Biozide

Neue Ausnahmeverfügung der BAuA für Händedesinfektionsmittel

Die bisherige Ausnahmeverfügung vom 9. April 2020 wird am 6. Oktober 2020 auslaufen. Mit der neuen Verfügung wird nun die weitere Vermarktung der Desinfektionsmittel möglich. Zeitraum der neuen Ausnahmeverfügung: 7. Oktober 2020 bis 5. April 2021.

2 Min.

17.09.2020

Die erfassten Rezepturen

Wirkstoff: 2- Propanol

Rezeptur A

2-Propanol der Reinheit 99,8 %

3 % Wasserstoffperoxid in wässriger Lösung (v/v)

Glycerin der Reinheit 98 %

Gereinigtes Wasser

75,15ml

4,17ml

1,45ml

auf 100,00 ml auffüllen

Rezeptur B

2-Propanol der Reinheit 99,8 %

3 % Wasserstoffperoxid in wässriger Lösung (v/v)

Glycerin der Reinheit 98 %

Gereinigtes Wasser

81,46 ml

4,17 ml

0,73 ml

auf 100,00 ml auffüllen

Rezeptur C

 

2-Propanol der Reinheit 99,8 %

Gereinigtes Wasser

70 ml

30 ml

Wirkstoff: Ethanol

Die Rezepturen entsprechen den Rezepturen 1-7 der Allgemeinverfügung vom 9. April 2020.

Wer darf die Produkte vertreiben?

Die Desinfektionsmittel dürfen von Apotheken, der pharmazeutischen oder chemischen Industrie sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes an Verbraucher und berufsmäßige Verwender abgegeben werden.

Vergleich zu den vorherigen Allgemeinverfügungen

  • Der Wirkstoff 1-Propanol wurde in der neuen Allgemeinverfügung nicht mehr aufgenommen und Biozidprodukte mit diesem Wirkstoff dürfen unter dieser Verfügung nicht vertrieben werden.
  • Mit der Allgemeinverfügung vom 16. September 2020 wird ab dem 7. Oktober die Meldung der importierten und vertriebenen Mengen unter dieser an die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) notwendig. Dies soll jeweils zum Monatsende geschehen und erfolgt über ein Formular auf der Seite des REACH-CLP-Biozid Helpdesks.
  • Es gibt keine neue Allgemeinverfügung für Flächendesinfektionsmittel. Die momentane Allgemeinverfügung vom 2. April 2020 zur Flächendesinfektion läuft nach dem 30. September aus.
  • In der Verfügung vom 16. September wurden Hinweise zur Alkoholsteuer ergänzt.

Die Allgemeinverfügung und ein Dokument zu Fragen und Antworten finden Sie hier auf der Seite der BAuA.

Empfehlung

Prüfen Sie, ob Sie Ihre Desinfektionsmittel unter den bzw. aufgrund der Ausnahmegenehmigungen auf den Markt gebracht haben. Sollte dies der Fall sein, so ist es ratsam zu prüfen, ob Sie auch unter die neue Allgemeinverfügung fallen. In dem Fall könnten Sie in Betracht ziehen, Ihr Produkt weiterhin auf dem Markt bereitzustellen. 

Unsere Dienstleistungen

Gern helfen wir Ihnen bei Ihrer Biozid-Meldung bei der BAuA und dem BfR. Auch für das Thema Biozidproduktzulassung sind wir für Sie ein kompetenter Ansprechpartner. Gern unterstützen wir Sie natürlich auch bezüglich der Ausnahmeverfügungen in den verschiedenen EU-Ländern und stehen Ihnen mit Rat und Tat (oder Informationen und Hilfe bei im Zweifel erforderlichen Anträgen) beiseite. Melden Sie sich einfach per E-Mail oder telefonisch bei uns. 

Unser Beratungsansatz

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