Gefahrstoffe

Entscheidung des EU-Gerichts zu Titandioxid

In seinem aktuellen Urteil vom 23. November 2022 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG), dass die Verordnung (EU) 2020/217 über die Einstufung von Titandioxid nicht rechtmäßig ist.

4 Min.

30.11.2022

Im Dezember 2019 trat die 14. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) in Kraft und damit die Einstufung von Titandioxid-Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser unter 10 µm als krebserregend. Gegen diese Entscheidung wurde unter anderem durch die Firma CWS Powder Coatings GmbH eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht und dieser Klage wurde nun stattgegeben (Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-279/20, T-288/20 und T-283/20 | CWS Powder Coatings u. a./Kommission).

Argumentation der Kläger

Die Kläger beriefen sich im Wesentlichen auf zwei Hauptargumente:

  1. Die Zuverlässigkeit der wissenschaftlichen Studie, die für die Bewertung der Gefährdung durch Titandioxid herangezogen wurde, wurde in Frage gestellt.
  2. Die Bestimmungen der CLP-Verordnung 1272/2008, wonach es sich um einen Stoff mit der intrinsischen Eigenschaft Krebs zu erzeugen handeln muss, wurden verletzt.

Die Studie

Das Gericht ist den Klägern gefolgt und erkannte in der durchgeführten Studie offensichtliche Beurteilungsfehler. In der wissenschaftlichen Studie wurden Tests zur Lungenüberlastung durch Titandioxid-Partikel durchgeführt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Partikel nicht agglomerieren (verklumpen) und für die Berechnung des Grades der Überlastung der Lunge wurde die Dichte von reinem Titandioxid angenommen. Laut dem Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA (RAC) und der EU-Kommission war die Belastung in annehmbaren Rahmen.

Die Kläger argumentieren, dass die verwendeten Partikel in der Testumgebung sehr wohl agglomerieren und deshalb die Dichte der Agglomerate hätte verwendet werden müssen, die deutlich geringer ist. Wird die Dichte der Agglomerate für die Berechnung herangezogen, kommt man zu dem Schluss, dass die Titandioxid-Konzentration im Test zu hoch gewählt wurde, was die Ergebnisse stark verzerrt und die Studie ungeeignet werden lässt.

Intrinsische Toxitität – ja oder nein?

Auch der zweiten Argumentation stimmte das Gericht zu. Nach der CLP-VO 1272/2008 dürfen nur solche Stoffe eingestuft werden, deren Karzinogenität auf intrinsischen Eigenschaften des Stoffes beruht und nicht wie hier auf einer bestimmten Form, einer bestimmten Größe und einer bestimmten Menge. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommission hier einen weiteren offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, da Titandioxid keine intrinsische Toxizität im klassischen Sinne besitzt.

Dieser Entschluss wirft kein gutes Licht auf die EU-Kommission, aber es zeigt sich auch, dass CLP- und REACH-Verordnung mit ihrem Fokus auf Stoffeigenschaften einer Anpassung bedürfen.

Der Entschluss des Gerichts ist veröffentlicht. Rechtsmittel gegen das Urteil können noch bis zu 2 Monate und 10 Tage nach Zustellung des Urteils an die Kläger eingelegt werden.

Das gesamte Urteil finden Sie hier: CURIA - Dokumente (europa.eu)

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