Der Menschenrechtsbeauftragte – Quo vadis?

Compliance
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Luis-Benedict Kampf, Sylvia Häfeli, Recht, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 22. September 2022

Zweck des umgangssprachlich Lieferkettengesetz genannten Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) ist es, den gesetzlichen Rahmen zu bieten, um auch außerhalb der Bundesrepublik den Erhalt von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Grundsätzen sicherzustellen. Eine wesentliche Pflicht des betroffenen Unternehmens ist, festzulegen, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Zugleich trifft das Lieferkettengesetz über den Aufgabenbereich des Menschenrechtsbeauftragten lediglich vage Aussagen. Zum einen muss geklärt werden, welche Aufgabe dem Menschenrechtsbeauftragten überhaupt zuzuordnen sind. Desweitern ist auch aus unternehmerischer Sicht zu klären, wie die Integration des Beauftragten am effektivsten stattfinden kann.

Der Menschenrechtsbeauftragte – Quo vadis?

Pflichten der Unternehmen

Wie wir bereits vor einem Jahr näher erklärt haben (hier), sind im Sinne des Lieferkettengesetzes, Unternehmen dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise in ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Lieferkettengesetz hat hierzu konkret Pflichten aufgestellt, welche das Unternehmen umzusetzen hat.

Der Menschenrechtsbeauftragte

Die Unternehmen müssen nicht nur ein Risikomanagement zur Einhaltung näher benannter Sorgfaltspflichten einführen, sondern auch bestimmen, wer innerhalb des Unternehmens für das Risikomanagement verantwortlich ist (§ 4 Abs. 3 LkSG). Grundsätzlich wird dem Menschenrechtsbeauftragten die Aufgabe zugesprochen, für die Überwachung des Riskmanagements zuständig zu sein. Hierzu gehört es unter anderem, die Risikoanalyse (§ 5 LkSG) und die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen (§§ 6, 7 LkSG) zu überprüfen. Weitreichender lassen sich dessen Überwachungspflichten auch auf sämtliche andere Maßnahmen des Lieferkettengesetzes ausweiten. So überwacht er die Funktionalität des Beschwerdemechanismus sowie der Vollständigkeit und Aufbewahrung der Dokumentation und Berichterstattung. Bezüglich der Berichtserstattung hat die Geschäftsführung die Pflicht sich im Rahmen des Lieferkettengesetzes, regelmäßig über die Tätigkeiten des Menschenrechtsbeauftragten zu informieren. Regelmäßig bedeutet hier mindestens einmal jährlich.

Konkret lassen sich die Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragten, auf folgende Kernpunkte zusammenzufassen. Der Menschenrechtsbeauftragte ist verpflichtet folgendes zu überwachen:

  • Risikomanagement (§ 4 Abs. 3 LkSG)
  • Risikoanalyse (§ 5 LkSG)
  • Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)
  • Angemessenheit und Wirksamkeit von Präventions- und Abhilfemaßnahme (§§ 6, 7 LkSG)
  • Dokumentations- und Berichtserstattung (§ 10 LkSG)

 

Festzuhalten ist diesbezüglich aber, dass sich dessen Aufgabenbereich auf die Überwachungspflicht beschränkt. Es ist lediglich die Aufgabe des Menschenrechtsbeauftragten, zu überwachen, nicht, die Maßnahmen selbst durchzuführen.  

Eingliederung in das Unternehmen

Das Lieferkettengesetz spricht im Rahmen des Menschenrechtsbeauftragten nicht explizit von einer Einzelperson. Da die Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollaufgaben in der praktischen Umsetzung umfangreiche Ausmaße annehmen kann, wäre dies auch kaum umsetzbar. Vielmehr ist aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 LkSG zu entnehmen, dass eine Aufgabendelegation auf verschiedene Personen bzw. Geschäftsstellen möglich sein soll. Auch die Gesetzesbegründung empfiehlt, dass Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens auf die maßgeblichen Geschäftsabläufe zu verteilen. Beispielsweise bietet sich eine Verteilung auf Vertrieb, Compliance und Vorstand an. Hieraus, dass dem Unternehmen keine genauen Angaben zur Eingliederung vorgeschrieben werden, kann dem Unternehmen ein gewisser Ermessenspielraum zugesprochen werden, welcher es ermöglicht das Risikomanagement und somit auch den Menschenrechtsbeauftragten an das Unternehmen individuell anzupassen.

Arbeitsrechtliche Stellung des Menschenrechtsbeauftragten

Notwendigerweise ist zu erwähnen, dass für die Etablierung des Menschenrechtsbeauftragten die arbeitsrechtliche Stellung eines Betriebsbeauftragten nicht vorgesehen ist. Der Menschenrechtsbeauftragte unterliegt gemäß dem Lieferkettengesetz im Gegensatz zu anderen Betriebsbeauftragten wie dem Immissionsschutz- oder Abfallbeauftragten keinem Kündigungs- oder Diskriminierungsschutz. Es besteht folglich das Risiko, dass der Menschenrechtsbeauftragte bei seiner Tätigkeit behindert werden kann.

Empfehlung

Das „Wie“ zur Etablierung des Menschenrechtsbeauftragten ist im Lieferkettengesetz nicht explizit erwähnt. Aus organisatorischer Sicht ist es zu empfehlen, den Menschenrechtsbeauftragten als Stabstelle in das Unternehmen zu integrieren. Hierdurch kann eine deutlichere Zuständigkeit des Menschenrechtsbeauftragten bewirkt werden. Gleichzeitig entsteht hierdurch ein direkterer und kürzerer Kommunikationsweg zwischen der Geschäftsleitung und dem Beauftragten, um die gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht der Geschäftsführung einzuhalten. Der Kommunikationsweg lässt sich aber nicht nur zur Geschäftsführung hierdurch verbessern. Ebenfalls kann der Menschenrechtsbeauftragte als Stabstelle, die Delegation von Teilaufgaben an verschiedene Geschäftsbereiche effektiver überwachen. Die Kommunikation kann folglich auf allen Ebenen verbessert und gezielter stattfinden.

Im Allgemeinen lässt sich in Bezug auf den Menschenrechtsbeauftragten empfehlen, die Aufgaben und Kontaktdaten des Menschenrechtsbeauftragten durch die Geschäftsleitung, sowohl im Unternehmen als auch in der Lieferketten offen zu kommunizieren. Dadurch kann die Wahrnehmung des Menschenrechtsbeauftragten verbessert und das Beschwerdeverfahren vereinfacht werden.

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