Überarbeitung der DGUV-Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten

Arbeitsschutz
Compliance

Dr. Andreas Timmann, SHE-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 11. Januar 2022

Nach fast genau zehn Jahren wurde die Überarbeitung der DGUV Regel zur Benutzung von Atemschutzgeräten veröffentlicht. Sie wurde grundlegend umgestaltet und an vielen Stellen an den aktuellen Stand von Technik und Vorschriftenwerk angepasst.

Das Tragen von Atemschutz ist für einige Tätigkeiten unbedingt erforderlich.

Grundsätzlicher Aufbau der DGUV

In der alten DGUV Regel befanden sich viele relevante Informationen in den Anhängen. Mit der Neufassung sind diese in den Haupttext überführt worden. Die Reihenfolge der Kapitel wurde so gewählt, dass sie möglichst dem zeitlichen Ablauf bei der Beschaffung und Anwendung entsprechen. Der Auswahlprozess wird in Ablaufdiagrammen dargestellt.

Neue Begriffe: Schutzniveau und Gebrauchsdauer

Es werden neue Begriffe eingeführt, um die Verständlichkeit für die Anwender zu verbessern. Zwei wichtige sind das Schutzniveau und die Gebrauchsdauer.

Schutzniveau

Das Schutzniveau ist ein numerischer Wert, der den Begriff Vielfache des Grenzwertes ersetzt. Für jedes Atemschutzgerät wird das erreichbare Schutzniveau angegeben. Die sogenannte Control Banding Methode wird vorgestellt. Mit dieser wird anhand dreier Kriterien das mindestens notwendige Schutzniveau bestimmt:

  • Gesundheitsgefährdung (in fünf Stufen von A (Reizstoffe) bis E (Sonderfälle wie krebserzeugende Stoffe)
  • Menge (Milligramm/Milliliter, Kilogramm/Liter oder Tonnen/Kubikmeter)
  • Verdampfungs-/Staubungsverhalten

 

Mit dem danach ermittelten Wert können Atemschutzgeräte mit ausreichendem Schutzniveau ausgewählt werden.

Gebrauchsdauer

Die Gebrauchsdauer ersetzt den alten Begriff der Tragezeit.

Die wohl wichtigste Änderung in diesem Zusammenhang ist die Umstellung von der Anzahl der Einsätze pro Arbeitsschicht auf die Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht. Diese Zeiten sind häufig kürzer als die vorher maximal mögliche Gebrauchsdauer bei maximaler Anzahl der Einsätze mit jeweils maximaler Gebrauchsdauer. Diese Betrachtung bietet jedoch den Vorteil einer erhöhten Flexibilität beim Einsatz von Atemschutzgeräten. Diese Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht kann nun auf eine höhere Anzahl von Einsätzen mit dafür kürzerer Dauer verteilt werden als vorher. Die entsprechenden Erholungsdauern zwischen den Einsätzen müssen weiterhin beachtet werden.

Die Angabe der „Arbeitsschichten pro Woche“ wurde gestrichen. Die Einschränkungen werden bei den betroffenen Atemschutzgeräten mittels einer Fußnote beschrieben.

Für den Faktor zur Anpassung der Gebrauchsdauer an die Arbeitsschwere gibt es eine ausführliche Tabelle mit Tätigkeitsbeispielen. Durch den Vergleich der durchzuführenden Tätigkeiten mit den dort aufgeführten Beispielen kann die vorliegende Arbeitsschwere sehr einfach bestimmt werden.

In die Tabelle der Gebrauchsdauern sind weitere Atemschutzgeräte wie zum Beispiel Halbmasken mit P1- oder P2-Filter neu aufgenommen worden. Zudem wurde der Orientierungswert für die Gebrauchsdauer von filtrierenden Halbmasken mit Ausatemventil von 120 Min. auf 150 Min. erhöht.

Es wird auch eine Methode für die Berechnung der zulässigen Gebrauchsdauer beim Einsatz unterschiedlicher Atemschutzgeräte angegeben.

Weitere Neuerungen

  • Die Anforderungen an Aus- und Fortbildung sowie die Unterweisung wurden in den DGUV Grundsatz 312-190 ausgegliedert
  • Die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung wurde an die aktuelle Vorschriftenlage angepasst.
  • Die bisherige Gruppeneinteilung der AX-Filter entfällt. Die Einsatzgrenzen wurden angepasst.
  • Es wird vertiefter auf die Anpassungsüberprüfung eingegangen.

Empfehlung

Überprüfen Sie Ihre Vorgaben für die Benutzung von Atemschutzgeräten in Ihrem Betrieb. Schauen Sie hier insbesondere auf die Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht, die in Ihrem Unternehmen vorliegt. Gegebenenfalls müssen Sie Ihre Arbeitsabläufe anpassen, damit diese eingehalten wird.

Haben Sie konkrete Fragen? Dann schreiben Sie uns gern eine E-Mail oder rufen Sie an. Eine Bitte hätten wir dabei: Da unsere Helpline täglich viele verschiedene Fragen klärt, wäre es prima, wenn Sie als Referenz den Titel des Blogartikels angeben würden. Herzlichen Dank. 

blog.helpline@umco.de +49 (0)40 / 555 546 333

 

Gern halten wir Sie auf dem Laufenden. Abonnieren Sie hierzu einfach unseren Fach-Newsletter und erhalten Sie so ein mal im Monat die akuellen Meldungen aus unserem Blog auf Ihren PC oder Handy. Der Fach-Newsletter ist kostenfrei und kann jederzeit wieder gekündigt werden.

Hier Anmelden zum Fachnewsletter

Unsere Dienstleistungen

Unsere Arbeitsschutzexperten beraten Sie gern bei der Umsetzung der aktualisierten Vorgaben zur Benutzung von Atemschutzgeräten. Auch bei anderen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Sprechen Sie uns an!

vertrieb@umco.de +49 (0)40 / 555 546 360

Passende Seminare

Weiterbildung vis-à-vis oder remote – wir können beides!

Unsere Akademie ist für Präsenzseminare geöffnet und erwartet Sie mit einem erprobten Hygienekonzept.

Damit Sie auch vom Homeoffice mit all den Informationen versorgt werden, die Sie brauchen, um sicher und effizient zu arbeiten, bieten wir Webinare und Online-Workshops an! Sie suchen nach einer spezifischen Schulung oder Unterweisung? Vieles lässt sich digital oder Inhouse darstellen. Sprechen Sie uns an!

Über unseren Akademie Newsletter halten wir Sie gern auf dem Laufenden.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Die UMCO als Partner

Seit fast vier Jahrzehnten ist die UMCO GmbH als führendes Beratungsunternehmen für Chemical-Compliance-Lösungenetabliert. Wenn es um komplexe Anforderungen im Umgang mit chemischen Produkten und deren weltweite Vertriebsfähigkeit geht, sind unsere 80 Mitarbeitenden an den Standorten Hamburg und Köln genau die richtigen Ansprechpartner!

Ob Chemie, Pharma, Logistik oder verarbeitende Industrie – unsere rund 1.000 Kunden profitieren von unseren globalen
Branchenkenntnissen, unseren erfahrenen und hochqualifizierten Mitarbeitern und nicht zuletzt von unserem hohen Anspruch an uns selbst: bestmöglicher Service, schnell und zuverlässig, bei hervorragender Qualität. 

Unser Portfolio umfasst die Bereiche:

 

Die dauerhafte Aufrechterhaltung der Rechtskonformität in den Betrieben unserer Kunden steht im Fokus all unserer Dienstleistungen. Dabei ist unsere höchste Maxime, aus gesetzlichen Anforderungen individuelle und wirtschaftliche Lösungen in den jeweiligen Betrieben zu realisieren. Dass wir dabei tief in betriebliche Prozesse involviert sind, spricht für die Qualität, die wir liefern, und zeugt vom Vertrauen unserer Kunden. 

Lernen auch Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen virtuellen Kennenlerntermin. Wir sind nur einen Klick weit von Ihnen entfernt. 

vertrieb@umco.de +49 (0)40 / 555 546 360 Zum Kontaktformular

Abstrakt

Überarbeitung der DGUV-Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten (Arbeitsschutz, Compliance)

01/22: Das Tragen von Atemschutz ist für einige Tätigkeiten unbedingt erforderlich. In der DGUV Regel 122-190 stehen die Vorgaben zur sicheren Benutzung von Atemschutz. Die neu gestaltete und aktualisierte Fassung wurde zum November 2021 herausgegeben.

Skript: Listen
Skript: Artikel