REACH

Erweiterung der Beschränkung von CMR-Stoffen in Verbraucherprodukten

Die Verordnung (EU) 2025/1731 erweitert Anhang XVII der REACH-Verordnung um 16 neue CMR-Stoffe der Kategorie 1B. Neben zusätzlichen krebserregenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen gibt es auch eine spezifische Ausnahme für Cumol in Flugkraftstoffen für Kleinflugzeuge. Damit wird die bestehende Beschränkungsliste aktualisiert und an die neuesten harmonisierten Einstufungen angepasst.

2 Min.

16.10.2025
Nahaufnahme von Reagenzgläsern mit Flüssigkeiten und einer Pipette, daneben eingeblendete GHS-Gefahrensymbole für gesundheitsschädlich, entzündbar und Achtung.

Mit der Verordnung (EU) 2025/1731 wird Anhang XVII (Einträge 28, 29 und 30) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erweitert. Hintergrund ist die neue harmonisierte Einstufung von 16 Stoffen als krebserregend, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1B.

Seit dem 1. September 2025 sind diese 16 Stoffe in ihrer Nutzung und dem Verkauf an private Verbraucher stark eingeschränkt oder sogar verboten. Damit trägt die EU der aktuellen wissenschaftlichen Bewertung Rechnung und verschärft den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Was ändert sich mit der Verordnung (EU) 2025/1731?

Die Beschränkung in Anhang XVII, CMR-Stoffe der Kategorie 1 nicht in Verbraucherprodukten zu verwenden, ist nicht neu. Durch die neuen harmonisierten CMR-Einstufungen der unten genannten Stoffe, wurde der Eintrag nun jedoch entsprechend erweitert.

Die neuen Beschränkungen betreffen:

  • fünf zusätzliche krebserregende Stoffe (Anlage 2)
  • einen erbgutverändernden Stoff (Anlage 4)
  • zwölf fortpflanzungsgefährdende Stoffe (Anlage 6)
  • eine neue Ausnahme für Cumol in Flugkraftstoffen für Kleinflugzeuge, um praxisgerechte Lösungen für nicht-professionelle Piloten zu schaffen.

Nachstehend die vollständige Liste der neu in Anhang XVII aufgenommenen Stoffen:

StoffnameCAS-NummerEC-Nummer
Diuron (3-(3,4-Dichlorphenyl)-1,1-dimethylharnstoff)330-54-1206-354-4
2,2',6,6'-Tetrabromo-4,4'-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A)79-94-7201-236-9
4-Nitrosomorpholin59-89-2200-453-5
4-Methylimidazol822-36-6212-481-7
Dimethylpropylphosphonat42595-96-4255-991-0
Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid75980-60-8278-355-8
Transfluthrin118712-89-3410-650-9
Clothianidin210880-92-5606-358-4
Benzyl(diethylamino)diphenylphosphonium 4-[1,1,1,3,3,3-hexafluor-2-(4-hydroxyphenyl)propan-2-yl]phenolat577705-90-9-
Dibutylzinnoxid818-08-6212-449-2
4,4′-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol (Bisphenol AF)1478-61-1216-823-5
Difenoconazol119446-68-3405-010-4
3,3′-Dimethylbiphenyl-4,4′-diyldiisocyanat91-97-4202-077-9
2-Cyan-N-[(ethylamino)carbonyl]-2-(methoxyimino)acetamid (Cymoxanil)57966-95-7260-955-5
Benzylbutylphthalat (BBP)85-68-7201-622-7
Cumol (1-Methyl-4-(1-methylethyl)benzol)98-82-8202-704-5

Liste der 16 neu in Anhang XVII aufgenommenen Stoffen.

Julia Mikolon | Expertin für REACH

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Quellen

Europäische Kommission ( 8. August 2025): Verordnung (EU) 2025/1731 der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe. Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/1731, 1–XX. Unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202501731 (zuletzt abgerufen: 7. Oktober 2025)

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