Versand von Gefahrgut in Begrenzten Mengen – Verpackungsanforderungen nach Kapitel 3.4 ADR 2019 und IMDG-Code Amdt. 39-18

Gefahrgut

Willi Wesselowscky, Gefahrgut, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 13. Juli 2020

Für die Beförderung von Gefahrgut können in gewissem Maße Erleichterungen im Rahmen der sogenannten Begrenzten Mengen geltend gemacht werden. Dabei bleibt die Menge an transportiertem Gefahrgut auf das Versandstück, entsprechend den Mengenvorgaben für die Innenverpackung und für das Versandstück insgesamt, begrenzt. Wesentlich und gefordert ist die genaue Beachtung der Verpackungsanforderungen. 

Versand von Gefahrgut in Begrenzten Mengen – Die Verpackungsanforderungen nach Kapitel 3.4 ADR 2019 und IMDG Code Amdt. 39-18

Allgemeine Verpackungsanforderungen

Die Regelung der Begrenzten Mengen ist insbesondere für den Transport von kleinen Mengen von Gefahrgut je Versandstück interessant. Das Bruttogewicht des Versandstücks darf in der Regel nicht mehr als 30 kg, bei Verwendung von Innenverpackungen in geeignete Außenverpackungen, bzw. nicht mehr als 20 kg, bei Verwendung von Trays in Dehn- oder Schrumpffolie, betragen.

Die Mengengrenzen für die Innenverpackung werden durch die in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 (Verzeichnis der gefährlichen Güter) des ADR/IMDG-Code genannte Zahl und Maßeinheit vorgegeben. Die zu wählende Zeile wird durch die UN-Nummer und die relevante Verpackungsgruppe bzw. den Klassifizierungscode bestimmt. Ist die Menge „0“ in Spalte 7a angegeben, dann ist eine Beförderung als Begrenzte Menge verboten.  

Beliebt ist die Begrenzte Menge Regel vor allem deshalb, da sie keine UN-geprüfte Verpackung verlangt. Das bedeutet aber nicht, dass keine Anforderungen an die Verpackung und den Verpackungsvorgang gestellt werden. Hier müssen die in den Kapiteln 3.4 des ADR- und IMDG-Code genannten Anforderungen genau beachtet werden. 

Bei näherer Betrachtung der Verpackungsvorgaben müssen folgende Punkte u.U. alle oder zumindest einzeln je nach Einzelfall erfüllt sein:

  • Gefährliche Güter müssen in Verpackungen guter Qualität verpackt sein.
  • Diese müssen ausreichend stark sein, um Stößen und Belastungen standzuhalten.
  • Die Verpackungen müssen so hergestellt und gemäß den Herstellerinformationen verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackungen vermieden wird.
  • Während der Beförderung dürfen an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.
  • Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden, wenn sie gefährlich miteinander reagieren.  

 

Die Teile der Verpackung, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:     

  • dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden
  • dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. Reaktion mit den gefährlichen Gütern
  • dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter ermöglichen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte    

                                                                                                           

Werden Verpackungen mit flüssigen Stoffen befüllt, so muss ein füllungsfreier Raum bleiben.

Besondere Verpackungsanforderungen

  • Die Gefahrgüter müssen in Innenverpackungen verpackt sein.
  • Diese müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein.
  • Es dürfen Zwischenverpackungen verwendet werden.
  • Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können (z.B. Gefäße aus Glas, Porzellan, Steingut, gewissen Kunststoffen), müssen in Zwischenverpackungen eingesetzt werden.
  • Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.
  • Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, müssen mit geeigneten Polsterstoffen in Außenverpackungen eingebettet werden. 
  • Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten.
  • Werden bruchanfällige Innenverpackungen (s.o.) benutzt, darf die gesamte Bruttomasse des Versandstücks 20 kg nicht überschreiten.

Empfehlung

Bei dem Versand von Gefahrgut in Begrenzten Mengen lässt man sich gern von dem Gedanken leiten, dass neben einer nicht UN-geprüften Außenverpackung, sicher auch keine weiteren Verpackungsanforderungen einzuhalten sind. Gebrauchen Sie die Begrenzte Mengen Regel, dann steht trotzdem eine sorgfältige Prüfung der Innen-, Zwischen- und Außenverpackung an. Entsprechen diese wirklich den beschriebenen Regeln? Sind sie für die kommenden Beförderungsbedingungen gewählt? Die Verpackungsprozesse können herausfordernd sein. Zögern Sie bei Unklarheiten nicht und ziehen Sie einen unserer Gefahrgutexperten zu Rate. 

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07/20: Der Versand von Gefahrgut in Begrenzten Mengen ist durch viele Erleichterungen im Vergleich zum regulären Gefahrguttransport charakterisiert. Da die Verwendung einer UN-geprüften Verpackung nicht gefordert wird, bleibt die Beachtung der beschriebenen Verpackungsanforderungen umso wichtiger. 

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