Mit der am 16. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067 der Kommission wurde die Änderung der REACH-Gebührenverordnung (EG) Nr. 340/2008 endgültig beschlossen. Ab dem 5. November 2025 müssen Verwaltungsgebühren gemäß den neuesten Gebührenstandards entrichtet werden. Die ebenfalls beschlossenen Änderungen hinsichtlich des Überprüfungsverfahrens für KMU unterliegen jedoch einer Übergangsfrist und gelten erst ab dem 5. Februar 2027.
Die Europäische Kommission hat eine Anpassung der REACH-Gebührenordnung beschlossen, die am 5. November 2025 in Kraft tritt. Ziel der Änderung ist es, die Finanzierung der Europäischen Chemikalienagentur an die wirtschaftliche Entwicklung und die Inflation der vergangenen Jahre anzupassen. Im Zuge dieser Maßnahme werden die Standardgebühren für REACH-Registrierungen um 19,5 % erhöht.
Die Erhöhung betrifft ausschließlich Unternehmen, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) eingestuft sind. Für laufende Anträge, die vor dem 5. November 2025 eingereicht wurden, gilt die bisherige Gebührenstruktur weiter.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen REACH-Registrierungsgebühren gemäß der 19,5%igen Anpassung:
| Einzel- einreichung | Gemeinsame Einreichung | |
| Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1–10 t | 2.078 EUR | 1.558 EUR |
| Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10–100 t | 5.585 EUR | 4.190 EUR |
| Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100–1 000 t | 14.939 EUR | 11.204 EUR |
| Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t | 40.270 EUR | 30.202 EUR |
Tabelle s. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067, S. 6
Ab dem 5. Februar 2027 müssen sich Unternehmen, die als KMU gelten und die reduzierten REACH-Gebühren in Anspruch nehmen möchten, vorab als solche verifizieren lassen. Diese Verifizierung ist künftig zwingende Voraussetzung, damit die reduzierten Gebühren im Rahmen von REACH-Registrierungen und weiteren Anträgen angewendet werden können.
Der Antrag auf Verifizierung muss mindestens zwei Monate vor Einreichung des REACH-Dossiers gestellt werden. Die ECHA hat anschließend bis zu zwei Monate Zeit, um den Status zu prüfen. Wird diesem Antrag stattgegeben, ist der bestätigte Status drei Jahre lang gültig und gilt für alle Einreichungen innerhalb dieses Zeitraums. Bleibt die Unternehmensgröße über diesen Zeitraum hinweg unverändert, kann die erste Verlängerung des KMU-Status per Eigenbescheinigung erfolgen, sofern der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird. Sollte die ECHA den KMU-Antrag ablehnen, kann für das Verfahren eine Verwaltungsgebühr anfallen.
Mit dieser neuen Vorgehensweise wird das bisherige ex-post-Modell, bei dem die Überprüfung des KMU-Status erst nachträglich erfolgte, ersetzt. Ziel ist es, von Beginn an mehr Rechtssicherheit zu schaffen, Missverständnisse zu vermeiden und eine unberechtigte Inanspruchnahme der reduzierten Gebühren zu verhindern.
Dr. Elisa Grabitz | Registrierung und Zulassung
Überprüfen Sie zunächst, ob Ihr Unternehmen als KMU gilt und planen Sie die Einreichungen entsprechend. Nicht-KMU sollten prüfen, ob Einreichungen noch vor dem 5. November 2025 unter der alten Gebührenstruktur durchgeführt werden können, um die Kostensteigerung von 19,5 % zu vermeiden. Als KMU müssen Sie ab 5. Februar 2027 die neue SME-Verifizierung vorab durchführen und Ihren Antrag mindestens zwei Monate vor der REACH-Einreichung einreichen. Stellen Sie dafür sicher, dass alle Nachweise zu Mitarbeitendenzahlen, Umsatz und Eigentumsverhältnissen vollständig vorliegen.
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