In unserem kostenfreien Webinar zu den REACH-Grundlagen hat sich gezeigt, dass der größte Klärungsbedarf bei besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen liegt. Viele Teilnehmende fragen, ab wann Informations- oder Meldepflichten greifen und wie mit Kundenanfragen umzugehen ist. Häufig wird außerdem nach REACH-Zertifikaten oder Konformitätsbestätigungen gefragt, obwohl die REACH-Verordnung solche Dokumente nicht vorschreibt.
Da viele der Fragen auf grundlegende Unsicherheiten hindeuten, ist es wichtig, die maßgeblichen Begriffe und den Anwendungsbereich zu klären.
Betroffen ist jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das mehr als 0,1 Prozent (w/w) eines besonders besorgniserregenden Stoffes der Kandidatenliste enthält. Lieferanten können Produzenten, Importeure, Händler oder andere Akteure der Lieferkette sein, die ein Erzeugnis in Verkehr bringen.
Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die seine Funktion in größerem Maße bestimmt als die chemische Zusammensetzung. Stoffe und Gemische sind keine Erzeugnisse; für sie gelten gesonderte, deutlich umfangreichere REACH-Anforderungen.
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC, „Kandidatenstoffe“) werden auf der Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung gesammelt. Ziel ist es, Stoffe zu identifizieren und gegebenenfalls zu regulieren, die aufgrund ihrer Eigenschaften langfristige oder irreversible Schäden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verursachen können. Die aktuelle Kandidatenliste ist auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verfügbar und wird fortlaufend aktualisiert.
Für Lieferanten von Erzeugnissen sind aus REACH-Sicht insbesondere die Melde- bzw. Informationspflichten nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 33 relevant. Nach Artikel 33 Absatz 1 müssen Lieferanten gewerbliche Abnehmer informieren, wenn ein SVHC von der Kandidatenliste mit einem Massenanteil von mehr als 0,1 Prozent in einem Erzeugnis enthalten ist. Mindestanforderung ist die Angabe des Stoffnamens. Zusätzlich sind die verfügbaren Informationen bereitzustellen, die für eine sichere Verwendung ausreichen. Bezugsgröße für die 0,1-Prozent-Schwelle ist das einzelne Erzeugnis, nicht das daraus zusammengesetzte Gesamtprodukt.
Verbraucher sind gemäß Artikel 33 Absatz 2 auf Anfrage zu informieren, die Antwort muss innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Die Form der Information ist nicht vorgeschrieben, allerdings muss sie dem Abnehmer direkt vorliegen, etwa auf dem Lieferschein oder über einen direkten Link zum konkreten Produkt. Ein allgemeiner Hinweis auf eine unspezifische Internetseite genügt nicht.
Liegt der Lieferant außerhalb der EU, obliegt ihm die Informationspflicht nach Artikel 33 Absatz 1 nicht. In diesen Fällen sollte der EU-Importeur den Nicht-EU-Lieferanten gezielt zu möglichen SVHC-Gehalten in den Erzeugnissen kontaktieren und möglichst vertraglich regeln, dass entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Eine Meldepflicht an die(ECHA) entsteht, wenn ein SVHC zu mehr als 0,1 Prozent (w/w) in einem Erzeugnis enthalten ist und, bezogen auf alle produzierten oder importierten Erzeugnisse, insgesamt mehr als eine Tonne dieses Stoffes pro Jahr erreicht wird.
Nach Artikel 33 der REACH-Verordnung soll jeder Lieferant eines Erzeugnisses informieren, wenn SVHC über 0,1 Prozent (w/w) im Erzeugnis enthalten sind. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen ist dabei stets auf die Konzentration im jeweiligen Einzelerzeugnis abzustellen. Daraus ergeben sich im Wesentlichen folgende Schritte:
Formale REACH-Zertifikate oder Konformitätsbestätigungen sind nicht vorgeschrieben, entscheidend ist, dass die Informations- und gegebenenfalls Meldepflichten erfüllt werden.
Eine „Negativinformation“, also die Mitteilung, dass keine Kandidatenstoffe in Konzentrationen von mehr als 0,1 Prozent enthalten sind, ist rechtlich übrigens auch nicht erforderlich.
Carina Schröder | Registrierung und Zulassung
Prüfen Sie systematisch, ob Ihre Erzeugnisse von SVHC-Pflichten nach Artikel 33 und von möglichen Beschränkungen betroffen sind oder gar zulassungspflichtige Stoffe enthalten. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Informations- und Meldepflichten erfüllen können. Schärfen Sie interne Zuständigkeiten, Lieferantenkommunikation und Standardtexte, damit Sie Kundenanfragen zu SVHC in Erzeugnissen kurz, konsistent und rechtssicher beantworten können.
Wir beraten Sie gern zu den Inhalten der REACH-VO und klären Ihre Fragen verständlich auf. Wir identifizieren Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verordnung und unterstützen Sie bei der Umsetzung. Dazu gehören unter anderem die Durchführung von Registrierungen, Updates und Erstellung von Dokumenten, um Ihren Informationspflichten nachzukommen.
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