1, H3175,00
Gemisch DAquatic Chronic 2, H4115,00
Gemisch ESkin Sens. 1, H3172,00
Gemisch FSkin Corr. 1A, H3140,05

Ergänzende Informationen aus der Rezeptur:

  • UFI A (11 %)
  • UFI C
  • UFI E

 

Erklärung zu den einzelnen Bestandteilen

  • Wasser ist ein nicht gefährlicher Stoff und daher nicht meldepflichtig.
  • Gemisch A ist als gesundheitsgefährlich eingestuft und daher meldepflichtig. Ein UFI muss folglich vorhanden sein.
  • Stoff B ist zwar als physikalisch und gesundheitlich gefährlich eingestuft, ist aber als Stoff nicht meldepflichtig. Daher existiert auch kein UFI.
  • Gemisch C ist als gesundheitsgefährlich eingestuft und daher meldepflichtig. Ein UFI muss folglich vorhanden sein.
  • Gemisch D ist nur als umweltgefährlich eingestuft und daher nicht meldepflichtig. Ein UFI muss folglich nicht vorhanden sein (freiwillige Meldung wäre möglich).
  • Gemisch E ist als gesundheitsgefährlich eingestuft und daher meldepflichtig. Ein UFI muss folglich vorhanden sein.
  • Gemisch F ist zwar als gesundheitsgefährlich eingestuft und daher meldepflichtig (ein UFI muss vorhanden sein), die Konzentration liegt aber unter 0,1 % und damit unter dem in Artikel 25 genannten Berücksichtigungsgrenzwert.

Unsere Empfehlung

Klären Sie frühzeitig, wie Sie die neuen Regelungen nach Artikel 25 CLP organisatorisch und technisch umsetzen können. Ggf. ist hierfür eine Anpassung Ihrer Softwaresysteme notwendig, um den gestiegenen Etikettierungsanforderungen gerecht zu werden.

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