Carbendazim (EC # 234-232-0, CAS # 10605-21-7) in der Produktart 7 und 10.
Der Wirkstoff wird als Beschichtungsschutzmittel und Schutzmittel für Mauerwerk verwendet.
Das Datum der Genehmigung ist auf den 1. Februar 2022 festgelegt. Die Genehmigung ist auf drei Jahre bis zum 31. Januar 2025 befristet.
Der Stoff Carbendazim ist sowohl als reproduktionstoxisch 1B als auch als mutagener Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Damit erfüllt Carbendazim die Ausschlusskriterien und gilt nach Artikel 10 (1) a) und d) und als zu ersetzender Stoff.
Der Genehmigungszeitraum ist daher auf drei Jahre begrenzt.
An der Genehmigung des Wirkstoffes hängt daher eine Reihe an weiteren Bedingungen.
Hier geht es zur Durchführungsverordnung: EUR-Lex - 32021R0348 - EN - EUR-Lex (europa.eu)
Sollten sich Biozidprodukte mit dem Wirkstoff Carbendazim in Ihrem Portfolio befinden, ist es ratsam, sich hier auf eine Einreichung einer Biozid-Produktzulassung unter der BPR (EU) Nr. 528/2012 vorzubereiten. Zusätzlich sollten Sie darauf achten, inwieweit die Bedingungen der Wirkstoffzulassung auf Ihr Produkt zutreffen. Sollten Sie eine Zulassung nicht in Betracht ziehen, müssen Sie den Stoff rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsregel substituiert haben oder Ihre Produkte entsprechend vom Markt nehmen. Die Übergangsregelungen für Ihr Produkt enden 180 Tage nach dem 01.02.2022.
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Kompass durch die Biozid-Verordnung (EG) 528/2012
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03/21: Der als reproduktionstoxisch und mutagen eingestufte Wirkstoff Carbendazim wird zunächst für drei Jahre in den Produktarten 7 und 10 genehmigt. An die Genehmigung ist eine Reihe von Bedingungen geknüpft.
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