Meldepflichten – Was tun bei einem Arbeitsunfall?

Arbeitsschutz

Mittlerer Abstand

Michael Dennerlein, SHE-Management und Gefahrgut, UMCO-Hamburg − veröffentlicht am 24. Februar 2020

Mittlerer Abstand

Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin verunfallt, ist es mit einem einfachen Genesungswunsch nicht getan. Verschiedene Stellen müssen informiert werden. Guten Tag, Behörde!

Wer ist beim Arbeitsunfall zu benachrichtigen?

Der Schadensfall

Ärgerlich genug für alle Beteiligten, wenn ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeit zu Schaden kommt. Und dann noch der Rattenschwanz, der da dranhängt: Ersatz suchen, Rekonstruktion des Vorfalls unter Gesichtspunkten der Unfallverhütung und dann noch der Papierkram unter Berücksichtigung des Datenschutzes… Das braucht doch wirklich kein Mensch!

Unfallanzeige – Wer braucht sie und wann?

Wenn der Kollege in Folge des Arbeitsunfalls mehr als drei Kalendertage ausfällt oder gar verstirbt, muss der Unternehmer (ggf. sein Bevollmächtigter) umgehend eine Unfallanzeige erstatten, spätestens aber drei Tage nachdem er Kenntnis von dem Unfall erhalten hat.

  • Jeweils eine Doublette geht an
  • den zuständigen Unfallversicherungsträger (bspw. Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse)
  • die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (bspw. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Bergbehörde)
  • den Betriebs- oder Personalrat, sofern vorhanden

Eine Kopie verbleibt zur Dokumentation im Unternehmen selbst.

Außerdem muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt informiert werden.

Vergessen? Kein Kavaliersdelikt!

Immer wieder stellen wir fest, dass die Unfallanzeigen nicht an die zuständigen Landesbehörden geschickt werden. Dies ist aber nach § 193 Abs. 7 SGB VII Pflicht des Unternehmers: Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.

Wenn der Arbeitgeber es versäumt, der Behörde eine Unfallanzeige zu senden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Es kann ein empfindliches Bußgeld drohen!

Empfehlung

Halten Sie immer Rücksprache mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit! Diese weiß, was in einer solchen Situation zu tun ist.

Unsere Dienstleistungen

Sie als Unternehmer sind grundsätzlich rechtlich verpflichtet zu prüfen, für welche Bereiche und Themen eine solche Person für Ihren Betrieb erforderlich ist. Mit der Wahl eines externen Beauftragten der UMCO bauen Sie auf Experten, die nicht nur über alle wichtigen Qualifikationen verfügen, sondern auch eine langjährige Praxiserfahrung in Betrieben und im Umgang mit Behörden haben.

Zusammen mit Ihnen setzen wir die gesetzlichen Vorgaben um und steuern komplexe Aufgabenstellungen effektiv, pragmatisch und rechtskonform. 

Wir bieten derzeit die Stellung folgender Betriebsbeauftragten an:

  •     Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 BImSchG und der 5. BImSchV
  •     Abfallbeauftragter nach AbfBeauftrV und § 59 KrWG
  •     Gewässerschutzbeauftragter nach § 64 WHG
  •     Störfallbeauftragter nach § 58a BImSchG und der 5. BImSchV
  •     Brandschutzbeauftragter
  •     Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG
  •     Gefahrgutbeauftragter gemäß § 8 GbV
+49 (0)40 / 555 546 300 vertrieb@umco.de Zum Kontaktformular

Grosser Abstand

Seminare und Fortbildungen

Weiterbildung vis-à-vis oder remote – wir können beides!

Sie suchen ein passendes Seminar oder eine Inhouse-Schulung? Unsere Akademie schult und unterweist Fachkräfte und Einsteiger mit einem breiten Seminarprogramm, das durch interessante Webinar-Angebote bereichert wird.

Als langjährige Berater in den Branchen Chemie, Pharma, Logistik und der verarbeitenden Industrie wissen wir, was in der Praxis wirklich zählt.

Fragen?

Haben Sie Fragen zu Betriebssicherheit und Arbeitsschutz oder zu unseren Leistungen? Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail bei unserem Helpline-Team.

+49 (0)40 / 555 546 333 helpline@umco.de

Compliance abonnieren

Keine Fachbeiträge mehr verpassen? Bleiben Sie fachlich auf dem neuesten Stand und lesen Sie in unserem Newsletter die aktuellen Meldungen aus unserem Blog!

Hier geht es zum Blog Hier Anmelden zum Fachnewsletter

Die UMCO als Partner

Seit unserer Gründung 1982 bieten wir unseren Kunden als strategischer Partner Compliance-Lösungen für den weltweiten Vertrieb und den Umgang mit Chemikalien. Dabei ist unsere höchste Maxime, aus gesetzlichen Anforderungen individuelle und wirtschaftliche Lösungen in den jeweiligen Betrieben zu realisieren. 

Unser Portfolio umfasst die Bereiche:

Kontakt

Haben Sie Fragen zur UMCO? Sprechen Sie uns an.

+49 (0)40 / 555 546 300 vertrieb@umco.de Zum Kontaktformular

Abstrakt

Meldepflichten – Was tun bei einem Arbeitsunfall? (Arbeitsschutz)

02/20: Wer ist im Falle eines Arbeitsunfalles zu informieren? Über diese Frage stolpert man meistens erst, wenn es soweit ist.

Skript: Listen
Skript: Artikel