Vereinfachte BfR-Meldung von Desinfektionsmitteln

Biozide

Mittlerer Abstand

Fiona Punke, Biozide, UMCO-Hamburg − veröffentlicht am 29. April 2020

Mittlerer Abstand

Folgend der Ausnahmeverfügungen der BAuA zur Zulassung von bestimmten Desinfektionsmitteln, führt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eine vereinfachte Meldung für Apotheken ein, um diesen ein schnelleres und unkomplizierteres Bereitstellen dieser Desinfektionsmittel zu ermöglichen.

Vereinfachte Meldung bei der BfR: nur für Apotheken!

Temporär vereinfacht, aber!

Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel auf Basis bestimmter Wirkstoffe (wir berichteten unter anderem hier darüber) sind durch die Ausnahmegenehmigungen vom 9. April und 2. April temporär im Rahmen der Biozid Verordnung (EU) 528/2012 zugelassen. Für diese Produkte muss jedoch nach wie vor eine Meldung nach Art. 45 der CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an das BfR erfolgen. Diese Meldung stellt sicher, dass ausreichend Informationen dieser Produkte bei den betreffenden Giftinformationszentren vorhanden sind, um eine eventuelle Beratung zu gewährleisten.

Wen betrifft die vereinfachte Meldung?

Nur Apotheken können von dieser vereinfachten Meldung Gebrauch machen.

Alle weiteren von den Allgemeinverfügungen eingeschlossenen Hersteller der chemischen Industrie, pharmazeutischen Industrie und juristische Personen des öffentlichen Rechtes, müssen nach wie vor eine übliche Meldung über das XML-Datenformat an das BfR einreichen.

Weitere Informationen sind auf der Seite des BfR zu finden.

Unsere Dienstleistungen

Bei Fragen zu den Allgemeinverfügungen oder auch bei der Unterstützung der BfR-Meldung helfen wir Ihnen gerne! Wir beraten Sie gern rund um das Thema Biozide, sei es die Biozidverordnung, biozide Wirkstoffe und deren Genehmigung oder die Zulassung und Verkehrsfähigkeit Ihrer Biozidprodukte – national und international. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.

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Abstrakt

Vereinfachte BfR-Meldung von Desinfektionsmitteln (Biozide, REACH)

04/20: Die vereinfachte BfR-Meldung betrifft ausschließlich Apotheken und auf Basis der Allgemeinverfügungen zugelassene Desinfektionsmittel.

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