Mittlerer Abstand
Fiona Punke, Biozide, UMCO-Hamburg − veröffentlicht am 20. Januar 2020
Mittlerer Abstand
Das BPC (Biocidal Product Committee) verabschiedete Ende 2019 Stellungnahmen zu mehreren Wirkstoffen in verschiedenen Produktarten (PA). Diese dienen als Empfehlung und Grundlage für die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung von bioziden Wirkstoffen.
Dieser Altwirkstoff wird in Insektiziden verwendet und kommt in Biozidprodukten vor, die von der breiten Öffentlichkeit verwendet werden.
Cyanamid kommt in Biozidprodukten der Produktart 3 vor, die zur Desinfektion in Schweineställen gegen das Bakterium Brachyspira hyodysenteriae eingesetzt werden. In der Produktart 18 wird der Altwirkstoff als Insektizid gegen Fliegenlarven in Schweineställen verwendet. Produkte die diesen Wirkstoff enthalten werden nur von professionellen Anwendern eingesetzt. Sowohl der Ausschuss für Biozidprodukte als auch der bewertende Mitgliedsstaat sehen bei Cyanamid die Kriterien für einen endokrinen Disruptoren erfüllt.
Der Altwirkstoff Formaldehyd findet als Desinfektionsmittel im Gesundheitsbereich und in der Veterinärhygiene bei professionellen Anwendern Verwendung.
Biozide mit dem Altwirkstoff Carbendazim werden in der Filmkonservierung (PA7) oder als Fungizide für Schutzmittel von Baumaterialien (PA10) verwendet. Die Biozidprodukte werden dabei von industriellen Verwendern genutzt, während die behandelten Endwaren sowohl von der breiten Öffentlichkeit als auch von professionellen Anwendern verwendet werden.
Die Unionszulassungen betreffen Biozidproduktfamilien der Produktart 2 mit dem Wirkstoff Propan-2-ol, sowie der Produktart 3 und 4 mit dem Wirkstoff Iod/PVP-Iod.
Im BPC werden Meinungen und Empfehlungen vorbereitet, welche die Grundlage für die Genehmigung von bioziden Wirkstoffen und Unionszulassungen von Biozidprodukten bilden. Der Rechtsakt über die Genehmigung oder auch Nicht-Genehmigung eines Wirkstoffes wird abschließend von der Europäischen Kommission erlassen und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Sollte die Europäische Kommission der Empfehlung des BPC in den genannten Fällen folgen, so beginnt nach der Verabschiedung der Durchführungsverordnungen der Wirkstoffe eine Übergangsfrist, in der Unternehmen Anträge auf Zulassung ihrer betroffenen Produkte in den Mitgliedstaaten einreichen können. Nach Ablauf dieser Frist und ohne entsprechend gestellten Zulassungsantrag dürfen die Produkte laut Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt und 365 Tage verwendet werden.
Link zur Mitteilung auf der ECHA-Seite:
Link zu Informationen zum BPC:
Link zu Informationen zu Unionszulassungen:
Haben Sie Produkte mit den genannten Wirkstoffen in Ihrem Portfolio? Das sollten Sie prüfen. Da die Zulassung eines Biozidproduktes und die damit verbundene Erstellung des Dossiers zeit- und kostaufwendig ist, sollten Sie frühzeitig Ihre Zulassungsoptionen kennen. Gern stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Zulassung von bioziden Produkten zur Verfügung.
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Kompass durch die Biozid-Verordnung (EG) 528/2012
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01/20: In einer Meldung vom Dezember 2019 werden die Genehmigungen der Wirkstoffe Icaridin, Cyanamid, Formaldehyd und Carbendazim sowie die Unionszulassung von zwei Biozidproduktfamilien mit den Wirkstoffen Propan-2-ol und Iod/PVP-Iod empfohlen.
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