Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen.

Mikroplastik-Beschränkung sicher umsetzen

Verwenden Sie synthetische Polymermikropartikel (SPM) in Ihren Produkten oder Prozessen? Die Anforderungen aus Anhang XVII, Eintrag 78 der REACH-Verordnung betreffen zahlreiche Unternehmen und bringen umfangreiche Informations-, Deklarations- und Berichtspflichten mit sich. Unternehmen müssen beurteilen, ob ihre Produkte betroffen sind, Ausnahmen bewerten und die regulatorischen Anforderungen fristgerecht umsetzen.

Gemeinsam mit uns behalten Sie den Überblick über Ihre Pflichten, Fristen und Ausnahmen und stellen sicher, dass Ihre Produkte den REACH-Anforderungen entsprechen

Prüfzertifikat des TÜV-Süd für die ISO 9001-Zertifizierung
Prüfsiegel des Zertifikats "Zertifizierte Nachhaltigkeitsleistungen" des AGA für 2024/2025
Darum lohnt sich Unterstützung
  • Klarheit über betroffene Produkte und Ausnahmen
  • Fristgerechte Umsetzung der ECHA-Berichtspflichten
  • Entlastung interner Fachabteilungen
  • Rechtssichere Informationsweitergabe entlang der Lieferkette
  • Nachvollziehbare und auditfähige Dokumentation
Wir verbinden Fachwissen mit bewährten Prozessen für belastbare Ergebnisse

Ihr Experte für synthetische Polymermikropartikel

Alex Pfau | Registrierung und Zulassung

Unsere Dienstleistungen zu synthetischen Polymermikropartikeln

Betroffenheitsanalyse

  • Prüfung des Produktportfolios auf synthetische Polymermikropartikel (SPM)
  • Bewertung von Ausnahmen, Übergangsfristen und Berichtspflichten
  • Identifikation fehlender Daten für die ECHA-Meldung

ECHA-Berichtspflichten

  • Erstellung von IUCLID-Dossiers
  • Unterstützung bei REACH-IT-Einreichungen
  • jährliche Aktualisierung von Meldungen

Informationspflichten entlang der Lieferkette

  • Anpassung von Sicherheitsdatenblättern
  • Unterstützung bei Etiketten- und Packungsbeilagenangaben
  • Umsetzung der Informationspflichten gemäß REACH-Eintrag 78

Schulungen

  • Firmenspezifische Workshops zur Mikroplastik-Beschränkung
  • Schulungen zu Auskunfts-, Informations- und Berichtspflichten nach REACH

So profitieren Sie von uns

Ihre Experten und Expertinnen für Mikroplastik-Beschränkungen

"Viele Unternehmen sind sich zunächst gar nicht sicher, ob ihre Produkte unter die neue Beschränkung fallen. Die Definitionen und Ausnahmen sind komplex und oft nicht auf den ersten Blick erkennbar. In der Beratung geht es deshalb zunächst darum herauszufinden, welche Anforderungen tatsächlich gelten und welche Schritte notwendig sind. So schaffen wir eine klare Grundlage, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen."

Dr. Elisa Grabitz | REACH-Expertin

Seminartipp!

Online-Kurs: EU-Mikroplastikregulierung − Anforderungen der REACH-Beschränkung und Pellet-Loss-Verordnung

Die Europäische Union geht gegen Mikroplastikemissionen vor. Durch die “Mikroplastik-Beschränkung” (REACH-VO (EG) 1907/2006, Anhang XVII, Eintrag 78) treten umfassende Informations- und Berichtspflichten in Kraft. Betroffen sind nicht nur Hersteller, sondern auch Verarbeiter, Compoundeure, Recycler, Importeure und Händler von Kunststoffgranulaten, -flocken, -pulvern und -fasern. Also auch Unternehmen, die bislang nicht im Fokus der REACH-Verordnung standen.

Zusammen mit dem SKZ informiert Sie unsere REACH-Expertin über die aktuellen Beschränkungen, Geltungsbereiche, Ausnahmen und Informations- sowie Berichtspflichten. 

Donnerstag, 21. Oktober 2026

Nahaufnahme von bunten Mikroplastikpartikeln, die im Sand verteilt liegen.“

Ihr Wissensvorsprung mit unseren Seminaren

Vier Personen im Austausch während einer Gruppenarbeit in einem Seminar, auf dem Tisch befinden sich diverse Dokumente, Gläsern und eine Tasse.

Sachkunde Sicherheitsdatenblätter nach REACH-Verordnung (EG) Nr. (1907/2006), Anhang II

1 Termin

Sie erlangen die Sachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II.

Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen

Kostenfreies Webinar: Mikroplastik unter REACH – ein kompakter Einstieg

1 Termin

Mikroplastik unter REACH betrifft nicht nur einzelne Produktgruppen. Auch Hersteller, Importeure, Formulierer und weitere Akteure entlang der Lieferkette können Informations- oder Berichtspflichten unterliegen. In 25 Minuten erhalten Sie einen kompakten Einstieg in die Beschränkung und erste Anhaltspunkte für die Prüfung Ihrer eigenen Betroffenheit.

Fragen & Antworten zur Mikroplastik

Die Beschränkung gilt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete industrielle Anwender, die synthetische Polymermikropartikel in industriellen Anlagen verwenden sowie für Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten. Welche Verpflichtungen welches Unternehmen zu erfüllen hat, hängt dabei vom Einsatzgebiet des Mikroplastik ab und an welche Verwender (industriell, gewerblich, privat) die Produkte abgegeben werden.

Synthetische Polymermikropartikel (SPM) sind nach REACH feste Polymere, die in Partikeln enthalten sind oder diese kontinuierlich beschichten und bestimmte Größenkriterien (<5 bzw. <15 mm) erfüllen. Ausgenommen von dieser Definition sind insbesondere Polymere, die nachweislich abbaubar oder löslich sind, sowie nicht chemisch veränderte natürliche Polymere.

Ob ein Produkt SPM enthält, bedeutet dabei noch nicht automatisch ein Verbot, da anschließend Konzentrationsgrenze, Verwendung und mögliche Ausnahmen nach Eintrag 78 geprüft werden müssen. Da die Bewertung im Einzelfall komplex sein kann, empfiehlt sich eine fundierte Betroffenheitsanalyse, um die geltenden Verpflichtungen zuverlässig zu bestimmen.

Als Mikroplastik gelten feste synthetische Polymermikropartikel, die entweder zu mindestens 1 % (w/w) in Partikeln vorkommen oder Partikel mit einer kontinuierlichen Polymerbeschichtung. Wenn diese Partikel kleiner gleich 5 mm oder kleiner gleich 15 mm bei Fasern (Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3) sind, spricht man von Mikroplastik bzw. synthetische Polymermikropartikel (kurz: SPM). Natürliche, anorganische, wasserlösliche oder biologisch abbaubare Polymere fallen nicht in den Geltungsbereich. Für lösliche und biologisch abbaubare Polymere gilt jedoch die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden.

Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung dienen, müssen der Agentur ab dem Jahr 2026 bis zum 31. Mai bestimmte Informationen berichten. Für alle anderen Hersteller, nachgeschaltete industrielle Anwender und Lieferanten von Produkten mit Mikroplastik gilt die Berichtspflicht ab dem Jahr 2027 bis zum 31. Mai. Der Bericht muss jährlich mit den Daten aus dem Vorjahr bis zum 31. Mai aktualisiert werden.

Es müssen Angaben zur Verwendung, der Identität, der emittierten Menge und der geltenden Ausnahmeregelung berichtet werden.

Lieferanten, die Mikroplastik an industrielle Anwender liefern, müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung, einen Hinweis auf die Beschränkung, Angaben zur Menge bzw. Konzentration im Gemisch und zur Identität des Mikroplastiks weitergeben. Diese Informationen müssen sich im Sicherheitsdatenblatt (SDB) befinden. Da die Informationen aber bei jeder Lieferung des Produkts übermittelt werden müssen, bietet es sich an die Informationen auch auf dem Etikett, der Verpackung oder der Packungsbeilage anzugeben, um nicht bei jeder Lieferung ein SDB in Papierform mitsenden zu müssen.

Für bestimmte Produkte müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung bereitgestellt werden, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung des Mikroplastiks in die Umwelt verhindert werden kann. Diese Informationen müssen auf dem Etikett, der Verpackung oder in der Packungsbeilage der Produkte angegeben sein.

Werden die Angaben ausschließlich im SDB gemacht, muss dieses bei jeder Lieferung in Papierform beigelegt werden.

Händler, die keine Veränderungen am Produkt vornehmen, haben keine Berichtspflichten, müssen aber die Informationen vom Lieferanten weitergeben. Formulierer, die SPM-haltige Produkte mischen oder abfüllen, gelten als industrielle Anwender. Das bedeutet, dass diese nicht nur Informationen an ihre Abnehmer weitergeben, sondern auch den Berichtspflichten nachkommen müssen.

Die nationalen Behörden sind durch die REACH-Verordnung ermächtigt, Kontrollen durchzuführen und entsprechende Vergehen anzuzeigen. Bei Ordnungswidrigkeiten sind Bußgelder bis zu 50.000 € je Fall möglich. Bei besonders gravierenden Rechtsverstößen können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.

Die Berichterstattung erfolgt elektronisch über die Systeme der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Dabei erfolgt die Dossiererstellung mittels IUCLID und die Einrichtung über die REACH-IT. 

Unternehmen müssen die erforderlichen Informationen zu den verwendeten synthetischen Polymermikropartikeln zusammentragen, aufbereiten und in einem Dossier übermitteln. Die Meldung umfasst unter anderem Angaben zur Verwendung, zu Emissionen sowie zu genutzten Ausnahmeregelungen. Da die Berichte regelmäßig aktualisiert werden müssen, sollten Unternehmen frühzeitig geeignete Prozesse für Datenerhebung und Dokumentation etablieren.

Blaue Tasse mit Heißgetränk auf einer Untertasse vor hellblauem Hintergrund.

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