REACH

EU erlässt Beschränkungen für DMAC und NEP

Am 2. Juni 2025 verabschiedete die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2025/1090, die den Anhang XVII der REACH-Verordnung aktualisiert. Diese Änderung fügt die Stoffe N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) der Liste der beschränkten Stoffe hinzu. Die Verordnung tritt am 23. Juni 2025 in Kraft und zielt darauf ab, die Arbeitssicherheit zu erhöhen und das Management chemischer Risiken in der Industrie zu verbessern.

3 Min.

10.07.2025
EU-Flaggen wehen vor dem Gebäude der Europäischen Kommission in Brüssel.

N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethyl-2-pyrrolidon (NEP) sind weit verbreitete Lösungsmittel, die in zahlreichen industriellen Prozessen eingesetzt werden, etwa bei der Herstellung von Kunststoffen, Farben und Klebstoffen. Trotz ihrer vielseitigen Einsatzmöglichkeiten bergen beide Stoffe erhebliche Gesundheitsrisiken: DMAC und NEP können bei längerer oder intensiver Exposition der menschlichen Gesundheit schaden.

Basierend auf Entwicklungsstudien an Tieren wurden beide Stoffe als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft. Aufgrund dieser Gefahren hat die Europäische Union beschlossen, ihre Verwendung künftig stärker zu beschränken, um die Sicherheit der Beschäftigten in betroffenen Branchen zu erhöhen.

Beschränkungen und Fristen für DMAC und NEP

N,N-Dimethylacetamid (DMAC)

  • EG-Nummer: 204-826-4,
  • CAS-Nummer: 127-19-5

Die Vermarktung und Verwendung als Reinstoff, in anderen Stoffen oder in Gemischen ist ab dem 23. Dezember 2026 untersagt, sofern die Konzentration ≥ 0,3 % beträgt. Ausnahmen gelten nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Lieferant muss im Stoffsicherheitsbericht sowie im Sicherheitsdatenblatt spezifische abgeleitete Expositionswerte (DNELs) aufführen:
    - Inhalation: 13 mg/m
    - Dermale Exposition: 1,8 mg/kg Körpergewicht pro Tag
  2. Es müssen geeignete Betriebsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen vorhanden sein, um sicherzustellen, dass diese DNEL-Grenzwerte beim Umgang mit DMAC nicht überschritten werden.
  3. Wird DMAC als Lösungsmittel bei der Herstellung von Chemiefasern eingesetzt, gilt eine verlängerte Frist. Die oben genannten Anforderungen (1. und 2.) müssen erst ab dem 23. Juni 2029 eingehalten werden.

1-Ethyl-2-pyrrolidon (NEP)

  • EG-Nummer: 220-250-6
  • CAS-Nummer: 2687-91-4

Für 1-Ethyl-2-pyrrolidon (NEP) gilt ebenfalls der Stichtag 23. Dezember 2026 für das Inverkehrbringen und die Verwendung bei Konzentrationen ≥ 0,3 %. Es gelten ähnliche Bedingungen wie für DMAC, wobei die DNEL-Werte wie folgt festgelegt sind:

  1. Der Lieferant muss im Stoffsicherheitsbericht sowie im Sicherheitsdatenblatt spezifische abgeleitete Expositionswerte (DNELs) aufführen:
    - Inhalation: 4 mg/m³
    - Dermale Exposition: 2,4 mg/kg Körpergewicht pro Tag
  2. Es müssen geeignete Betriebsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen vorhanden sein, um sicherzustellen, dass diese DNEL-Grenzwerte beim Umgang mit DMAC nicht überschritten werden.

Eine Verlängerung der Frist für die Verwendung als Lösungsmittel in der Herstellung von Chemiefasern gibt es für NEP jedoch nicht.

Dr. Robert Zabel | Registrierung und Zulassung

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen Ihnen, mit Blick auf die Verordnung (EU) 2025/1090, sich frühzeitig mit der eigenen Nutzung von DMAC und NEP auseinanderzusetzen, auch im Hinblick auf potenzielle Alternativen. Die erforderlichen DNEL-Werte müssen rechtzeitig in die Sicherheitsdatenblätter übernommen und in der Lieferkette kommuniziert werden, damit Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt und die Exposition von Beschäftigten minimiert werden können. Eine klare Kommunikation mit Lieferanten und Kunden sichert die Einhaltung der neuen Regeln und reduziert Risiken.

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