Gefahrstoffe

Die An- und Herausforderungen der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) ist eine altbekannte Größe im Strauß der chemikalienrechtlichen Verbote und Beschränkungen. Inkraftgetreten 1993, regelt sie in ihrer aktuellen Neufassung von 207 Inverkehrbringungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse innerhalb Deutschlands.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der FARBE UND LACK // 360° » FARBE UND LACK Heft 9/2025. FARBE UND LACK ist die führende Medienmarke für deutschsprachige Fachinformationen für die Lackindustrie.

5 Min.

31.03.2026
Fußabdrücke im Sand

Trotz, oder vielleicht auch wegen ihres Alters und des nationalen Anwendungsbereiches, ist die ChemVerbotsV deutlich weniger präsent als die Beschränkungen für Stoffe, Gemische und/oder Erzeugnisse aus Anhang XVII der REACH-Verordnung. Sprachlich bleibt sie dem deutschen Zivilrecht verbunden und wirft mit Begriffen wie „Abgabe“, „Erwerber“ und „Verfügungsgewalt“ immer wieder Fragen im betrieblichen Alltag auf. Nach An hang XVII der REACh-Verordnung fallen einige Stoffe, Gemische und Erzeugnisse innerhalb Europas unter bestimmte Verbote und Beschränkungen. Diese werden für die Abgabe aus Deutschland noch um einige Spezialfälle ergänzt.

Den weitaus größeren Teil der ChemVerbotsV nehmen die Abgabevorschriften für Stoffe und Gemische nach Anlage 2 der ChemVerbotsV ein. Die Abgabe dieser Stoffe und Gemische ist nicht verboten, unterliegt aber gewissen Auflagen. Hiervon sind Stoffe und Gemische betroffen, die nach der CLP-Verordnung als besonders gesundheitsschädlich, entzündlich oder anderweitig besonders gefährlich zu kennzeichnen sind.

Die Abgabe dieser besonders gefährlichen Stoffe und Gemische ist nur unter gewissen Auflagen möglich. So muss z.B. die Abgabe bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Soll an private Endverbraucher*innen abgegeben werden, ist sogar die Erlaubnis der Behörde notwendig. Dabei muss jeweils eine sogenannte Sachkundige Person genannt werden, die die entsprechende Qualifikation nach §11 ChemVerbotsV erworben hat.

Praktische Umsetzung und Herausforderungen im Chemikalienhandel

Ausgangspunkt der Verordnung ist die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische. Dabei wird Abgabe definiert als die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson. Im juristischen, wie alltäglichen Sprachgebrauch wird unter Übergabe die Bewegung verstanden, mit der eine (abgebende) Person einer (annehmenden) Person einen Gegenstand „von Hand zu Hand“ überreicht. Von Hand zu Hand wird aber vor allem aus dem Lager an den Spediteur und dann wieder an das Lager des Empfängers übergeben. Diese Sachverhalte will die ChemVerbotsV aber nicht regeln. Die Formulierung der ChemVerbotsV führt so im Alltag der Handelspraxis nicht selten zu Verwirrung.

Beim Erwerb eines Spezialklebers (gekennzeichnet mit einem Totenkopf) 49 in einem Baumarkt ist die Situation klar, da hier eine Übergabe „von Hand zu Hand“ stattfindet: Die Mitarbeitende des Baumarkts (abgebende Person) übergibt dem Kunden (Erwerber) die abgabebeschränkte Chemikalie. Dieser erhält damit Besitz und erwirbt spätestens nach dem Bezahlvorgang Verfügungsgewalt und zugleich Eigentum an dem Spezialkleber. Hier findet al so eine Übergabe im Sinne der ChemVerbotsV statt. Dementsprechend müssen die entsprechenden Vorgaben (Selbstbedienungsverbot, Identitätsfeststellung, Unterrichtung des Erwerbers über die Gefahren des Stoffes und notwendigen Vorsichtsmaßnahmen usw.) eingehalten werden. Der Baumarkt sichert und dokumentiert durch seine gesondert geschulte Mitarbeitende (Sachkundige Person nach ChemVerbotsV) die Abgabe.

Komplizierter wird es im gewerblichen Chemikalienhandel oder -versand. Im Chemikalienhandel ist es nicht unüblich, dass gefährliche Stoffe und Gemische im Sinne der ChemVerbotsV nie im physischen Besitz des Händlers sind, sondern direkt vom Lieferanten zum Kunden versendet wird. Der Transport wird dabei von einem Logistikunternehmen durchgeführt und ggf. in dringenden Fällen an einen weiteren Dienstleister ausgelagert. Entgegengenommen werden diese z.B. durch einen Mitarbeitenden des Lagers oder bei kleineren Sendungen durch den Empfang oder die Poststelle. Anders als im Baumarkt erfolgt im Chemikalienhandel der Erwerb durch eine Lieferkette, in welcher der unmittelbare Besitz wechselt bzw. nicht unmittelbar beim Verfügenden liegt.

Einfach wäre es davon auszugehen, die Einigung zwischen dem Vertriebsmitarbeitenden des Chemikalienhändlers und dem Kunden als Abgabe zu definieren und den tatsächlichen Transport als Versand. Der Vertriebsmitarbeitende wird zur „Abgebenden Person“ und muss sicherstellen, dass die Vorgaben zur Abgabe (Bestätigung der erlaubten Verwendung, Unterrichtung des Erwerbers über die Gefahren des Stoffes und notwendigen Vorsichtsmaßnahmen usw.) nach der ChemVerbotsV eingehalten werden. Erfolgt die Abgabe ausschließlich an berufsmäßige Kunden oder Wiederverkäufer muss der Vertriebsmitarbeitende nicht selbst sachkundig sein, aber jährlich durch eine Sachkundige Person belehrt werden. Die Sachkundige Person muss in diesem Fall auch nicht im Unternehmen tätig sein, sondern kann auch von einem externen Dienstleister beauftragt werden.

Der Chemikalienhändler hat nicht unmittelbaren, wohl aber mittelbaren Besitz, wenn der Lieferant im Auftrag den Transport organisiert. Der Logistiker hingegen hat die Ware zwar „in der Hand“, letztlich aber keine Verfügungsgewalt. Diese Rolle bezeichnet man im deutschen Recht als „Besitzdienerschaft“ (§ 855 BGB). Gleiches gilt ggf. für die weiteren Dienstleister. Der Mitarbeitende des Lagers bzw. Empfangs dagegen erhält unmittelbaren Besitz und wird zur Empfangsperson. Was auf den ersten Blick in der Verordnung noch relativ eindeutig klingt, entpuppt sich im Alltag des Chemikalienhandels schnell als Stolperstein. Deshalb ist nach Klärung der Betroffenheit wichtig, die Rollen der einzelnen Akteure zu prüfen und zu identifizieren, um die Vorgaben der ChemVerbotsV einzuhalten.

Dr. Robert Zabel | Registrierung und Zulassung

Unsere Empfehlung

Wer gefährliche Stoffe vertreibt, muss nicht nur eine sachkundige Person benennen, sondern auch deren Qualifikation regelmäßig belegen. Die Frage kommt schneller, als man denkt: „Wen haben Sie eigentlich als sachkundige Person nach ChemVerbotsV benannt?“ Gut, wenn Sie dann nicht lange überlegen müssen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in Bezug auf die ChemVerbotsV Pflichten haben, eine sachkundige Person oder eine Belehrung benötigen, finden Sie bei uns Rat und Unterstützung. Wir unterstützen Sie von der Prüfung Ihrer Produktpalette bzw. Ihres Produktportfolios über die Beratung zu Ihren Verpflichtungen bis zur Stellung der (externen) sachkundigen Person. Denn die sachkundige Person muss nicht zwingend direkt im Unternehmen beschäftigt sein, sondern kann auch extern gestellt werden.

Unser Beratungsansatz

Wir  führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich.  Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.

Mit unserem Service garantieren wir, dass Ihre chemischen Produkte stets die erforderlichen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter besitzen. Egal welche Anliegen Sie zu Sicherheitsdatenblättern haben, wir bieten Ihnen die passende Antwort und Unterstützung.

Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Vermarktung Ihrer Produkte und übernehmen komplexe Registrierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Chemikalienregulatorik. Selbst bei kniffligen Fragen haben Sie mit uns einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.

Entdecken Sie unsere maßgeschneiderten Lösungen für umfassenden Umwelt- und Arbeitsschutz! Von Genehmigungsverfahren über externe Beauftragte bis hin zu Lagerkonzepten und Audits bieten wir individuelle Beratung und Unterstützung. Erfahren Sie mehr über unsere fachbereichsübergreifenden Lösungen!

Profitieren Sie von unserem Fachwissen in der Beförderung aller Verkehrsträger, Umschlag und Lagerung von Gefahrgut. Wir stellen den externen Gefahrgutbeauftragten, beraten zu Lithiumbatterien und führen deutschlandweit Schulungen durch. Setzen Sie auf Qualität – auch bei Ihrer 24h-Notrufnummer.

Unsere Newsletter und Fachartikel bieten Ihnen aktuelle Nachrichten, spannende Geschichten und fundierte Einblicke in verschiedenste Themenbereiche. Entdecken Sie Neues, erweitern Sie Ihren Horizont, bleiben Sie stets mit uns informiert!

Quellen

Chemikalien-Verbotsverordnung. In: FARBE UND LACK // 09.2025, S. 48-49

Das könnte Sie auch interessieren:

Verpassen Sie keine News mehr!

Erhalten Sie mit unseren Newslettern relevante Informationen zu Gefahrstoffen, Bioziden, REACH, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Gefahrgut – direkt in Ihren Posteingang. 

Nach oben