Artikel 45 der CLP-Verordnung verpflichtet Importeure und nachgeschaltete Anwender, gefährlich eingestufte Gemische sukzessive ab dem 1. Januar 2020 in den EU Mitgliedstaaten, in denen diese in Verkehr gebracht werden, zu melden. Konkretisiert wurden die Anforderungen mit der Verordnung 2017/542 und dem neuen Anhang VIII zur CLP Verordnung. Diesen hatten wir bereits in zurückliegenden Artikel im Detail erläutert.
Die neu gestaltete Webseite der ECHA bietet reichlich Informationen, wie sich die Industrie auf die anstehende Produktmeldung vorbereiten kann. So sollte jedes Unternehmen wissen, welche Verantwortung und Rolle es hat und - selbstverständlich – auch wissen, in welche Bereiche die Produkte abgegeben werden: Endverbraucher – gewerbliche Verwendung – industrielle Verwendung. Da es zu dieser neuen Verordnung noch etliche zu klärende Punkte gibt, kann es sehr hilfreich sein, wenn man die FAQ´s der ECHA liest, die ebenfalls auf der neuen Webseite veröffentlicht sind.
Neben den inhaltlichen und terminlichen Anforderungen zur Produktmeldung, sollten Sie sich ausführlich mit den Themen „UFI“ und EuPCS befassen. Wie bekannt, benötigt man für eine Produktmeldung einen UFI (Unique formula identifier), also einen eindeutigen Rezepturcode, der sich aus einer numerischen Rezepturnummer und ihrer Steuernummer mittels eines bereits vorhandenen ECHA Tools berechnen lässt. Ganz neu und in Version 1.0 verfügbar ist die Einteilung ihrer Gemische in ein europäisch harmonisiertes Produktkategorisierungssystem EuPCS (European Product Categorisation System). Dieser EuPCSn wird ebenfalls für eine Produktmeldung zwingend benötigt.
Beide Parameter, UFI wie auch der EuPCS müssen intern ermittelt werden. Die sollte bereits heute angegangen werden, damit man, falls relevant, am 1. Januar 2020 handlungsfähig ist.
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