Beförderung von medizinisch relevantem Gefahrgut während COVID-19

Gefahrgut

Mittlerer Abstand

Marcel Lobstedt, Gefahrgut, UMCO-Hamburg − veröffentlicht am 30. März 2020

Mittlerer Abstand

Nachdem das Bundesministerium für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in der aktualisierten Allgemeinverfügung (UMCO berichtete) die Bestimmungen für die Herstellung von Desinfektionsmitteln gelockert hat, fallen nun auch Hindernisse im Transportwesen weg.

Verstöße im medizinisch relevanten Gefahrgut-Transport werden derzeit weniger streng geahndet.

Meldung vom BMVI

Damit es während der Corona-Krise nicht zu vermeidbaren Verzögerungen im Transport wichtiger medizinischer Produkte kommt, werden bestimmte Regeln bzw. Bestimmungen vorübergehend außer Kraft gesetzt.

Gudula Schwan schreibt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

„Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Soweit Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden und hierbei die nachstehenden aufgeführten Verstöße vorliegen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG):

1. Die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 Liter/kg gefährliche Güter befördert.

2. Die nach Abschnitt 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.

2. Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.

3. Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.

Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. August 2020."

Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht, fehlende Transportdokumente bzw. Bezettelung oder nicht aktuelle Unterweisung des transportierenden Personals werden bei Kontrollen nicht geahndet, sofern der Verstoß nicht gravierend ist.

Diese Maßnahme dient dazu, dass wichtige Produkte schnellstmöglich und reibungslos dorthin gelangen, wo sie am dringendsten gebraucht werden.

 

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der Seite des BMVI.

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Beförderung von medizinisch relevantem Gefahrgut während COVID-19 (Gefahrgut)

03/20: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat aufgrund der Corona-Pandemie die Verfolgung von Verstößen beim Transport von gefährlichen Gütern gelockert.

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