REACH

Auswirkungen des neuen Cybersecurity-Gesetzes (NIS2UmsUCG) auf REACH-Registranten

Mit der Umsetzung der EU-NIS2-Richtlinie in deutsches Recht stehen viele Unternehmen, darunter auch REACH-Registranten, vor neuen Pflichten. Das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) stuft sie als „wichtige Einrichtungen“ ein. Damit verbunden sind umfangreiche Anforderungen an IT-Sicherheit, Risikomanagement und Meldepflichten. Die Umsetzung bedeutet erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand, denn Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Umsatzes geahndet werden.

6 Min.

18.11.2025
Person tippt auf einer Laptop-Tastatur, daneben sind digitale Symbole eines Schlosses in einem Schild und einer Weltkarte eingeblendet – Darstellung von Datensicherheit und globalem Schutz.

Die EU hat bereits 2024 mit der Verabschiedung der sogenannten NIS2-Richtlinie [1] einige Weichen gestellt, um sich im Kampf gegen Cyberattacken europaweit besser zu wappnen. Deutschland hat nun die Richtlinie mit einigen nationalen Besonderheiten in deutsches Recht umgesetzt. Von den neuen Anforderungen werden auch sehr viele REACH-Registranten betroffen sein. Alle Pflichten treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, also in allernächster Zukunft, in Kraft.

Gesetzgebungsverfahren

Mit der NIS2-Richtlinie hat die EU versucht, sich an die neuen Gegebenheiten bei der Cybersicherheit anzupassen. Dessen Verabschiedung war somit ein großer Schritt in Richtung mehr Sicherheit gegenüber Cyberattacken.

Da es eine europäische Richtlinie ist, bedarf es der Umsetzung in nationales Recht, bevor die Regelungen unmittelbare Auswirkungen zeigen. 

Die nationale Umsetzung in Deutschland erfolgte nun mit dem sperrigen Namen „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz“ (NIS2UmsuCG) [2], das wiederum die Änderung von bestehenden Gesetzen in Deutschland vorsieht. Die für Unternehmen vermutlich wichtigste Änderung betrifft das „Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen“ (BSIG). Durch das geänderte BSIG werden viele Anforderungen nicht nur an das „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ selbst, sondern auch an viele, näher definierte Unternehmen gestellt. Unter anderem sind hier auch Unternehmen aus dem Chemikalienbereich gefordert.

Gesetzesinhalt

Cybersecurity und REACH? Auf den ersten Blick haben die beiden Themen nur wenig miteinander zu tun, und schon gar nicht würde man sofort auf den Gedanken kommen, dass eine REACH-Registrierungspflicht automatisch zu gewissen ─ nicht unerheblichen ─ Cybersecurity-Pflichten führen könnte. Dies ist aber nun der Fall.

Durch den neuen § 28 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 2 Sektor 3.1.1 BSIG fallen REACH-registrierungspflichtige Hersteller und Importeure grundsätzlich in die Kategorie der „wichtigen Einrichtungen“. Ob sie dadurch auch die Pflichten der „wichtigen Einrichtungen“ nach dem BSIG erfüllen müssen, richtet sich nach der Unternehmensgröße (> 50 Mitarbeiter) oder einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro. Das Wort „oder“ stellt klar, dass nur eine der beiden Alternativen erfüllt sein muss, um bereits unter die Definition der „wichtigen Einrichtung“ zu fallen.

 §28 BSIG – Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen

(2) Als wichtige Einrichtungen gelten: 

  1. [...]
  2. [...]
  3. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbietet und die einer der in Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und

          a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
          b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10
          Millionen Euro aufweisen.

Anlage 2: Sektoren wichtiger Einrichtungen 3.1.1 Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen

Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummern 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen

Sind diese Kriterien erfüllt, müssen diverse Pflichten aus dem BSIG erfüllt werden. 

Anders als die EU-Richtlinie verknüpft die nationale Regelung die REACH-Registrierungspflicht [3] mit der Eingruppierung als „Wichtige Einrichtung“. Eine positive Folge dieser Abweichung ist, dass keine weiteren Differenzierungskriterien geschaffen wurden, sondern auf bestehende Kriterien Bezug genommen wird. Somit wird es für Unternehmen leichter, ihre Betroffenheit zu erkennen, auch wenn das für einige Unternehmen eine Verschärfung der Betroffenheit darstellt, im Vergleich zur ursprünglichen EU-Richtlinie.

Auf der anderen Seite sind die nach REACH definierten Händler, die nach der EU-Richtlinie als betroffen galten, nach deutschem Recht ausgenommen. Insofern wird es unweigerlich zu verschiedenen Regelungen und Betroffenheiten in den einzelnen EU-Staaten kommen. Dies fördert leider nicht die anvisierte Gleichbehandlung aller europäischen Unternehmen.

Ganz entscheidend aus unserer Sicht ist, dass mit den geplanten Änderungen eine unmittelbare Verknüpfung der Registrierungspflicht mit einem Themenkomplex erfolgt, der zunächst aus einem ganz anderen Rechtsbereich resultiert und deshalb nicht allen Unternehmen sofort ins Auge springen dürfte.

Durch unsere langjährige Erfahrung als REACH-Beratungsunternehmen wissen wir, wie gründlich sich einige Unternehmen überlegen, ob sich die Produktion oder der Import eines Stoffes von mehr als 1 t/a lohnt, denn ab dieser Menge müssen Stoffe nach REACH-VO registriert werden. Diese Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung und im Falle der Registrierung auch einen erheblichen personellen Aufwand sowie das Tragen von hohen Registrierungskosten (Erstellung des Registrierungsdossiers, Kaufen von LoA-Kosten, ECHA-Gebühren etc.). Oftmals lohnt sich die Registrierung aus Kostengründen schlicht nicht.

Nun werden aber ganz andere, oftmals wesentlich aufwändigere Anforderungen aus einem ganz anderen Rechtsbereich hinzukommen, die viele Unternehmen inhaltlich, personell und finanziell sehr herausfordern werden. Nicht unerheblich sind auch die Bußgelder, die bei Nichteinhaltung drohen, nämlich bis zu € 10 Mio. oder 2 % des weltweiten Umsatzes. Auch dies sind Summen, die weit über die Bußgelder bei einem Verstoß gegen die REACH-Registrierungspflicht hinausgehen.

Das BSI bietet übrigens auf seiner Website eine automatisierte, kostenlose Betroffenheits-Überprüfung an [4]. Nutzen Sie diese, um eine erste Orientierung zu bekommen. Zudem schreibt das BSI auf seiner Website [5]:

„Mit einem Starterpaket wird das BSI betroffenen Unternehmen klare Informationen an die Hand geben, um die Verpflichtungen, die sich aus der NIS-2-Richtlinie ergeben, erfolgreich umzusetzen. Mit Inkrafttreten wird das BSI zudem virtuelle Kick-off-Seminare anbieten, in denen Unternehmen unter anderem Schritt-für-Schritt-Anleitungen für die Betroffenheitsprüfung sowie Registrierungs- und Meldeprozesse erhalten.“

Ihre Expert*innen für REACH-Registrierungspflichten

Margarethe von Bockum | Recht

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Quellen

[1] Richtlinie (EU) 2022/2555 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

[2] Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (2025): Regierungsentwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz (Kabinettsfassung). Berlin. Unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/CI1/nis2-regierungsentwurf_2025.html (PDF-Version: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/CI1/nis2-regierungsentwurf_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=5, zuletzt abgerufen: 30. September 2025).

[3] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission

[4] Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) (o. J.): NIS-2-Betroffenheitsprüfung. Unter:  https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Regulierte-Wirtschaft/NIS-2-regulierte-Unternehmen/NIS-2-Betroffenheitspruefung/nis-2-betroffenheitspruefung_node.html,  zuletzt abgerufen: 30. September 2025.

[5] Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) (13.11.2025):  NIS-2-Umsetzung: Bundestag beschließt Cybersicherheitsgesetz.  Unter: https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2025/251113_NIS-2-Umsetzungsgesetz.html, zuletzt abgerufen: 18. November 2025.

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