Mikroplastik-Beschränkung nach REACH
Verwenden Sie synthetische Polymermikropartikel (SPM) – besser bekannt als Mikroplastik – in Ihren Produkten oder Prozessen? Mit Anhang XVII, Eintrag 78 der REACH-Verordnung gelten seit Oktober 2023 neue Beschränkungen, die für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung synthetischer Polymermikropartikel weitreichende Verpflichtungen mit sich bringen.
Betroffen sind viele Unternehmen, auch solche, die Mikroplastik nicht unmittelbar herstellen, sondern es in ihren Produkten verwenden, etwa in Reinigungs-, Pflege- oder Bauprodukten, Farben, Kunststoffen oder Düngemitteln. Die neuen Vorgaben bringen umfangreiche Informations-, Deklarations- und Berichtspflichten mit sich.
Gemeinsam mit uns behalten Sie den Überblick über Ihre Pflichten, Fristen und Ausnahmen und stellen sicher, dass Ihre Produkte den REACH-Anforderungen entsprechen.
Unsere Dienstleistungen zu synthetischen Polymermikropartikeln
Unterstützende Beratung zu synthetischen Polymermikropartikeln
- Prüfung der Betroffenheit Ihres Produktportfolios
- Interpretation des Beschränkungstextes und rechtliche Einordnung
- Anpassung und Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
- Beratung zur Deklaration und zu Informationspflichten
- Berichtspflichten an die ECHA
Seminare, Webinare und Workshops
- Auf Anfrage firmenspezifische Workshops oder interne Seminare.
So profitieren Sie von uns
"Viele Unternehmen sind sich zunächst gar nicht sicher, ob ihre Produkte unter die neue Beschränkung fallen. Die Definitionen und Ausnahmen sind komplex und oft nicht auf den ersten Blick erkennbar. In der Beratung geht es deshalb zunächst darum herauszufinden, welche Anforderungen tatsächlich gelten und welche Schritte notwendig sind. So schaffen wir eine klare Grundlage, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen."
Dr. Elisa Grabitz | REACH-Expertin
Seminartipp!
Die Europäische Union geht gegen Mikroplastikemissionen vor. Durch die “Mikroplastik-Beschränkung” (REACH-VO (EG) 1907/2006, Anhang XVII, Eintrag 78) treten umfassende Informations- und Berichtspflichten in Kraft. Betroffen sind nicht nur Hersteller, sondern auch Verarbeiter, Compoundeure, Recycler, Importeure und Händler von Kunststoffgranulaten, -flocken, -pulvern und -fasern. Also auch Unternehmen, die bislang nicht im Fokus der REACH-Verordnung standen.
Zusammen mit dem SKZ informiert Sie unsere REACH-Expertin über die aktuellen Beschränkungen, Geltungsbereiche, Ausnahmen und Informations- sowie Berichtspflichten.
Fragen & Antworten zur Mikroplastik
Die Beschränkung gilt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete industrielle Anwender, die synthetische Polymermikropartikel in industriellen Anlagen verwenden sowie für Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten. Welche Verpflichtungen welches Unternehmen zu erfüllen hat, hängt dabei vom Einsatzgebiet des Mikroplastik ab und an welche Verwender (industriell, gewerblich, privat) die Produkte abgegeben werden.
Als Mikroplastik gelten feste synthetische Polymermikropartikel, die entweder zu mindestens 1 % (w/w) in Partikeln vorkommen oder Partikel mit einer kontinuierlichen Polymerbeschichtung. Wenn diese Partikel kleiner gleich 5 mm oder kleiner gleich 15 mm bei Fasern (Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3) sind, spricht man von Mikroplastik bzw. synthetische Polymermikropartikel (kurz: SPM). Natürliche, anorganische, wasserlösliche oder biologisch abbaubare Polymere fallen nicht in den Geltungsbereich. Für lösliche und biologisch abbaubare Polymere gilt jedoch die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden.
Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung dienen, müssen der Agentur ab dem Jahr 2026 bis zum 31. Mai bestimmte Informationen berichten. Für alle anderen Hersteller, nachgeschaltete industrielle Anwender und Lieferanten von Produkten mit Mikroplastik gilt die Berichtspflicht ab dem Jahr 2027 bis zum 31. Mai. Der Bericht muss jährlich mit den Daten aus dem Vorjahr bis zum 31. Mai aktualisiert werden.
Es müssen Angaben zur Verwendung, der Identität, der emittierten Menge und der geltenden Ausnahmeregelung berichtet werden.
Lieferanten, die Mikroplastik an industrielle Anwender liefern, müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung, einen Hinweis auf die Beschränkung, Angaben zur Menge bzw. Konzentration im Gemisch und zur Identität des Mikroplastiks weitergeben. Diese Informationen müssen sich im Sicherheitsdatenblatt (SDB) befinden. Da die Informationen aber bei jeder Lieferung des Produkts übermittelt werden müssen, bietet es sich an die Informationen auch auf dem Etikett, der Verpackung oder der Packungsbeilage anzugeben, um nicht bei jeder Lieferung ein SDB in Papierform mitsenden zu müssen.
Für bestimmte Produkte müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung bereitgestellt werden, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung des Mikroplastiks in die Umwelt verhindert werden kann. Diese Informationen müssen auf dem Etikett, der Verpackung oder in der Packungsbeilage der Produkte angegeben sein.
Werden die Angaben ausschließlich im SDB gemacht, muss dieses bei jeder Lieferung in Papierform beigelegt werden.
Händler, die keine Veränderungen am Produkt vornehmen, haben keine Berichtspflichten, müssen aber die Informationen vom Lieferanten weitergeben. Formulierer, die SPM-haltige Produkte mischen oder abfüllen, gelten als industrielle Anwender. Das bedeutet, dass diese nicht nur Informationen an ihre Abnehmer weitergeben, sondern auch den Berichtspflichten nachkommen müssen.
Die nationalen Behörden sind durch die REACH-Verordnung ermächtigt, Kontrollen durchzuführen und entsprechende Vergehen anzuzeigen. Bei Ordnungswidrigkeiten sind Bußgelder bis zu 50.000 € je Fall möglich. Bei besonders gravierenden Rechtsverstößen können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.