Arbeitsschutz

Neuer Mutterschutz ab Juni 2025: Schutzzeit auch bei Fehlgeburten

Ab dem 1. Juni 2025 erweitert Deutschland den gesetzlichen Mutterschutz: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten erstmals gestaffelte Schutzfristen von bis zu acht Wochen. Die Reform schließt eine bisherige Gesetzeslücke, stärkt die Rechte betroffener Frauen und setzt ein wichtiges Zeichen für mehr Sensibilität im Umgang mit Fehlgeburten.

4 Min.

15.05.2025
Zwei Frauen sitzen am Schreibtisch, eine legt der anderen tröstend die Hand auf die Schulter.

Eine Fehlgeburt ist für viele Frauen nicht nur ein medizinischer, sondern auch ein tiefgreifender emotionaler Einschnitt. Dennoch blieben sie bislang im deutschen Mutterschutzrecht weitgehend unberücksichtigt – zumindest, wenn die Schwangerschaft vor der 24. Woche endete oder das Kind leichter als 500 Gramm ist. Mit dem neuen Mutterschutzanpassungsgesetz, das zum 1. Juni 2025 in Kraft tritt, wird diese Lücke geschlossen. Nun wird auch bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche die Regelungen zur Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes entsprechend angewendet.

Gesetzgeber erkennt Handlungsbedarf: Schutzlücke wird endlich geschlossen

Lange blieb die fehlende rechtliche Absicherung nach einer Fehlgeburt ein blinder Fleck im Mutterschutzgesetz. Zahlreiche Betroffene, Fachverbände und Initiativen machten immer wieder auf die psychische und körperliche Belastung aufmerksam, die mit einem Schwangerschaftsverlust einhergeht – und darauf, dass diese Erfahrungen bisher nicht ausreichend vom Gesetz berücksichtigt wurden. Der politische Handlungsdruck nahm zu – befeuert durch eine wachsende öffentliche Debatte und engagierte Initiativen wie die Petition der Autorin Natascha Sagorski, die das Thema mit Nachdruck in den gesellschaftlichen und politischen Fokus rückte.

Die Politik reagierte: Am 30. Januar 2025 stimmte der Bundestag einstimmig dem „Mutterschutzanpassungsgesetz“ zu, am 14. Februar folgte der Bundesrat. Mit dem Inkrafttreten zum 1. Juni 2025 wird nun gesetzlich verankert, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf eine Schutzfrist und entsprechende Leistungen erhalten. Damit erkennt der Gesetzgeber die Realität betroffener Frauen an und setzt ein klares Zeichen für mehr Fürsorge, Gerechtigkeit und Selbstbestimmung.

So ist der neue Mutterschutz rechtlich verankert

Die gesetzliche Grundlage für die neuen Mutterschutzregelungen nach Fehlgeburten bildet das „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt“ (BGBl. 2025 I Nr. 59).

Dieses Gesetz ergänzt das bestehende Mutterschutzgesetz (MuSchG) und führt gestaffelte Schutzfristen für Frauen ein, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

Die neuen Regelungen sehen folgende gestaffelte Mutterschutzfristen vor:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz

Diese Schutzfristen gelten für abhängig beschäftigte Frauen. Sie sind freiwillig: Betroffene können entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder früher zur Arbeit zurückkehren möchten. Eine entsprechende Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Während der Schutzfrist nach einer Fehlgeburt haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld – genau wie bei regulären Entbindungen. Arbeitgeber sind daher künftig verpflichtet, auch in diesen Fällen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Für Unternehmen entstehen dadurch jedoch keine finanziellen Nachteile: Die zusätzlichen Aufwendungen werden vollständig über die Umlage U2 erstattet.

Die Gesetzesänderung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und stellt einen bedeutenden Schritt zur Anerkennung der Erfahrungen von Frauen nach einer Fehlgeburt dar. Sie bietet betroffenen Frauen die Möglichkeit, sich in einem geschützten Rahmen zu erholen, ohne auf eine Krankschreibung angewiesen zu sein. Zudem trägt die Reform zur Enttabuisierung des Themas Fehlgeburt bei und stärkt die Selbstbestimmung der Frauen.

Dr. Andreas Timmann | Experte für Arbeitssicherheit

Unsere Empfehlung

Die Ausweitung des Mutterschutzes auf Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche stellt Arbeitgeber nicht nur vor neue rechtliche Anforderungen, sondern auch vor eine wichtige soziale Verantwortung. Neben der Einhaltung der neuen Schutzfristen und der Pflicht zur Zahlung des Mutterschaftsgeldzuschusses – der über die Umlage U2 vollständig erstattungsfähig ist – sollten Unternehmen vor allem auf einen empathischen und respektvollen Umgang mit betroffenen Mitarbeiterinnen achten. Sensibilisieren Sie Ihre Führungskräfte für die Belastungen nach einem Schwangerschaftsverlust, schaffen Sie Raum für vertrauliche Gespräche und signalisieren Sie Unterstützung statt Druck. So zeigen Sie nicht nur rechtliche Souveränität, sondern stärken auch eine Unternehmenskultur, die Fürsorge und Vertrauen ernst nimmt.

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