Anlagenüberwachung: Verlängerung von Prüffristen

Arbeitsschutz
Umweltschutz

Michael Dennerlein, SHE-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 3. April 2020

Auf Länderebene werden vereinzelt Erlasse und Informationsschreiben an die Überwachungsbehörden zur Verlängerung von Prüffristen und anderen Erleichterungen bezüglich gesetzlicher Regelungen versandt.

Wie wird während Corona mit Prüffristen umgegangen?

Kommunikation mit den Behörden

Die Erlasse und Informationen gelten zwar nur für das jeweilige Bundesland, können aber ggf. als Muster herangezogen werden, entsprechende Erleichterungen anzuregen. In Absprachen mit den Behörden sind sicherlich auch unbürokratische Verlängerungen von Fristen im Einzelfall denkbar. Die Betreiber sollten in diesen Fällen unverzüglich mit den Behörden Kontakt aufnehmen.

Beispiele aus den Bundesländern

  • Informationsschreiben des Arbeitsministeriums NRW an die Bezirksregierungen zur Verlängerung von Prüffristen für ZÜS-Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 (1) Satz 1 bzw. Anhang 2 BetrSichV. Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die Behörden trotz abgelaufener Prüffristen ein Weiterbetrieb der Anlage akzeptabel.
  • Allgemeinverfügung zu Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz durch Bezirksregierung Arnsberg
  • Erlass des Umweltministeriums Niedersachsen zum Verzicht auf handschriftliche Unterschriften bei Übernahmescheinen im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweispflichten.

 

Quelle: VCI

Empfehlung

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Abstrakt

Anlagenüberwachung: Verlängerung von Prüffristen (Umweltschutz, Arbeitsschutz)

04/20: VCI meldet, dass einzelne Bundesländer Erlasse und Informationen zwecks Verlängerung von Prüffristen versandt haben. 

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