Ermittlungen zum Stand der Technik

Mittlerer Abstand

  • Michael Dennerlein, UMCO-Hamburg, Bereichsleitung SHE-Management und Gefahrgut


Veröffentlicht am 05.02.2019

Mittlerer Abstand

Die neue TRGS 460 schafft Handlungsempfehlungen zur einheitlichen Ermittlung des Standes der Technik.

UMCO GmbH

Änderungen in der TRGS 460 – Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik

Mit der Überarbeitung der Regel wurden die Anforderungen aus der GefStoffV weiter konkretisiert.

Demnach ist der Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.  

Zur Ermittlung des Stands der Technik empfiehlt es sich ähnlich wie bei der Gefährdungsbeurteilung strukturiert vorzugehen. Die nachfolgenden Schritte helfen dies einzuhalten:

  • Beschreibung der Tätigkeiten im zu beurteilenden Arbeitssystem
  • Erfassung der bekannten Betriebs- und Verfahrensweisen
  • Ermittlung ergänzender Informationen zu Technologien aus anderen Branchen
  • Beurteilung von Maßnahmenkombinationen
  • Bestimmung und Begründung des Standes der Technik

 

Die eindeutige Beschreibung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. deren Anwendungsbereich ist eine der wichtigsten Voraussetzungen um einen Vergleich zwischen verschiedenen praxiserprobten Betriebs- und Verfahrensweisen herzustellen. Dabei müssen auch Stoffströme und eine notwendige Abgrenzung des Arbeitssystems berücksichtigt werden.

In der überarbeiteten TRGS 460 wurde bei relevanten Aspekten nun neu auch die Betrachtung von Explosionsgefährdungen mit aufgenommen.

Um die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen zu identifizieren, können z.B. die nachfolgenden aktuellen Quellen genutzt werden:

  • stoff- und verfahrensspezifische Technische Regeln, z.B. TRGS 500 ff. und TRGS 700 ff.
  • Vorschriften und Regeln und Informationen der DGUV und gesetzlichen Unfallversicherungsträgern
  • ergänzende Vergleichsmethoden (z.B. Spaltenmodell nach TRGS 600 "Substitution"),
  • Leitlinien der Länder/Informationsschriften der Vollzugsbehörden,
  • (harmonisierte) Normen, Vornormen,
  • wissenschaftliche Schriften, Expertisen,
  • Schriftsätze aus Branchen- und Fachzeitschriften,
  • Informationsschriften der Industrieverbände/Innungen/Handwerks-Kammern,
  • weitere Standardisierungsprodukte (z.B. VDI-Richtlinien).

 

Wichtig bei der Beurteilung der betrieblichen Prozesse und Anwendungen in Bezug auf Gefahrstoffe ist die rechtlichen Anforderungen zu beachten, welche zwingend erforderlich sind.

Hierzu zählen unter anderem Verwendungsbeschränkungen und –verbote (siehe ChemVerbotsV, MuSchG, JuSchG), das Substitutionsgebot, die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte (z.B. TRGS 900), Expositionsminimierung, Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sowie deren Entzündung, Beschränkung der Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß und Einhaltung der Rangfolge nach dem TOP Prinzip (Rangfolge der Maßnahmen).

Fazit

Branchenübliche Betriebs- und Verfahrensweisen sind die in der Praxis genutzten und bewährten Kombinationen von Einzelmaßnahmen. Diese entsprechen nicht notwendigerweise dem Stand der Technik. Sie stellen aber die in der Praxis genutzten Kombinationen von Einzelmaßnahmen in einer Branche dar, mit denen ein möglichst hohes Schutzniveau erreicht werden soll. Ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, muss durch entsprechende Feststellungen (z.B. Ermittlung und Beurteilung von Art und Ausmaß der Exposition) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung belegt und dokumentiert werden.

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Zuletzt bearbeitet am 05.02.2019

Abstrakt

Ermittlungen zum Stand der Technik (Gefahrstoff)

02/19: Die neue TRGS 460 schafft Handlungsempfehlungen zur einheitlichen Ermittlung des Standes der Technik.

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