Covid-19 Beförderung gefährlicher Güter – multilaterale Vereinbarung

Gefahrgut

Gernot Severin, Gefahrgut-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 13. April 2020

Was passiert mit den ADR-Scheinen, Gefahrgutbeauftragtenzertifikaten und technischen Prüfungen während der Corona-Krise, wenn Lehrgänge und Prüfungen nicht stattfinden?

Wie sehen die Ablauffristen aus?

  • Die ADR-Schulungsbescheinigung für Gefahrgutfahrer muss spätestens nach 5 Jahren verlängert werden. Wenn sie überschritten wird, darf der Fahrer keine kennzeichnungspflichtigen Gefahrgüter mehr befördern und darf auch an keinem Wiederholungslehrgang mehr teilnehmen. Es muss dann einem Grundlehrgang teilgenommen werden.
  • Die gleiche Frist gilt für die Schulungsbescheinigung der Gefahrgutbeauftragten.
  • Tanks und deren Ausrüstungen müssen nach 6 (ADR) bzw. 8 (RID) oder 5 Jahren (Tankcontainer, Wechselaufbauten und MEGC) einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Die Zwischenprüfungen sind nach der Hälfte der Zeit durchzuführen.
  • Die Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge endet nach einem Jahr.

 

Aber wie soll man die Prüfungsintervalle einhalten, wenn Schulungen und Prüftermine wegen Corona abgesagt werden oder wenn das Personal selbst krank ist?

Gibt es Lösungen in der Corona-Zeit?

Die zwischenzeitliche Lösung stellen die multilateralen Vereinbarungen M324, M325, M326 und M327 dar.

Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:

  • M324 Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR. Für die Bahn gilt RID 1/2020. Hier bleiben die Schulungsbescheinigungen bis zum 30.11.2020 weiter gültig.
  • M325 Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks. Für die Bahn gilt hier RID 2/2020. Hier bleiben die Prüfungen und Zwischenprüfungen bis zum 30.08.2020 gültig. Im Text steht jedoch, dass die Prüfungen bis zum 01.09.2020 durchgeführt werden müssen. Das wirft die Frage auf: Was ist mit dem 31.08.2020?
  • M326 Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2. Für die Bahn gilt RID 3/2020. Hier bleiben die Prüfungen bis zum 31.08.2020 gültig.
  • M327 Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC). Für die Bahn gilt RID 4/2020. Hier bleiben die Prüfungen bis 31.08.2020 gültig.

 

Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens verlängert (gilt nur für M324 und M325). Auch in der Corona-Krise muss aber der verantwortungsbewusste Umgang mit Gefahrgut gewährleistet sein. Auch wenn die Ablauftermine verlängert wurden, muss sichergestellt werden, dass die Gefahrgutbeförderung sicher ist. Es ist zu beachten, dass diese Ausnahmen nicht für Seeverkehr gelten.

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