REACH in Erzeugnissen – Pflichten der Produzenten

REACH

Peter Duschek, Safety-Health-Environment-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 5. Februar 2021

Das Umweltbundesamt (UBA) in Dessau-Roßlau arbeitet sehr intensiv an einer praktikablen und intensiven Weiternutzung der Ergebnisse aus den REACH-Vorgaben für Produkte. Die jetzt veröffentlichte Studie analysiert die verfügbaren rechtlichen Instrumente, insbesondere die Melde- und Kommunikationspflichten in der Lieferkette.

Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung

Informationsfluss

Letztlich geht es um die Frage, wie Empfänger und Nutzer von Erzeugnissen über dort eingebundene Chemikalien, in diesem Fall in erster Linie die SVHC-Stoffe, informiert werden können. Diese Information muss über die gesamte Lieferkette sichergestellt sein. Je geringer die Fertigungstiefe des einzelnen Produktes, desto weniger eigene Informationen über die verbauten Erzeugnisse stehen dem Produzenten zur Verfügung. Damit steigen die Anforderungen an das Lieferantenmanagement.

Beispiel

Um ein Beispiel zu nennen: Der „Schraubenlieferant“ (kleinteiliges Werkstück) hat den „Pumpenhersteller“ (Baugruppe aus einzelnen Erzeugnissen) über die in der Produktion verwendete SVHC-Stoffe zu informieren, Art. 33 Abs. 1 REACH Verordnung. Der Pumpenhersteller muss wiederum den Maschinenproduzenten (aus Erzeugnissen zusammengesetztes Produkt) über den SVHC-Gehalt seines Erzeugnisses informieren. Das muss eindeutig nachvollziehbar und nachverfolgbar sein, mithin braucht der Hersteller von allen Lieferanten der einzelnen Erzeugnisse entsprechende Bestätigungen. Das Endprodukt, z.B. ein Motor oder ein Fahrzeug, kann schnell bis zu 1001 verschiedene Bauteile beinhalten. Der Hersteller des Fahrzeuges muss diese Information zur Verfügung haben, jeder Baugruppe zuordnen können und auch rückwirkend abrufen können.

Nachbesserungsbedarf

Eine Analyse der Erzeugnisse wird dann nötig, wenn der Lieferant des Bauteiles keine zufriedenstellende Auskunft über möglicherweise vorhandene SVHC-Stoffe gibt oder trotz Negativbestätigung der Verdacht auf das Vorhandensein von SVHC-Stoffen besteht.

Im Hinblick auf diese umfassende Problematik kommt der UBA Bericht unter anderem zu der Erkenntnis, dass die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht ausreichend sind und es klarstellender Maßnahmen bedarf. Damit ist klar: die Erzeugnisse geraten nach den Stoffen und Gemischen zunehmend ins Blickfeld.

Empfehlung

Mit dem Ablauf der letzten Registrierungsfrist im Mai 2018 endet REACH nicht. Im Gegenteil: Jetzt beginnt die eigentliche Arbeit und der grundlegende Nutzen des REACH-Prozesses. Nach den Chemikalienherstellern und Händlern müssen nun auch die Produzenten von Erzeugnissen sich intensiver mit dem Regelungsregime des Chemikalienrechtes auseinandersetzen. Die Aufgaben sind nicht zu unterschätzen.

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