Gefahrstoffe

Physikalische und chemische Eigenschaften im Sicherheitsdatenblatt

Warum Abschnitt 9 so wichtig ist

Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblatts enthält Angaben zu physikalischen und chemischen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches. Dazu gehören unter anderem Informationen zum Aggregatzustand, zum pH-Wert, zum Flammpunkt, zur Viskosität oder zur Dichte. Anhand dieser Angaben können wichtige Informationen für die Einstufung, Kennzeichnung und sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen gewonnen werden. Um regulatorische Anforderungen zu erfüllen und Risiken zu vermeiden, ist es wichtig die Bedeutung dieser Daten zu kennen.

5 Min.

09.06.2026

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein zentrales Instrument der Gefahrenkommunikation innerhalb der Lieferkette. Es enthält wichtige Informationen zu den Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches, den damit verbundenen Gefahren sowie zu Maßnahmen für eine sichere Verwendung. Um diese Informationen übersichtlich und einheitlich bereitzustellen, ist das Sicherheitsdatenblatt gemäß den Vorgaben der REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006 in 16 Abschnitte gegliedert.

Einer dieser Abschnitte ist Abschnitt 9 „Physikalische und chemische Eigenschaften“. Er enthält die nach der REACH-Verordnung vorgeschriebenen Angaben zu den grundlegenden physikalischen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches.

Welche Angaben enthält Abschnitt 9 im Sicherheitsdatenblatt?

Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblatts ist in mehrere Unterabschnitte gegliedert. Dabei gilt, dass einige Angaben verpflichtend sind und andere Informationen nur dann angegeben werden, wenn sie für die sichere Verwendung eines Stoffes oder Gemisches relevant sind.

Abschnitt 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

Abschnitt 9.1 enthält die Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie weitere beschreibende Merkmale eines Stoffes oder Gemisches. Die in der REACH-Verordnung aufgeführten Eigenschaften sind grundsätzlich für jedes Sicherheitsdatenblatt anzugeben. Trifft eine Eigenschaft nicht zu oder liegen keine Informationen vor, muss dies im SDB deutlich hervorgehoben werden und nach Möglichkeit begründet werden.

Zu den erforderlichen Angaben in Abschnitt 9.1 gehören:

  • Aggregatzustand
  • Farbe
  • Geruch
  • Schmelzpunkt/Gefrierpunkt
  • Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedebereich
  • Entzündbarkeit
  • Untere und obere Explosionsgrenze
  • Flammpunkt
  • Zündtemperatur
  • Zersetzungstemperatur
  • pH-Wert
  • Kinematische Viskosität
  • Löslichkeit
  • Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log-Wert)
  • Dampfdruck
  • Dichte und/oder relative Dichte
  • Relative Dampfdichte
  • Partikeleigenschaften

Abschnitt 9.2 – Sonstige Angaben

Neben den in Abschnitt 9.1 aufgeführten Angaben können weitere physikalische und chemische Parameter erforderlich sein. Diese sind anzugeben, sofern sie für die sichere Verwendung eines Stoffes oder Gemisches relevant sind. Entsprechende Informationen werden in den Unterabschnitten 9.2.1 und 9.2.2 erfasst.

Abschnitt 9.2.1 – Angaben über physikalische Gefahrenklassen

Dieser Unterabschnitt enthält Eigenschaften, Sicherheitsmerkmale und Prüfergebnisse zu physikalischen Gefahrenklassen eines Stoffes oder Gemisches. Auch Daten, die nicht zu einer Einstufung führen, können angegeben werden, sofern sie für eine bestimmte physikalische Gefahr als relevant erachtet werden.

Abschnitt 9.2.2 – Sonstige sicherheitstechnische Kenngrößen

In diesem Abschnitt können zusätzliche Eigenschaften, sicherheitstechnische Kenngrößen und Prüfergebnisse für einen Stoffs oder ein Gemisch angegeben werden. Hierzu zählen beispielsweise Angaben zur mechanischen Empfindlichkeit, Verdampfungsgeschwindigkeit, Mischbarkeit oder Leitfähigkeit. Zudem können weitere physikalische und chemische Parameter angegeben werden, sofern diese Angaben wichtig für die sichere Verwendung des Stoffs oder Gemischs sind.

Warum sind die Angaben in Abschnitt 9 im Sicherheitsdatenblatt so wichtig?

Die Angaben in Abschnitt 9 sind weit mehr als nur Produktdaten. Sie liefern wichtige Information, die unter anderem als Grundlage für die Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, für Produktmeldungen (PCN; Poison Centre Notification) sowie für die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen dienen.

Bereits die grundlegenden Angaben zum Aggregatzustand und zur Farbe spielen eine wichtige Rolle bei der Identifizierung eines Stoffes oder Gemisches. Besonders der Aggregatzustand ist hier von Bedeutung, da zahlreiche Einstufungs- und Rechtsvorschriften zwischen festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen unterscheiden. So hängen beispielsweise die Einstufung in physikalische Gefahren nach der CLP-Verordnung sowie verschiedene gefahrgutrechtliche Anforderungen unmittelbar vom Aggregatzustand eines Stoffes oder Gemisches ab. Zudem werden diese Informationen auch für verschiedene regulatorische Prozesse benötigt. Ein Beispiel aus der Praxis ist die PCN, bei der im Rahmen einer Meldung Angaben zum Aggregatzustand, zur Farbe und zum pH-Wert gemacht werden müssen.

Weitere Beispiele für die praktische Bedeutung der Angaben aus Abschnitt 9 sind:

Flammpunkt und Siedepunkt: Bewertungsgrundlage, ob ein Stoff oder Gemisch als entzündbare Flüssigkeit einzustufen ist.

  • Kinematische Viskosität: Relevant für die Bewertung einer möglichen Aspirationsgefahr.
  • Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log-Wert): Relevant für die Bewertung des Bioakkumulationspotenzials
  • Dampfdruck: Liefert wichtige Informationen zur Flüchtigkeit eines Stoffes und unterstützt die Beurteilung bestimmter Transport- und Lagerbedingungen.

 Für Unternehmen sind die Angaben in Abschnitt 9 daher von zentraler Bedeutung. Eine Vollständige Angabe sorgt für Sicherheit und erleichtert die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen.

Selma Sarigül | Expertin für Sicherheitsdatenblätter

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie die Angaben in Abschnitt 9 sorgfältig auf Vollständigkeit und Plausibilität. Werte wie Flammpunkt, pH-Wert, Viskosität oder Dampfdruck können Auswirkungen auf Einstufung, Kennzeichnung, Produktmeldungen und geeignete Schutzmaßnahmen haben.

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Quellen

Europäische Union (2025): Consolidated text: Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, amending and repealing Directives 67/548/EEC and 1999/45/EC, and amending Regulation (EC) No 1907/2006. Unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02008R1272-20250201 (abgerufen: 3. Juni 2026).

 Europäische Union (2024): Consolidated text: Regulation (EC) No 1907/2006 of the European Parliament and of the Council of 18 December 2006 concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH), establishing a European Chemicals Agency, amending Directive 1999/45/EC and repealing Council Regulation (EEC) No 793/93 and Commission Regulation (EC) No 1488/94 as well as Council Directive 76/769/EEC and Commission Directives 91/155/EEC, 93/67/EEC, 93/105/EC and 2000/21/EC. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02006R1907-20241218 (abgerufen: 3. Juni 2026).

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