Umweltschutz

Wann benötigt man eine/n Immissionsschutzbeauftragte/n? 

Wissen Sie, ob Sie für Ihre Anlagen eine/n Immissionsschutzbeauftragte/n benötigen? Was ist bei der Auswahl dieser Person zu beachten, welche Aufgaben hat sie? Oder gibt es womöglich Ausnahmen?

8 Min.

27.09.2022

Grundlage zur Bestellung eines/r Immissionsschutzbeauftragte/n

Gemäß § 53 Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) sind Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet eine/n Immissionsschutzbeauftragte/n zu bestellen, sofern dies auf Grund der vorhandenen Emissionen der Anlagen oder aufgrund technischer Probleme der Emissionsbegrenzung erforderlich ist oder wenn Erzeugnisse hergestellt werden, welche im Bezug auf den Immissionsschutz schädlich sein können.

Pflicht zur Bestellung eines/r Immissionsschutzbeauftragten

Um dieses Erfordernis erkenntlich zu machen, ist die 5. BImSchV, die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte, genauer zu betrachten. In der Anlage I dieser Verordnung sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgeführt, welche eine/n Immissionsschutzbeauftragten benötigen. Sollte Ihre Anlage, bzw. die Ziffer gemäß des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) anhand derer Ihre Anlage genehmigt ist, in diesem Anhang aufgeführt sein, sind Sie verpflichtet eine/n Immissionsschutzbeauftragte/n zu bestellen.

Sollte Ihre Anlage in diesem Anhang nicht aufgeführt sein, ist es wichtig, dass Sie die Nebenbestimmungen Ihrer Genehmigungen gemäß BImSchG überprüfen. Die zuständige Behörde kann auch im Einzelfall bestimmen, dass Sie eine/n Immissionsschutzbeauftragte/n bestellen müssen. Dies kann auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen der Fall sein. Hierfür sind die Nebenbestimmungen der vorhandenen Baugenehmigungen zu überprüfen.

Aufgaben

Der/die Immissionsschutzbeauftragte ist direkt der Geschäftsführung unterstellt und hat eine beratende Funktion bzgl. des Immissionsschutzes für den Betreiber und die Betriebsangehörigen.

Der/die Immissionsschutzbeauftragte hat das Recht und ist verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung von umweltfreundlichen Verfahren sowie umweltfreundlichen Erzeugnissen hinzuwirken und bei den Entscheidungen hierzu mitzuwirken, wobei nicht nur der Produktionsbetrieb und die Erzeugnisse, sondern auch die entstehenden Abfälle und die anfallende Wärme zu berücksichtigen sind.

Der/die Immissionsschutzbeauftragte ist verpflichtet die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Immissionsschutz (Vorschriften dieses Gesetzes (BImSchG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (BImSchV)) sowie die Erfüllung der erteilten Bedingungen und Auflagen (z. B. durch Nebenbestimmungen der vorhandenen Genehmigungen) zu überwachen.

Hierzu gehören vor allem:

  • regelmäßige Kontrollen der Betriebsstätten,
  • Messungen von Emissionen und Immissionen,
  • die Mitteilung festgelegter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung dieser

Der/die Immissionsschutzbeauftragte ist verpflichtet die Betriebsangehörigen über die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umweltwirkungen aufzuklären.

Der/die Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen bzgl. der Entwicklung und Einführung von umweltfreundlichen Verfahren und Erzeugnissen, der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und die Aufklärung der Betriebsangehörigen.

Ausnahmen

Es gibt jedoch auch Ausnahmen dieser Pflicht. Sollten die oben unter „Grundlagen“ aufgeführten Punkte nicht zutreffen und dadurch die Bestellung einer/eines Immissionsschutzbeauftragten nicht erforderlich sein, kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.

Bestellung

Eine Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten darf nur erfolgen, wenn die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit gegeben ist.

Die Bestellung erfolgt durch den Betreiber der Anlage. Diese hat schriftlich zu erfolgen und die ihr/ihm obliegenden Aufgaben sind genau zu bezeichnen. Die Bestellung mit den entsprechenden Aufgaben ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und eine Kopie ist der/dem Immissionsschutzbeauftragten auszuhändigen.

Sollte ein Betriebs-/Personalrat vorhanden sein, ist dieser vor der Bestellung über die Beauftragung zu unterrichten.

Es besteht die Möglichkeit auch mehrere Immissionsschutzbeauftragte oder externe Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen. Hierfür gelten weitere Voraussetzungen und Pflichten.

Fachkunde und Zuverlässigkeit

Nicht jede/r kann als Immissionsschutzbeauftragte/r bestellt werden. Vielmehr gibt es in der 5. BImSchV hier klare Anforderungen an die Fachkunde:

  • den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule,
  • die Teilnahme an einem oder mehreren anerkannten Lehrgängen, in denen folgende Kenntnisse vermittelt worden sind:
  • Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;
  • Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen;
  • vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
  • umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung;
  • chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;
  • Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;
  • Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;
  • Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts. Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des Immissionsschutzes zu informieren.
  • Kenntnisse über die Anlage, während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Betriebsbeauftragten vergleichbar sind.

 

Des Weiteren gibt es Anforderungen an die Zuverlässigkeit der zu beauftragenden Person. Diese rücken häufig in den Hintergrund, wobei gerade die Zuverlässigkeit ein wichtiger Punkt ist. Es wird geprüft, ob die Person aufgrund der persönlichen Eigenschaften, des Verhaltens und der Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm/ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist. Unter den persönlichen Eigenschaften sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften und Eigenarten zu verstehen. Lesen Sie hierzu auch gern den Artikel Beauftragte Personen – Erfüllt ein Reichsbürger die Anforderungen an die Zuverlässigkeit? Das Verhalten besteht in positiven Tätigkeiten und in Unterlassungen.

Sollte die zu beauftragende Person zu einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe oder einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sein, wegen der Verletzung der Vorschriften:

  • des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
  • des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
  • des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
  • des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts,

so besteht keine Zuverlässigkeit und die Person kann nicht beauftragt werden.

Sollte die zu beauftragende Person innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden sein, wegen der Verletzung der Vorschriften:

  • des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
  • des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
  • des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts,

so besteht keine Zuverlässigkeit und die Person kann nicht beauftragt werden.

Hierbei ist auch das aktuelle Infektionsschutzrechts bezüglich der Corona Pandemie zu beachten, aber auch bei Trunkenheitsfahrten ist die Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten nicht mehr gegeben. Ebenso kann Angehörigen von als möglicherweise verfassungsfeindlich eingestuften Gruppierungen die Zuverlässigkeit aberkannt werden.

Sollte die zu beauftragende Person wiederholt grob gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen oder die Pflichten als Betriebsbeauftragte/r verletzten, besteht keine Zuverlässigkeit und die Person kann nicht beauftragt werden.

Zuverlässig ist ein/e Immissionsschutzbeauftragte/r dann, wenn er/sie die erforderliche Fachkunde besitzt und geeignet ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. In diesem Zusammenhang kann eine Prognose des bisherigen Verhaltens der/des Betroffenen, soweit es Schlüsse auf ihre/seine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten zulässt, erstellt werden.

Stephanie Vogt | Expertin für Health-Safety-Environment

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen Ihnen in der 5. BImSchV, Anhang 1, zu prüfen, ob Ihre Anlage aufgeführt wird. Sollte Ihre Anlage nicht im Anhang 1 aufgeführt sein, gilt es, Ihre bestehenden Genehmigungen zu überprüfen, da die zuständige Behörde die Pflicht zur Bestellung einer/s Immissionsschutzbeauftragten, sofern die Notwendigkeit dies ergibt, anordnen kann.

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  • Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 BImSchG und der 5. BImSchV
  • Abfallbeauftragter nach AbfBeauftrV und § 59 KrWG
  • Gewässerschutzbeauftragter nach § 64 WHG
  • Störfallbeauftragter nach § 58a BImSchG und der 5. BImSchV
  • Brandschutzbeauftragter
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG
  • Gefahrgutbeauftragter gemäß § 8 GbV

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