Am 20. Juni 2025 wurde die 23. ATP veröffentlicht. Enthalten sind Anpassungen der harmonisierten Einstufungen für Stoffe gemäß der Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Die 23. ATP enthält sowohl Ergänzungen als auch Änderungen bestehender Einträge des Anhang VI. Betroffen sind insgesamt 32 Einträge mit Indexnummern:
Dem Anhang VI neu hinzugefügt werden unter anderen die Stoffe Fluorethylen, Ozon, Bariumchromat und Distickstoffoxid sowie der insektizide Wirkstoff Dinotefuran.
Zu den Stoffen mit geänderten Einträgen gehören α-Methylstyrol, 1,1-Dichlorethylen sowie die fungiziden Wirkstoffe Folpet und Captan.
Streichungen von Einträgen sind in der ATP nicht enthalten.
Am 10. Juli 2025 tritt die 23. ATP in Kraft. Es wird ein Übergangszeitraum von rund 18 Monaten eingeräumt, um den Abverkauf von Ware zu ermöglichen und Lieferanten die Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zu erleichtern. Im Übergangszeitraum dürfen betroffene Stoffe und Gemische bereits gemäß der ATP eingestuft und gekennzeichnet werden.
Ab dem 1. Februar 2027 sind die Anpassungen gemäß 23. ATP verpflichtend anzuwenden.
Die vollständige Verordnung (EU) 2025/1222 finden Sie auf der Seite der Europäischen Union: Delegated regulation - EU - 2025/1222 - EN - EUR-Lex
Anna-Lena Quitzau | Gefahrstoffmanagement
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