Umweltschutz

Photovoltaikpflicht in Hamburg: Was Unternehmen wissen müssen

In Hamburg setzt man auf erneuerbare Energien und verpflichtet damit zum Handeln: Photovoltaikanlagen werden für Neubauten sowie bei wesentlichen Dachsanierungen bestehender Gebäude zur Pflicht. Diese Regelung soll zur umfassenden Nutzung von Dachflächen für erneuerbare Energie beitragen.

4 Min.

17.04.2024

Fristen und betroffene Gebäudetypen

Neubauten

Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Neubauten in Hamburg mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche sind dabei für Photovoltaik zu nutzen.

Bestehende Gebäude

Ab 2024 gilt die Pflicht auch für bestehende Gebäude, sofern deren Dächer wesentlich umgebaut oder saniert werden. Hierbei ist die Nettodachfläche ausschlaggebend, die ebenfalls zu mindestens 30 Prozent mit Photovoltaik belegt werden muss.

Sonderregelungen ab 2027

Zusätzlich müssen ab dem 1. Januar 2027 Neubauten und bestehende Gebäude mit bis zu 10 Grad Dachneigung ein Gründach anlegen, wobei 70 Prozent der Dachfläche begrünt werden sollen. Dieses kombinierte Solargründach steigert den Nutzen begrenzter Flächen.

Ausnahmen

Gewisse Gebäudetypen sind von dieser Pflicht ausgenommen, darunter fallen auch Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung (12. BImSchV) fallen.

Weitere Ausnahmen sind z. B.:

  • Neubauten und bestehende Gebäude mit einer Restnutzungsdauer von weniger als 20 Jahren
  • Gebäude auf Erbpachtgrundstücken mit einem verbleibenden Nutzungsrecht von unter 20 Jahren
  • spezielle Konstruktionen wie Container, Traglufthallen und temporäre Bauten
  • eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, die nicht zum Wohnen genutzt werden

Umsetzungshinweise für Unternehmen

Prüfung der Gebäudetypen und Dachflächen: Unternehmen sollten überprüfen, welche ihrer Gebäude unter die Photovoltaikpflicht fallen. Dabei sind sowohl die Gebäudetypen als auch die jeweiligen Dachflächen genau zu betrachten.

Anpassung an technische und wirtschaftliche Machbarkeit: Unternehmen müssen prüfen, ob die Installation einer Photovoltaikanlage technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. In Fällen, in denen dies nicht zutrifft, kann die Pflicht entfallen oder angepasst werden.

Planung und Genehmigung: Bei Neubauten und anstehenden Dachsanierungen muss die Installation von Photovoltaikanlagen frühzeitig in die Planung einbezogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass bestimmte Bauvorhaben, vor allem in denkmalgeschützten Bereichen, genehmigungspflichtig sein können.

Bei Änderungen von Betriebsbereichen, welche unter die Störfallverordnung fallen und somit die Ausnahmeregelung genutzt werden kann, ist ein Hinweis im Genehmigungsverfahren beizufügen, dass für das entsprechende Vorhaben, die PV-Anlagenerrichtungspflicht entfällt.

Sollte die Ausnahmeregelung nicht genutzt werden und eine PV-Anlage innerhalb eines Betriebsbereiches errichtet werden, so empfehlen wir die genauere Betrachtung des Brandschutzes sowie mögliche Szenarien bei einem Brandfall zu betrachten.

Dokumentation und Nachweisführung: Die Umsetzung der Photovoltaikpflicht sowie gegebenenfalls das Entfallen der Pflicht müssen dokumentiert und auf Verlangen der Behörden nachgewiesen werden können.

Weitere Informationen

Stephanie Vogt | Expertin für Umweltschutz und Managementsysteme

Unsere Empfehlung

Die Umsetzung der Photovoltaikpflicht in Hamburg fordert von Unternehmen proaktives Handeln. Durch frühzeitige Planung und Berücksichtigung der vorgegebenen Richtlinien können Unternehmen den gesetzlichen Vorgaben des Klimaschutzgesetzes entsprechen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Prüfen Sie ggf. Ihr Brandschutzkonzept, sofern Sie dennoch eine PV-Anlange installieren möchten und unter die Störfall-VO fallen.

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