In der REACH-Verordnung ist ein Zwischenprodukt definiert als „ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend ‚Synthese‘ genannt)“ (Artikel 3 Nummer 15 der REACH-VO).
Dabei unterscheidet die REACH-VO zwischen folgenden Arten von Zwischenprodukten:
Ein nicht-isoliertes Zwischenprodukt ist ein Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät z. B. dem Reaktionsbehälter, in dem die Synthese in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess stattfindet, entfernt wird (außer für Stichprobenzwecke). Wenn ein Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt, dessen Herstellung und die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihm am selben, von einer oder mehreren Rechtspersonen betriebenen Standort durchgeführt wird, definiert man es als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt. Während ein Zwischenprodukt, das dieselben Kriterien nicht erfüllt und an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert wird, bezeichnet man als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt.
Für die Verwendung eines Stoffes als nicht-isoliertes Zwischenprodukt sieht die REACH-Verordnung keine Verpflichtungen vor (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c). Es muss also nicht registriert werden.
Nur die isolierten Zwischenprodukte unterliegen den reduzierten Registrierungsbestimmungen und den Informationsanforderungen gemäß REACH Kapitel 3, Art. 17 für standortinterne isolierte Zwischenprodukte und Art. 18 für transportierte isolierte Zwischenprodukte.
Um Zwischenprodukte oder transportierte isolierte Zwischenprodukte registrieren zu können, müssen strenge kontrollierte Bedingungen umgesetzt und der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen der Artikel 17 und 18 der REACH-VO erfüllt wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Außerdem fordert die REACH-VO, dass die Registrierung eines standortinternen isolierten Zwischenprodukts „Einzelheiten der angewandten Risikomanagementmaßnahmen (RMM)“ (Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der REACH-VO) und eines transportierten isolierten Zwischenprodukts „Informationen über die angewandten und dem Anwender empfohlenen RMM“ (Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der REACH-VO) beinhalten muss.
Die komplette REACH-VO in weiteren EU-Sprachen finden Sie auf der Seite von EUR-Lex.
Die reduzierte Registrierungspflicht und das mögliche Kostenreduktionspotenzial eines Zwischenprodukts sind prüfenswert. Wir empfehlen den Registranten, die davon Gebrauch machen möchten, zuerst unbedingt zu prüfen, ob der Umgang mit ihren Zwischenprodukten an den Standorten der Herstellung und Verwendung unter streng kontrollierten Bedingungen ablaufen. Wird ein Stoff von einem Registranten nicht mehr als Zwischenprodukt verwendet und/oder kann der Registrant nicht mehr bestätigen, dass der Stoff unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und/oder verwendet wird, muss das Registrierungsdossier gemäß Artikel 22 Absatz 1 unverzüglich aktualisiert werden.
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