Weitere Änderungen bei REACH und CLP

Mittlerer Abstand

  • Hubert Oldenburg, UMCO Senior Expert Chemikalien-Management 


Veröffentlicht am 06.12.2018

Mittlerer Abstand

Die 12. ATP der CLP-Verordnung steht zur Verabschiedung durch die EU Kommission an. Ebenso ist eine Änderung des Anh. II der REACH Verordnung zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern geplant. Beide gesetzliche Vorhaben resultieren u.a. aus der Umsetzung der 6. und 7. Revision des UN GHS.

UMCO GmbH

12. ATP der CLP-Verordnung 

Mit der 12. ATP zur CLP Verordnung werden die Einstufungskriterien und die Kennzeichnungsvorschriften der 6. und 7. Revision des UN GHS in Europa umgesetzt. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte („Cut-off-limits“, Tabelle 1.1)
    • Neuer Wert für STOT SE Kat. 3: 1 % (oder bei SCL auch geringer)
      • Neuer Wert für Aspirationsgefahr: 1 % (oder bei SCL auch geringer)
  • div. Änderungen bei Explosivstoffen
  • Neustrukturierung der Klasse „Entzündbare Gase (2.2)
    • Kl. 1A wird unterteilt in:
      • Entzündbare Gase
      • Selbstentzündliche (pyrophore) Gase
      • Chemisch instabile Gase Kat. A und B
    • Kl. 1B: Entzündbare Gase
    • Kl. 2: Entzündbare Gase
  • Neue Gefahrenklasse:
    • Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
    • Dazu dann neue H 206, H207 und H208 und P212
  • Überschrift zur Tabelle mit ATE Werten wird geändert:
    • Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) und Kriterien für Gefahrenkategorien akuter Toxizität
  • Diverse definitorische Änderungen für sämtliche Gefahrenklassen
  • Anh. II Teil 1: EUH001 wird gestrichen
  • Anh. II Teil 2, Abschnitt 2.10 (EUH210): Die Definition für den EUH210 wird geändert auf:
    • größer-gleich ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwertes für einen als Haut- oder Inhalationsallergen eingestuften Stoff mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert, falls dieser unter 0,1% liegt

Anh. II (REACH-VO)

Parallel zu den Änderungen durch die 12. ATP wird auch eine Anpassung der Vorgaben für Sicherheitsdatenblätter notwendig. Die Auswirkungen der 6. Revision des UN GHS betreffen Neuanordnung/Erweiterung des Abschnitt 9 (physikalische Eigenschaften) und die Aufnahme der neuen Gefahrenklasse „Desensibilisierte Explosivstoffe“ in die Struktur eines Sicherheitsdatenblattes. Die Auswirkungen der 7. Revision betreffen hauptsächlich den Abschnitt 14 in Bezug auf die Angaben zur Massengutbeförderung (bulk transport).

Aus den zwischenzeitlich auf EU Ebene neuen bzw. geänderten Rechtsvorschriften sind Anpassungen in Bezug auf die Verordnung 2017/542 (neuer Anh. VIII der CLP-VO zur Produktmeldung) und in Bezug auf Nanomaterialen relevant. 

Allgemeine Änderungen

  • SDB, die schon vor dem 1.06.2015 erstellt und an Kunden abgegeben wurden, sind für einen Zeitraum von X (hier wird erst ein Datum stehen, wenn die Verordnung veröffentlicht wird) Monaten weiterhin gültig.

Abschnitt 0.1 Einleitung

  • Informationen im SDB sollen konsistent sein mit den Angaben aus der REACH Registrierung und dem CSR (Chemical Safety Report).
  • 0.1.3 Das SDB soll Angaben zu unterschiedlichen Nanoformen enthalten

Abschnitt 1.1 (Produktidentifikator)

  • Angaben zur Nanoform werden gefordert
  • Bei Gemischen: Angabe des UFI (Unique Formula Identifier) in diesem Abschnitt angeben

Abschnitt 2.1 (Einstufung des Stoffs oder Gemischs)

  • Angabe des M-Faktors (akut und/oder chronisch) bei wassergefährdenden Stoffen
  • Angabe des SCL bei Stoffen

Abschnitt 2.2 (Kennzeichnungselemente)

  • Klarstellung das hier der UFI nicht dazugehört!

Abschnitt 3 (Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen):

  • Wenn das Produkt ein Nanoprodukt ist (oder Bestandteile davon), dann sollen die Eigenschaften der Partikel hier angegeben werden.
  • 3.2.3 gefährliche Bestandteile
    • Angabe des/der M-Faktoren und (wenn zutreffend) des/der SCL

Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften)

  • Konkretisierung der geforderten Angaben und wie bei Gemischen zu verfahren ist, wenn ein Wert durch eine Prüfung für ein Gemisch nicht erfolgte
  • Änderung der Überschrift bei Explosionsgrenzen (Entzündbarkeit- wurde gestrichen)
  • Angabe der kinematischen Viskosität in mm²/sec (wg. Aspirationsgefahr) gefordert, zusätzlich kann die dynamische Viskosität angegeben werden
  • Neu: Partikeleigenschaften anzugeben
  • Neu: 9.3. Informationen bzgl. physikalischen Gefahrenklassen (NICHT VERPFLICHTEND)
    • Hier können dann sämtlich physikalische Gefahrenklassen und Angaben dazu gemacht werden
  • Neu: 9.4 Weitere sicherheitsrelevante Eigenschaften (NICHT VERPFLICHTEND)
    • Mechanische Sensitivität, Self-accelerating polymerisation temperature, Bildung von entzündlicher Staub/Luft Mischungen, saure/alkalische Reserve, Verteilungsrate

Abschnitt (10.2 Chemische Stabilität)

  • Besonderer Hinweis bei der neuen Gefahrenklasse „desensibilisierte Explosivstoffe“

Abschnitt 14 (Angaben zum Transport)

  • Änderung der Überschrift von 14.7 (Massengutbeförderung gemäß IMO )
    • Angaben sind nur dann gefordert, wenn auch Massengutbeförderung stattfindet

Abschnitt 15.1 (Vorschriften zu Sicherheit ... )

  • Bei gemäß REACH zugelassenen Stoffen: Wenn eine nach Titel VII erteilte Genehmigung einem nachgeschalteten Anwender des Stoffs oder Gemischs Bedingungen oder Überwachungsregelungen auferlegt, sind diese in diesem Abschnitt anzugeben

Abschnitt 15.2 (Stoffsicherheitsbericht)

  • Wenn kein Stoffsicherheitsbericht durchgeführt wurde, ist dazu eine Begründung anzugeben

Grosser Abstand

Empfehlungen

Da beide Verordnungen noch im Entwurfsstadium sind, können hier keine konkreten Empfehlungen gegeben werden.

Zuletzt bearbeitet am 06.12.2018

Abstrakt

Weitere Änderungen bei REACH und CLP (REACH)

12/18: Die 12. ATP der CLP-Verordnung steht zur Verabschiedung durch die EU Kommission an. Ebenso ist eine Änderung des Anh. II der REACH Verordnung zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern geplant.

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