Änderung des Anhangs XVII: Beschränkung der PFAS (C9-C14)

REACH

Kayla Dittmer und Elisa Grabitz, REACH, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 31. August 2021

Die Europäische Kommission hat Anfang August eine Verordnung zur Änderung des Annex XVII zur Beschränkung bestimmter perfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht. Die Beschränkungen treten ab dem 1. Januar 2023 in Kraft mit weiteren Fristen für verschiedene verwandte Stoffgruppen.

Europäische Kommission: Beschränkung bestimmter perfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht

Ziel der Verordnung

Die Europäische Kommission (EC) hat die Beschränkungen veröffentlicht, um die Industrie daran zu hindern, längerkettige PFAS als Ersatz für Perfluoroctansäuren (PFOAs) zu verwenden, die selbst in das „Registry of restriction intentions” aufgenommen wurden. PFAS wurden schon als reproduktionstoxische, persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe eingestuft.

Beeinträchtigte Stoffe

Die Verordnung zielt auf Perfluorcarbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette, ihre Salze und jede Kombination davon ab. Die allgemeinen chemischen Formeln für die eingeschränkten Stoffe sind:

  • CnF2n+1-C(= O)OH  (n = 8, 9, 10, 11, 12, 13)
  • Stoffe mit einer Perfluor-Gruppe (CnF2n+1- ), die direkt oder indirekt an ein Kohlenstoffatom gebunden ist (n = 8, 9, 10, 11, 12, 13).

 

Folgende Stoffe sind von der Bestimmung ausgenommen:

  • CnF2n+1-X, (X = F, Cl, oder Br und n = 9, 10, 11, 12, 13 oder 14)
  • CnF2n+1-C(= O)OX’ (n > 13 und  X’ = jede Gruppe, einschließlich Salze)

 

Eine detailliertere Liste aller Stoffe finden Sie unter dem Stoffeintrag für Perfluoroctansäure und ihre Salze (C9–C14).

Fristen

1. Januar 2023PFACS-haltiger Löschschaum ist nur dort erlaubt, wo alle Freisetzungen eingedämmt werden können.
25. Februar 2023Die Herstellung und das Inverkehrbringen des Stoffes in jeglicher Form (Bestandteil, Gemisch, Erzeugnis) ist nicht mehr zulässig, es sei denn, es liegt unter 25 ppb für den Stoff C9-C14-PFCA und 260 ppb für verwandte Stoffe.
4. Juli 2023

Beschränkung von PFAS-Komponenten/-Gemischen/-Erzeugnissen in:

  • Schutztextilien für Arbeiter (wasser- und ölabweisend)
  • Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien
  • industriellen Abwärmetauschern
  • industriellen Dichtungsmassen
31. Dezember 2023Beschränkung für Halbleiter (Einzelstück und eingebaut)
4. Juli 2025

Beschränkung:

  • fotolithografische oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung
  • fotografische Beschichtungen von Filmen
  • invasive und implantierbare Medizinprodukte
  • diverse Feuerlöschschäume.
25. August 2028Beschränkung für die Beschichtung der Dosen von Druckgas-Dosierinhalatoren.

Empfehlung

Als Hersteller, Händler oder industrieller Anwender von PFAS (C9-C14) oder einem Produkt, welches diesen Stoff enthält, sollten Sie sich rechtzeitig über die Beschränkungen dieses Stoffes und die Fristen für jede Verwendung informieren und nach Alternativen für die eingeschränkten Stoffe suchen. Wenn Sie in Bereichen tätig sind, in denen PFAS vorkommen können (wie z. B. Lebensmittelverpackungen, Textilien oder Oberflächenbeschichtungen), sollten Sie sich mit Ihren Lieferanten in Verbindung setzen, um herauszufinden, ob Sie betroffen sind.

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Änderung des Anhangs XVII: Beschränkung der PFAS (C9-C14) (Gefahrstoffe, Umweltschutz, REACH, Compliance)

08/21: Die vielseitig eingesetzten perfluorierten Carbonsäuren (PFCAs) mit C9 bis C14 wurden in dem Beschränkungseintrag 68 des REACH-Anhangs XVII eingeschlossen. Hersteller, Händler oder industrieller Anwender haben noch bis 2023 Zeit, geeignete Alternativen für die Stoffgruppe zu finden.

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