Mittlerer Abstand
Veröffentlicht am 01.04.2019
Mittlerer Abstand
Auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wurde eine Neufassung der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ veröffentlicht.“
Die überarbeitete Regel wurde an die Vorgaben der 2015 novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) angepasst und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die im Hinblick auf die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen sind. Sie ersetzt die alte TRBS 3121 aus dem Jahr 2009. Die neue Gliederung umfasst folgende Punkte:
Anhang 1:
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV
Anhang 2:
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen-Umlaufaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c BetrSichV
Aufzüge gehören in Deutschland zu den überwachungsbedürftigen Anlagen! Aufzugsbetreiber sind Arbeitgebern gleichgestellt. Sie müssen entsprechend eine sichere Verwendung ihrer Anlagen gewährleisten. Deshalb sollten Sie, wenn Sie Aufzüge betreiben, eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Hierbei kann Ihnen die neue TRBS 3121 helfen, vor allem die Abschnitte „Betrieb“, „Notrufeinrichtungen“ und der Anhang 1 sind sehr informativ.
Wir unterstützen Sie mit maßgeschneiderten Lösungen rund um das Thema Arbeitssicherheit angefangen mit einer Bestandsaufnahme und Einzelmaßnahmen über Gefährdungsbeurteilungen bis hin zu komplexen Arbeitsschutzmanagementsystemen.
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04/19: Neufassung der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ veröffentlicht.“
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