Empfehlungen des BPC zu den bioziden Wirkstoffen Kreosot, Ethylenoxid und Diamin

Biozide

Fiona Punke, Biozide, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 21. Januar 2021

Der Ausschuss für Biozidprodukte (BPC) veröffentlichte die Stellungnahmen zum Ende des Jahres 2020. Die Stellungnahmen dienen der europäischen Kommission zur finalen Bewertung der Wirkstoffe.

Diamin wird präventiv gegen holzzerstörende Pilze verwendet.

Die Wirkstoffe auf einen Blick

  • Empfehlung zur Nicht-Genehmigung Diamin (EC # 219-145-8, CAS # 2372-82-9) in der Produktart 8

Der Wirkstoff wird zumeist zum präventiven Schutz von Hölzern gegen holzzerstörende Pilze verwendet. Der bewertende Mitgliedsstaat ist Portugal.

  • Empfehlung zur Genehmigung der Wirkstoffe: Kreosot (EC #232-287-5, CAS #8001-58-9) in der Produktart 8, Ethylenoxid (EC # 200-849-9, CAS #75-21-8) in der Produktart 2

Ethylenoxid wird für die industrielle Sterilisation von medizinischen Einweg Produkten verwendet, bevor diese auf dem Markt bereitgestellt werden. Kreosot wird als Holzschutzmittel unter anderem gegen Fungi und Insekten verwendet. Der Wirkstoff ist dabei schon für die Produktart 8 genehmigt, hier handelt es sich um eine Erneuerung der Genehmigung.

Wie geht es nun weiter?

Die europäische Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung die formulierte Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte. Hierbei wird in aller Regel eine Entscheidung zugunsten der vorliegenden Stellungnahme getroffen.

Nach der Genehmigung eines Wirkstoffes können Biozidprodukte mit den betroffenen Wirkstoffen von einer Übergangszeit profitieren und nahtlos vermarktet werden, wenn ein Antrag auf Biozidproduktzulassung bis zu dem festgelegten Datum der Zulassung des Wirkstoffes eingereicht wird. Geschieht dies nicht rechtzeitig, so dürfen die Produkte erst nach der der Bewertung des Zulassungsantrages vertrieben werden.

Bei der Nicht-Genehmigung eines Wirkstoffes beginnt nach der Veröffentlichung eines entsprechenden Durchführungsbeschlusses für betroffene Biozidprodukte eine Abverkaufsfrist von 365 Tagen. Danach dürfen die Produkte nicht mehr auf den Märkten der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Weitere Informationen

Empfehlung

Sollten Sie von einer möglichen Genehmigung der oben genannten Wirkstoffe betroffen sein, dann empfiehlt es sich, so früh wie möglich die Zulassungsoptionen der Biozidprodukte zu überprüfen. Die Erstellung eines Dossiers zur Biozid-Produktzulassung ist aufwendig und kann ggf. Jahre in Anspruch nehmen.

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Abstrakt

Empfehlungen des BPC zu den bioziden Wirkstoffen Kreosot, Ethylenoxid und Diamin (Biozide)

01/21: Es wurde die Nicht-Genehmigung des Wirkstoffes Diamins empfohlen. Bei den bioziden Altwirkstoffen Kreosot und Ethylenoxid handelt es sich um Empfehlungen zur Genehmigung. Bei Kreosot geht es hierbei um eine Erneuerung einer schon bestehenden Genehmigung.

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