Übergangsfrist für bestimmte umweltgefährdende Farben für den Transport

Gefahrgut
Gefahrstoffe

Ulf Inzelmann, Geschäftsführung, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 19. November 2021

Die 15. ATP zur CLP-Verordnung zur Anpassung an den technischen Fortschritt stuft Zubereitungen mit 0,025 % oder mehr verschiedener Konservierungsstoffe ab dem 1. März 2022 als "umweltgefährdend" ein.

Die Anpassung der 15. ATP macht aus einigen Farben plötzlich Gefahrgut

Welche Stoffe sind betroffen?

Von der Einstufung sind folgende Konservierungsstoffe – und Gemische, die diese Stoffe enthalten! – betroffen:

  • 4,5-Dichlor-2- octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT),
  • Octhilinon (OIT) und
  • Zinkpyrithion (ZnPT)

Wie betrifft das das Gefahrgutrecht?

Als Konsequenz aus dieser Grenzwertverschärfung werden eine Vielzahl von wasserbasierenden Farben zu diesem Zeitpunkt (01.03.2022) gleichzeitig Gefahrgut der Klasse 9, UN 3082, Verpackungsgruppe III. Wasserbasierende Farbsysteme werden in der Regel auf Grund der Gefahr von Rostbildung in Kunststoffverpackungen abgefüllt und befördert.

Da diese Farben bisher nicht den Gefahrgutvorschriften unterlagen, sind die benutzen Verpackungen auch keiner UN-Zulassungsprüfung unterworfen worden. Damit sind die so verpackten Farben ab 01.03.2022 nicht mehr verkehrsfähig.

Welche Optionen haben Unternehmen?

Die Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, entweder

a. die betroffenen Stoffe in den Formulierungen vom Gehalt her in Summe unter 0,025 % zu reduzieren

b. Ersatzstoffe zu finden oder

c. die eingesetzten Gebinde / Verpackungen bis zum Stichtag einer UN-Zulassungsprüfung zu unterziehen.

Für manchen kann auch eine Freistellung nach Sondervorschrift 375 eine Möglichkeit sein. Sie betrifft Stoffe, die sonst an sich als umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 zu klassifizieren wären – wie eben die oben genannten Konservierungsstoffe. Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 L flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8. Aber das ist von Fall zu Fall zu prüfen.

CEPE erzielt Teilerfolg und braucht weitere Unterstützung

Für die Vielzahl der eingesetzten Gebinde benötigt die UN-Zulassungsprüfung durch die betroffenen Unternehmen erheblich mehr Zeit. Deshalb hat das Transportkomittée des europäischen Lacke- und Farbenverbandes (CEPE), indem auch Vertreter der UMCO mitarbeiten, in einer konzertierten Aktion beim UN WP.15 Expertengremium (gemeinsame Tagung) eine verlängerte Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2025 erreichen können.

Weitere Informationen

Das Erläuterungsschreiben und den Stand der Unterzeichner finden Sie unter “M343 - Environmentally hazardous substances of UN 3082 and the requirement for performance tests of the packaging” unter folgendem Link: ADR Multilateral agreements | UNECE

Den Text des angenommenen Antrags finden Sie hier:

Paints and printing inks classified as environmentally hazardous substance of UN 3082 and the requirements for performance tests (CEPE) | UNECE

Empfehlung

Unternehmen, die die genannten Stoffe als Konservierer in ihren Produkten einsetzen, sollten umgehend ihre Betroffenheit prüfen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die eingesetzten Verpackungen eine UN-Zulassung haben oder die Gebindegröße eine Beförderung unter den Erleichterungen der Kleinmengenregelung oder der sogenannten Verpackungsvorschrift „PP1“ erlauben. Vielleicht kommt auch eine Freistellung nach Sondervorschrift 375 (s.o.) in Frage. Hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht besteht in jeden Fall Handlungsbedarf

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Abstrakt

Übergangsfrist für bestimmte umweltgefährdende Farben für den Transport (Gefahrgut, Gefahrstoffe)

11/21: Mit der 15. ATP zur CLP-Verordnung wurden die Grenzwerte für einige Konservierungsstoffe gesenkt, was zur Klassifizierung von bestimmten wasserbasierenden Farben als „Umweltgefährdend“ und damit auch zur Einordnung in die Klasse 9 der Gefahrgutvorschriften führt.

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