Gemäß Kapitel I Artikel 3 beinhaltet der Entwurf Notifizierung, Registrierung, Beschränkungen und Verbote sowie Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Stoffen, Stoffen in Gemischen, Stoffen in Erzeugnissen sowie Intermediate, die in Indien in Verkehr gebracht werden oder gebracht werden sollen.
Indien hat das UN-GHS nicht 1:1 übernommen. Der Entwurf regelt jedoch, dass die Gefahreneinstufung und Kennzeichnung von Stoffen in Übereinstimmung mit UN-GHS Revision 8 erfolgen soll. Die Anforderungen an die Sicherheitsdatenblätter sind in Schedule IX des Entwurfs zu finden.
Der Entwurf wird auch als "Indien REACH" bezeichnet. Gemäß Kapitel III Artikel 6, darf niemand Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Indien in Verkehr bringen, wenn diese Regelungen nicht erfüllt werden. Ein ausländisches Unternehmen, das einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in Indien in Verkehr bringen möchte, kann einen Authorized Representative benennen, der eine in Indien registrierte „juristische Person“ (Legel Entity) sein muss. Authorized Representative ist mit dem Only Representative (Alleinvertreter) unter EU REACH vergleichbar.
Hier ein kurzer Überblick über die beiden Anmeldepflichten.
Who | What | When | Remarks | |
Notification |
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Registration
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(*die Initial Notification Period beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten des Entwurfs)
Notifizierung und Registrierung sind nicht kostenlos! Eine Übersicht über die Gebühren finden Sie in Schedule XIX des Entwurfs.
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