Mit der Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 wurden die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden in der EU harmonisiert. Das Ziel ist, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sicherzustellen. Erreicht werden soll dies unter anderem durch Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Tensiden, durch Beschränkungen oder Verbote von Tensiden sowie durch Vorgaben zur Kennzeichnung von Detergenzien und zur Informationsübermittlung an Behörden der Mitgliedsstaaten durch die Hersteller.
Die neue Verordnung über Detergenzien und Tenside (EU) 2026/405 bringt für Wirtschaftsakteure neue Herausforderungen mit sich. Wir werfen einen Blick auf die wichtigsten Neuerungen.
Alle für den Endnutzer bestimmten Detergenzien und Tenside müssen künftig einen digitalen Produktpass erhalten, der u. a. Produktdaten, Konformitätsnachweise und vollständige Inhaltsstofflisten umfasst. Der Pass muss in Verbindung mit dem Wirtschaftsakteur in einem EU-Register gemeldet werden, welches eine eindeutige Registrierungskennung zuweist. Über einen „Datenträger“ (z. B. QR-Code) auf den Verpackungen soll der Pass für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Das separate „Datenblatt über Inhaltsstoffe“ (IDS), das Hersteller bislang für medizinisches Personal bereitstellen mussten, entfällt in seiner bisherigen Form.
Für Gemische, die nicht unter die PCN‑Meldepflicht gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, müssen Hersteller das IDS elektronisch über das von der Europäische Chemikalien‑Agentur (ECHA) bereitgestellte Format übermitteln. Das Format wird noch finalisiert und soll an die PCN‑Struktur angelehnt sein.
Zukünftig dürfen bestimmte Informationen rein digital bereitgestellt werden. Gesundheits- und Sicherheitsrelevante Informationen müssen weiterhin physisch auf dem Etikett aufgebracht werden. Das Ziel sind nutzerfreundlichere und übersichtlichere Etiketten.
Neben den Tensiden erhalten nun auch weitere Gruppen Kriterien an die biologische Abbaubarkeit:
Die bestehenden Grenzwerte für Phosphor in Wasch‑ und Maschinengeschirrspülmitteln bleiben unverändert bestehen. Neu ist jedoch, dass die EU‑Kommission verpflichtet wird, bis zum 23. März 2028 zu prüfen, ob diese Grenzwerte weiter abgesenkt werden oder die Begrenzung des Phosphorgehalts auch auf andere Produktkategorien erweitert werden soll und welche Auswirkungen dies hätte. Damit verschiebt die neue Verordnung den Fokus von reinen Grenzwertvorgaben hin zu einer regelmäßigen wissenschaftlichen Neubewertung, um zukünftige Umweltziele besser berücksichtigen zu können.
In der neuen Verordnung werden Tierversuche grundsätzlich verboten und müssen durch andere Bewertungsmethoden ersetzt werden. Eine Ausnahme kann unter Umständen von der EU genehmigt werden, wenn
Erstmals werden nun auch Nachfüllsysteme ausdrücklich erfasst. Betreiber müssen Sicherheitsmaßnahmen treffen, die zum Beispiel die Exposition von Menschen, insbesondere von Kindern, minimieren und sicherstellen, dass die bereitgestellten Detergenzien nicht in einer für die Gesundheit schädlichen Weise miteinander reagieren.
Mit der neuen Verordnung wird erstmals die Rolle des EU‑Bevollmächtigten eingeführt. Hersteller außerhalb der EU müssen künftig einen in der Union ansässigen Bevollmächtigten benennen, der bestimmte regulatorische Pflichten übernimmt
Janina Rickers | Gefahrstoffmanagement
Die neue Detergenzienverordnung bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Für Unternehmen bedeutet das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die Weichen für die kommenden Jahre zu stellen.
Wenn Ihre Produkte unter die Detergenzienverordnung fallen, sollten Sie frühzeitig prüfen, welche Anpassungen notwendig werden und welche Prozesse modernisiert oder neu aufgebaut werden müssen.
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