Befristete Genehmigung des bioziden Wirkstoffes Carbendazim

Biozide
Gefahrstoffe

Fiona Punke, Biozide, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 30. März 2021

Die europäische Kommission veröffentlichte die Entscheidung über den die Ausschlusskriterien erfüllenden Wirkstoff Carbendazim. 

Carbendazim in der Produktart 7 und 10 wird als Beschichtungsschutz- und Schutzmittel für Mauerwerk verwendet.

Um welchen Wirkstoff handelt es sich?

Carbendazim (EC # 234-232-0, CAS # 10605-21-7) in der Produktart 7 und 10.

Der Wirkstoff wird als Beschichtungsschutzmittel und Schutzmittel für Mauerwerk verwendet.

Das Datum der Genehmigung ist auf den 1. Februar 2022 festgelegt. Die Genehmigung ist auf drei Jahre bis zum 31. Januar 2025 befristet.

An welche Einschränkungen ist die Zulassung geknüpft?

Der Stoff Carbendazim ist sowohl als reproduktionstoxisch 1B als auch als mutagener Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Damit erfüllt Carbendazim die Ausschlusskriterien und gilt nach Artikel 10 (1) a) und d) und als zu ersetzender Stoff.

Der Genehmigungszeitraum ist daher auf drei Jahre begrenzt.

An der Genehmigung des Wirkstoffes hängt daher eine Reihe an weiteren Bedingungen.

  • Produkte, die Carbendazim enthalten oder mit dem Stoff behandelt wurden (behandelte Ware), „dürfen nicht für die Verwendung in Farben zugelassen werden, die zur Verwendung im Freien bestimmt sind“. Dies muss auf dem Etikett angegeben werden.
  • Produkte können ebenso nur zugelassen werden, wenn in den jeweiligen Mitgliedsstaaten mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 (2) erfüllt ist. Der Artikel 5 (2) beschreibt dabei die Voraussetzungen die zu erfüllen sind, damit ein Wirkstoff trotz Erfüllung der Ausschlusskriterien verwendet werden kann.
  • Die Etiketten von mit Carbendazim behandelten Waren müssen die Informationen aus Artikel 58 (3) 2) der Biozidverordnung zur Etikettierung von behandelten Waren enthalten.

Weitere Informationen

Hier geht es zur Durchführungsverordnung: EUR-Lex - 32021R0348 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

Empfehlung

Sollten sich Biozidprodukte mit dem Wirkstoff Carbendazim in Ihrem Portfolio befinden, ist es ratsam, sich hier auf eine Einreichung einer Biozid-Produktzulassung unter der BPR (EU) Nr. 528/2012 vorzubereiten. Zusätzlich sollten Sie darauf achten, inwieweit die Bedingungen der Wirkstoffzulassung auf Ihr Produkt zutreffen. Sollten Sie eine Zulassung nicht in Betracht ziehen, müssen Sie den Stoff rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsregel substituiert haben oder Ihre Produkte entsprechend vom Markt nehmen. Die Übergangsregelungen für Ihr Produkt enden 180 Tage nach dem 01.02.2022.

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Befristete Genehmigung des bioziden Wirkstoffes Carbendazim (Biozide, Gefahrstoffe)

03/21: Der als reproduktionstoxisch und mutagen eingestufte Wirkstoff Carbendazim wird zunächst für drei Jahre in den Produktarten 7 und 10 genehmigt. An die Genehmigung ist eine Reihe von Bedingungen geknüpft.

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