Monika Bless, SHE-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 18. Oktober 2022
Dieser Winter stellt die Betriebe vor ganz besondere Herausforderungen. Neben all den großen Dingen rückt für den betrieblichen Alltag ein Thema in den Fokus, bei dem es den Beschäftigten buchstäblich an die Wäsche geht.
In den Arbeitsschutzausschusssitzungen entstehen im Moment häufig Diskussion, wie die unterschiedlichen Erfordernisse Energieeinsparung, Wohlbefinden der Beschäftigten und Coronaschutzmaßnahmen vereinbart werden können.
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)
Eine auf 6 Monate befristete Verordnung (01.09.2022 – 28.02.2023), die zur Sicherung der Energieversorgung für drei Bereiche Maßnahmen zur Energieeinsparung formuliert: In Privathaushalten, in öffentlichen Nichtwohngebäuden und in Unternehmen.
Arbeitsstättenverordnung und nachgeordnete technische Regeln (ArbStättV, ASR)
2004 erlassene und zuletzt am 22.12.2020 geänderte Verordnung, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten dient. Bezug zur EnSikuMaV hat hier insbesondere die nachgeordnete ASR A3.5 Raumtemperatur.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
In ihrer aktuellen Fassung gültig vom 01.10.2022 bis 07.04.2023 soll über die Vorgaben dieser Verordnung das Risiko einer Covid-Infektion am Arbeitsplatz minimiert werden und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
In vielen Betrieben gibt es seit der coronabedingten Neuordnung der Arbeitsplatzsituation mit vermehrten work-at-home-Zeiten häufig Leerstände in den Büroetagen. Da liegt es nahe, die Anwesenden zusammen zu setzen und nicht genutzte Räume möglichst wenig zu heizen. Bisher sieht die ASR A3.5 je nach Körperhaltung und Schwere der Arbeit Mindestwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen von 19 bzw. 20 °C (sitzende Tätigkeit) oder 17 bzw. 19 °C (Tätigkeiten im Stehen, Gehen) vor. Die EnSikuMaV senkt diese Mindestwerte um ein Grad ab* und ist die vorrangige Regelung, sticht also die ASR. Wichtig: Der Arbeitgeber kann bis auf die Mindestwerte hinunterregeln, muss es aber nicht (in nicht öffentlichen Gebäuden).
Erfahrungsgemäß werden 19 °C von vielen Bürobeschäftigten als zu kühl empfunden, insbesondere kalte Hände an Tastatur und Maus sowie kalte Füße werden häufig beklagt. Dabei ist nicht nur der objektiv gemessene Temperaturwert entscheidend, Faktoren wie Luftbewegungen oder die direkte Arbeitsplatzumgebung (kalte Flächen, Gegenstände) haben ebenfalls Einfluss. Um nicht zu frieren, werden sich einige Beschäftigte entsprechend dicker anziehen müssen, was dann nicht durch innerbetriebliche Bekleidungsvorgaben ausgehebelt werden darf.
Mit zu bedenken ist bei der Belegungsdichte der Räume, dass weiterhin eine gute Qualität der Raumluft sichergestellt sein muss. Als Anhaltspunkt gilt dafür bspw. eine CO2-Konzentration unterhalb von 1.000 ppm, die am einfachsten durch ausreichendes Lüften erreicht werden kann. Dementsprechend muss dann auch wieder geheizt werden. CO2-Messgeräte sind seit Corona in vielen Betrieben vorhanden und ermöglichen eine einfache Kontrolle.
Betreffend Corona ist festzustellen, dass die Vorgaben zu Impfungen und den möglichen Maßnahmen aus § 2 der Corona-ArbSchV ungefähr dem entsprechen, was aus dem letzten Winter bekannt ist. Hier sprechen insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Personen und das infektionsschutzgerechte Lüften gegen weitreichende Energiesparerfolge resultierend aus der Beheizung der Innenräume. Das Angebot an die Beschäftigten, möglichst viel von zu Hause zu arbeiten, könnte dann wieder zur bevorzugten Schutzmaßnahme werden.
*Für bestimmte Personengruppen und Einrichtungen können Ausnahmen gelten, auf die hier nicht eingegangen wird.
Die Corona-ArbSchV fordert wie zuvor auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (GFB) die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Hierzu macht sie in § 2 Maßnahmenempfehlungen.
Die zuträglichen Temperaturen unter Berücksichtigung der EnSikuMaV können z. B. ebenfalls im Rahmen der GFB im Gesamtkonzept bewertet werden und auch Ausnahmen ergeben, d. h. Bereiche oder Arbeitsplätze, wo andere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Auswirkungen einer Temperaturabsenkung zu mildern. Es ist abzuwägen, was zum Schutz der Beschäftigten erforderlich ist und was im Sinne der Energiesparmaßnahmen möglich und zumutbar ist.
Einen besonders guten Überblick zu dieser Gemengelage bietet das Merkblatt FBVW-504 der DGUV, Erläuterungen zur Umsetzung der EnSikuMaV an Innenraumarbeitsplätzen.
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