Belgisches Produktregister für Nanomaterialien – neue Registrierungspflicht nanoskaliger Stoffe und Gemische ab dem 1. Januar 2018

Mittlerer Abstand

Hubert Oldenburg, Gefahrenstoffe
 

Veröffentlicht am 20.12.2017

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Der königliche Erlass vom 27. Mai 2014 verpflichtet Unternehmen, Nanomaterialien zu registrieren. Dies galt seit dem 1. Januar 2016 für im Nanopartikelzustand hergestellte Stoffe und sollte für Gemische genau ein Jahr später gelten. Diese Registrierungspflicht wurde auf den 1. Januar 2018 verschoben. Neben nanoskaligen Stoffen, müssen dann auch Gemische, die solche Stoffe enthalten, registriert werden.

Belgisches Produktregister für Nanomaterialien – neue Registrierungspflicht nanoskaliger Stoffe und Gemische ab dem 1. Januar 2018

Grundsätzliches zur belgischen Registrierung von Nanomaterialien

Die Registrierung in Belgien bezieht sich nur auf die absichtlich hergestellten Nanomaterialien, gemäß folgender Definition: „Der Stoff (als solcher oder als Bestandteil eines Gemischs) enthält Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von einem bis hundert Nanometer (nm) haben.“

Was gilt in der EU als Nanomaterial?

Um zu definieren, was als Nanomaterialien gilt, hat die EU-Kommission eine Empfehlung bereitgestellt, die sich ungeachtet der von einem Material ausgehenden Gefahren oder Risiken, ausschließlich auf die Größe der Partikel stützt, aus denen es besteht. Diese Definition erstreckt sich auf natürliche, bei Prozessen anfallende und hergestellte Materialien und dient als Grundlage für die Umsetzung regulatorischer Vorschriften für diese Gruppe von Substanzen. In einigen Gesetzgebungsbereichen ist die Triebfeder zur Festlegung rechtlicher Verpflichtungen für Nanomaterialien jedoch, dass sie im Vergleich zu größeren Partikeln unterschiedliche Eigenschaften aufweisen können.

Aufgrund der größeren spezifischen Oberfläche je Volumen können Nanomaterialien im Vergleich zu demselben Material ohne Merkmale im Nanobereich andere Eigenschaften aufweisen. Daher können die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Nanomaterialien von den Eigenschaften der Stoffe in Bulkform, oder von Partikeln mit größeren Maßen abweichen.

Wie ist der Stand bzgl. der Definition und Gesetzgebung auf EU-Ebene für Nanomaterialien?

In der EU unterliegen auch Nanomaterialien den Rechtsvorschriften der REACH- und der CLP-Verordnung. Das bedeutet, dass gefährliche Eigenschaften von Nanoformen von Stoffen beurteilt und ihre sichere Verwendung gewährleistet werden muss. Zusätzlich existieren spezifische Bestimmungen über Nanomaterialien in branchenspezifischen Rechtsvorschriften wie für Lebensmittel, Biozide und Kosmetikerzeugnisse.

Eine EU-weit einheitliche Rechtsvorschrift für Nanomaterialien existiert derzeit nicht.

Wissenswertes zur Registrierung von Nanomaterialien

Verantwortlich für eine Registrierung ist ein Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur). Auch Händler, die Nanomaterialein ausschließlich an berufsmäßige Verwender in Belgien in Verkehr bringen, unterliegen der Registrierungspflicht. Händler, die sie an private Endverbraucher abgeben, unterliegen nicht der Registrierungspflicht.

Die Registrierung in Belgien muss vor dem ersten Inverkehrbringen erfolgen und immer jährlich im 1. Quartal aktualisiert werden. Diese muss zwingend online über die Webseite des FPS (Federal Public Service) durchgeführt werden: https://apps.health.belgium.be/ordsm/02/f?p=NANO:1:14093843994162

Gemische, die nanoskalige Pigmente enthalten, unterliegen nicht den Registrierungsbestimmungen. Auch Biozidprodukte und mit Bioziden behandelte Waren, als auch Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen können, unterliegen nicht den Registrierungsbestimmungen.

Registrierungspflichtig ja, oder nein?

Sie sind sich unsicher, ob Sie mit Stoffen und/oder Gemischen zu tun haben, die von der Registrierungspflicht betroffen sind? Für eine erste Einordnung können Sie sich an den Entscheidungsbäumen zu Stoffen und Gemischen orientieren, die auf der offiziellen Seite des föderalen öffentlichen Dienstes (FÖD) Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittel und Umwelt angeboten werden.

https://www.health.belgium.be/de/nano-bin-ich-registrierungspflichtig

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Weitere Informationen

Zuletzt bearbeitet am 01.01.2018

Weitere umfangreiche Hintergrundinformationen und FAQs zum belgischen Nanomaterialien Produktregister sowie zum Thema „Nano“ allgemein finden unter folgenden Links:

Belgisches Produktregister für Nanomaterialien – neue Registrierungspflicht nanoskaliger Stoffe und Gemische ab dem 1. Januar 2018 (Gefahrstoffe, International)

Der königliche Erlass vom 27. Mai 2014 verpflichtet Unternehmen, Nanomaterialien zu registrieren. Dies galt seit dem 1. Januar 2016 für im Nanopartikelzustand hergestellte Stoffe und sollte für Gemische genau ein Jahr später gelten. Diese Registrierungspflicht wurde auf den 1. Januar 2018 verschoben. Neben nanoskaligen Stoffen, müssen dann auch Gemische, die solche Stoffe enthalten, registriert werden.

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