Bericht der Regierung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

Compliance

Sylvia Häfeli und Tobias Prell, SHE-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 18. Mai 2020

Am 30.09.2019 veröffentlichte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ein Dokument mit dem Namen „Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“ und nahm somit Stellung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht. Nachfolgend sind einige Zahlen und Fakten zusammengetragen.

Bericht der Regierung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

Störfallbetriebe in Deutschland

Dem Bericht ist zu entnehmen, dass es deutschlandweit 3.655 Betriebe gibt, die unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen. Davon sind 2.502 Betriebsbereiche der unteren Klasse und 1.153 Betriebsbereiche der oberen Klasse.

Die meisten Betriebsbereiche der unteren Klasse befinden sich in Niedersachsen (668), gefolgt von Nordrhein-Westfalen (321) und Bayern (290). Betriebsbereiche der oberen Klasse sind am häufigsten vertreten in Nordrhein-Westfalen (309), gefolgt von Bayern (136) und Niedersachsen (128).

Sicherheitsberichte vorhanden?

Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse stehen nach § 9 der Störfall-Verordnung in der Pflicht den zuständigen Behörden einen Sicherheitsbericht vorzulegen und diesen spätestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Von den 1.153 Betrieben haben deutschlandweit lediglich 8 Betriebe keinen Sicherheitsbericht vorgelegt. 137 Betriebe haben dagegen ihre Sicherheitsberichte in den vergangenen fünf Jahren nicht aktualisiert. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von ca. 11,9 %.

Interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan?

Gemäß § 10 der Störfall-Verordnung sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse verpflichtet, interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen. Dem Bericht zufolge haben insgesamt 7 Betriebe keine internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorgelegt.

Informationen öffentlich zugänglich machen

Betriebe, die der Störfall-Verordnung unterliegen, sind gemäß § 8a bzw. § 11 in der Pflicht der Öffentlichkeit Informationen ständig zugänglich zu machen. Welche Informationen das sind, kann dem Anhang V der Störfall-Verordnung entnommen werden. Von den insgesamt 3.655 Betriebsbereichen sind 826 ihrer Pflicht nicht nachgegangen. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von ca. 22,6 %. Auffällig daran ist, dass 415 der 826 Betriebsbereiche in Niedersachsen sind (50,2 %). Bezogen auf alle 796 Störfallbetriebe in Niedersachsen haben demnach 52,1 % der Betriebe Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Empfehlung

Betreiber von Störfallbetrieben sollten ihre Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen. Je nach Schwere der Verstöße können Bußgelder verhängt ein Verbot der Weiterführung ausgesprochen oder im schlimmsten Fall sogar Freiheitsstrafen angeordnet werden. Damit es nicht soweit kommt, ist es ratsam, rechtzeitig den Forderungen nachzukommen. Bei Fragen oder Problemen kontaktieren Sie uns gern.

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Abstrakt

Bericht der Regierung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Compliance)

05/20: Durch die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in nationales Recht, kamen neue Verpflichtungen auf die betroffenen Unternehmen zu. Ein Bericht der Regierung zeigt auf, inwieweit die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachgingen und wo es zu Komplikationen kam. 

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