Kühl ja, frieren nein! – Mindesttemperatur für Arbeitsstätten beachten

Arbeitsschutz

Mittlerer Abstand

Michael Dennerlein, SHE-Management und Gefahrgut, UMCO-Hamburg − veröffentlicht am 4. April 2020

Mittlerer Abstand

Als Arbeitgeber ist man verpflichtet, seine Mitarbeiter zu schützen. Damit beschäftigen sich allerlei Gesetzbücher, Verordnungen und Regelwerke.

Wann ist es am Arbeitsplatz zu kalt?

Zumutbare Temperaturen

Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte mit einem Fall zu tun, bei dem es u.a. darum ging, welche Temperaturen in einem Ladengeschäft zumutbar sind – für Kunden und Mitarbeiter.

Im Unter- und Erdgeschoss des Geschäftes gab es keine funktionierenden Heizungen. Nachdem sich ein Kunde bei der Arbeitsschutzbehörde beschwert hatte, untersuchte diese im Februar 2018, wie es um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten steht.

Unter 17 °C wird’s ungemütlich

Dabei wurden erhebliche Mängel festgestellt: Weder entsprachen die gemessenen Temperaturen den Mindestwerten der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – die Lufttemperatur soll zwischen 17 und 21°C liegen – noch entsprachen Brandschutz und Rettungswege den gesetzlichen Vorschriften. 

Die Ladeninhaberin wurde aufgefordert, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen und ihren Betrieb einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ArbStättV zu unterziehen bzw. sich hierfür fachkundig beraten zu lassen und gegenwertige wie zukünftige Gefährdungen abzustellen. Hierzu gehörte ganz klar auch das Herstellen der Mindestraumtemperatur.

Die Geschichte zog sich Monat um Monat, die Inhaberin betrieb Flickschusterei, die Behörde mahnte an. Letztlich verbot die Arbeitsschutzbehörde im Dezember 2019 die Beschäftigung des Personals in den Räumlichkeiten. Der Laden blieb zwangsläufig zu, weil Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht gewährleistet sind. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Behörde Recht – auch wenn dem Betrieb somit das Weihnachtsgeschäft flöten ging.

Murks oder Muss?

Zweifelslos finden sich in deutschen Gesetzbüchern manch hanebüchene Vorschriften, veraltete Paragrafen und verschwurbelte Rechtstexte, an denen sich selbst Fachjuristen die Zähne ausbeißen. Nichtsdestotrotz haben sie ihren Ursprung darin, den Menschen in diesem Land zu dienen und sie – wo nötig – auch zu schützen. Das gilt für den Mitarbeiter ebenso wie auch für den Betreiber eines Unternehmens.

Daher lohnt es sich, sich mit den verschiedenen Bestimmungen auseinanderzusetzen und seinen Betrieb gelegentlich daraufhin zu überprüfen – und so weit höhere Kosten und Ausfälle zu vermeiden.

Empfehlung

Schon während der Planung einer Betriebsstätte empfiehlt es sich, Experten zu Rate zu ziehen und mit einzukalkulieren, welche Maßnahmen notwendig sind, um den Gesundheits- und Arbeitsschutzregelungen gerecht zu werden. 

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04/20: Dass es in Arbeitsräumen nicht zu heiß sein darf, wurde inzwischen mehrfach entschieden und durch diverse Urteile genauer definiert. Jetzt gibt es auch ein Urteil, wann es zu kalt ist.

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