REACH

REACH-VO Artikel 17 + 18 – Zwischenprodukte

Spricht man von einer REACH-Registrierung, versteht man darunter in der Regel die Standardregistrierung eines Stoffes nach Art. 10 der REACH-VO. Allerdings erlaubt die Verordnung auch eine weitere Art der Registrierung – die sogenannte Zwischenproduktregistrierung. Um Zwischenprodukte besser zu verstehen, ist es sinnvoll, mit den Definitionen zu beginnen.

5 Min.

30.01.2024
Lupe mit auf die Art. 17 + 18

Definition der verschiedenen Kategorien von Zwischenprodukten

In der REACH-Verordnung ist ein Zwischenprodukt definiert als „ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend ‚Synthese‘ genannt)“ (Artikel 3 Nummer 15 der REACH-VO).

Dabei unterscheidet die REACH-VO zwischen folgenden Arten von Zwischenprodukten:

  • nicht-isolierte Zwischenprodukte
  • isolierte Zwischenprodukte
    • standortinterne (nicht transportierte) isolierte Zwischenprodukte
    • transportierte isolierte Zwischenprodukte

 

Ein nicht-isoliertes Zwischenprodukt ist ein Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät z. B. dem Reaktionsbehälter, in dem die Synthese in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess stattfindet, entfernt wird (außer für Stichprobenzwecke). Wenn ein Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt, dessen Herstellung und die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihm am selben, von einer oder mehreren Rechtspersonen betriebenen Standort durchgeführt wird, definiert man es als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt. Während ein Zwischenprodukt, das dieselben Kriterien nicht erfüllt und an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert wird, bezeichnet man als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt.

Registrierung als Zwischenprodukt

Für die Verwendung eines Stoffes als nicht-isoliertes Zwischenprodukt sieht die REACH-Verordnung keine Verpflichtungen vor (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c). Es muss also nicht registriert werden.

Nur die isolierten Zwischenprodukte unterliegen den reduzierten Registrierungsbestimmungen und den Informationsanforderungen gemäß REACH Kapitel 3, Art. 17 für standortinterne isolierte Zwischenprodukte und Art. 18 für transportierte isolierte Zwischenprodukte.

Streng kontrollierte Bedingungen

Um Zwischenprodukte oder transportierte isolierte Zwischenprodukte registrieren zu können, müssen strenge kontrollierte Bedingungen umgesetzt und der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen der Artikel 17 und 18 der REACH-VO erfüllt wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Artikel 17 Absatz 3 gilt im Falle standortinterner isolierter Zwischenprodukte, nur dann, wenn der Hersteller bestätigt, dass der Stoff insofern nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird, als dass er während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird. Überwachungs- und Verfahrenstechnologien sind einzusetzen, um Emissionen und jede sich daraus ergebende Exposition zu minimieren.
  • Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a bis f gilt im Falle transportierter isolierter Zwischenprodukte, wenn der Hersteller oder Importeur selbst bestätigt oder erklärt, dass er die Bestätigung vom Anwender erhalten hat, dass die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt an anderen Standorten unter streng kontrollierten Bedingungen stattfindet. Für transportierte isolierte Zwischenprodukte, die in der EU hergestellt werden, gelten die streng kontrollierten Bedingungen sowohl für die Herstellung als auch für die Verwendung des Stoffes.

 

Außerdem fordert die REACH-VO, dass die Registrierung eines standortinternen isolierten Zwischenprodukts „Einzelheiten der angewandten Risikomanagementmaßnahmen (RMM)“ (Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der REACH-VO) und eines transportierten isolierten Zwischenprodukts „Informationen über die angewandten und dem Anwender empfohlenen RMM“ (Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der REACH-VO) beinhalten muss.

Weitere Informationen

Die komplette REACH-VO in weiteren EU-Sprachen finden Sie auf der Seite von EUR-Lex.

Empfehlung

Die reduzierte Registrierungspflicht und das mögliche Kostenreduktionspotenzial eines Zwischenprodukts sind prüfenswert. Wir empfehlen den Registranten, die davon Gebrauch machen möchten, zuerst unbedingt zu prüfen, ob der Umgang mit ihren Zwischenprodukten an den Standorten der Herstellung und Verwendung unter streng kontrollierten Bedingungen ablaufen. Wird ein Stoff von einem Registranten nicht mehr als Zwischenprodukt verwendet und/oder kann der Registrant nicht mehr bestätigen, dass der Stoff unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und/oder verwendet wird, muss das Registrierungsdossier gemäß Artikel 22 Absatz 1 unverzüglich aktualisiert werden.

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