Die richtige Lagerung von Gefahrstoffen spielt eine wichtige Rolle im sicheren Umgang mit ihnen. Die Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen werden in Deutschland durch die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ geregelt.
Ein wichtiger Bestandteil der TRGS 510 sind die sogenannten Lagerklassen (LGK). Sie dienen dazu, Gefahrstoffe und Lagergüter anhand ihrer gefährlichen Eigenschaften einzuordnen. Bei der Zuordnung werden die Einstufung nach der CLP-Verordnung, gefahrgutrechtliche Vorgaben sowie weitere rechtliche und produktspezifische Eigenschaften berücksichtigt. Innerhalb einer Lagerklasse werden Gefahrstoffe mit vergleichbaren Gefährdungseigenschaften zusammengefasst, für die ähnliche Anforderungen an die Lagerung und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten.
Infolgedessen sind Lagerklassen maßgeblich für die Ausgestaltung von Anlagen und Lagervorrichtungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen in Deutschland.
Die TRGS 510 verwendet ein System von Lagerklassen, dessen Nummerierung von 1 bis 13 reicht, wobei die Nummer 9 nicht vergeben ist. Mehrere Lagerklassen sind zusätzlich in Unterklassen gegliedert (z. B. LGK 2A und 2B oder LGK 5.1A bis 5.1C).
Bei der Zuordnung zu Lagerklassen gilt eine feste Prioritätenfolge: Weist ein Gefahrstoff mehrere gefährliche Eigenschaften auf, entscheidet die jeweils „höhergewichtete“ Gefahr über die Einstufung. So werden z. B. physikalische Gefahren wie Explosivität vorrangig gegenüber Gesundheitsgefahren wie akuter Toxizität berücksichtigt, um das größte Risiko im Lagerkontext abzubilden. Die TRGS 510 enthält hierfür einen Zuordnungsleitfaden in Form eines Fließschemas, der die schrittweise Bestimmung der zutreffenden Lagerklasse ermöglicht.
Bei Handelswaren oder eingekauften Rohstoffen kann die Lagerklasse häufig dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Die Angabe findet sich in der Regel in Unterabschnitt 7.2 „Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten“ oder in Abschnitt 15 „Rechtsvorschriften“.
Eine Übersicht der Lagerklassen ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
| Lagerklasse | Beschreibung |
| 1 | Explosive Gefahrstoffe |
| 2A | Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge) |
| 2B | Aerosolpackungen und Feuerzeuge |
| 3 | Entzündbare Flüssigkeiten oder desensibilisierte explosive Flüssigkeit |
| 4.1A | Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe |
| 4.1B | Entzündbare feste Gefahrstoffe oder desensibilisierter explosiver Feststoff |
| 4.2 | Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe |
| 4.3 | Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
| 5.1A | Stark oxidierende Gefahrstoffe (flüssig oder fest) |
| 5.1B | Oxidierende Gefahrstoffe (flüssig oder fest) |
| 5.1C | Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen |
| 5.2 | Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe |
| 6.1A | Brennbare, stark akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 1 und 2) |
| 6.1B | Nicht brennbare, stark akut toxische Gefahrstoffe (Kat. 1 und 2) |
| 6.1C | Brennbare, akut toxische oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
| 6.1D | Nicht brennbare, akut toxische oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
| 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
| 7 | Radioaktive Stoffe |
| 8A | Brennbare ätzende Gefahrstoffe |
| 8B | Nicht brennbare, ätzende Gefahrstoffe |
| 10 | Brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
| 11 | Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
| 12 | Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
| 13 | Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
Die Notwendigkeit der Lagerklassen zeigt sich besonders bei der Beurteilung von Zusammenlagerungen. Nicht alle Gefahrstoffe dürfen gemeinsam gelagert werden, da die gemeinsame Lagerung bestimmter Gefahrstoffe im Falle einer Freisetzung oder Reaktion zu Bränden, Explosionen oder Umweltschäden führen kann.
Die TRGS 510 enthält eine Zusammenlagerungstabelle, die für jede Kombination von Lagerklassen vorgibt, ob eine Zusammenlagerung zulässig ist, eine Separatlagerung erforderlich wird oder eine Zusammenlagerung nur eigenschränkt erlaubt ist.
Die korrekte Zuordnung einer Lagerklasse ist damit ein wichtiger Schritt für die sichere Lagerung von Gefahrstoffen. Für Unternehmen ist es daher entscheidend, die Lagerklasse ihrer Gefahrstoffe zu kennen, um die Anforderungen der TRGS 510 zuverlässig umzusetzen und Gefahren, die von gelagerter Ware oder Rohstoffen ausgehen, zu minimieren.
Selma Sarigül | Gefahrstoffmanagement
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