Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein zentrales Instrument der Gefahrenkommunikation innerhalb der Lieferkette. Es enthält wichtige Informationen zu den Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches, den damit verbundenen Gefahren sowie zu Maßnahmen für eine sichere Verwendung. Um diese Informationen übersichtlich und einheitlich bereitzustellen, ist das Sicherheitsdatenblatt gemäß den Vorgaben der REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006 in 16 Abschnitte gegliedert.
Einer dieser Abschnitte ist Abschnitt 9 „Physikalische und chemische Eigenschaften“. Er enthält die nach der REACH-Verordnung vorgeschriebenen Angaben zu den grundlegenden physikalischen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches.
Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblatts ist in mehrere Unterabschnitte gegliedert. Dabei gilt, dass einige Angaben verpflichtend sind und andere Informationen nur dann angegeben werden, wenn sie für die sichere Verwendung eines Stoffes oder Gemisches relevant sind.
Abschnitt 9.1 enthält die Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie weitere beschreibende Merkmale eines Stoffes oder Gemisches. Die in der REACH-Verordnung aufgeführten Eigenschaften sind grundsätzlich für jedes Sicherheitsdatenblatt anzugeben. Trifft eine Eigenschaft nicht zu oder liegen keine Informationen vor, muss dies im SDB deutlich hervorgehoben werden und nach Möglichkeit begründet werden.
Zu den erforderlichen Angaben in Abschnitt 9.1 gehören:
Neben den in Abschnitt 9.1 aufgeführten Angaben können weitere physikalische und chemische Parameter erforderlich sein. Diese sind anzugeben, sofern sie für die sichere Verwendung eines Stoffes oder Gemisches relevant sind. Entsprechende Informationen werden in den Unterabschnitten 9.2.1 und 9.2.2 erfasst.
Dieser Unterabschnitt enthält Eigenschaften, Sicherheitsmerkmale und Prüfergebnisse zu physikalischen Gefahrenklassen eines Stoffes oder Gemisches. Auch Daten, die nicht zu einer Einstufung führen, können angegeben werden, sofern sie für eine bestimmte physikalische Gefahr als relevant erachtet werden.
In diesem Abschnitt können zusätzliche Eigenschaften, sicherheitstechnische Kenngrößen und Prüfergebnisse für einen Stoffs oder ein Gemisch angegeben werden. Hierzu zählen beispielsweise Angaben zur mechanischen Empfindlichkeit, Verdampfungsgeschwindigkeit, Mischbarkeit oder Leitfähigkeit. Zudem können weitere physikalische und chemische Parameter angegeben werden, sofern diese Angaben wichtig für die sichere Verwendung des Stoffs oder Gemischs sind.
Die Angaben in Abschnitt 9 sind weit mehr als nur Produktdaten. Sie liefern wichtige Information, die unter anderem als Grundlage für die Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, für Produktmeldungen (PCN; Poison Centre Notification) sowie für die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen dienen.
Bereits die grundlegenden Angaben zum Aggregatzustand und zur Farbe spielen eine wichtige Rolle bei der Identifizierung eines Stoffes oder Gemisches. Besonders der Aggregatzustand ist hier von Bedeutung, da zahlreiche Einstufungs- und Rechtsvorschriften zwischen festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen unterscheiden. So hängen beispielsweise die Einstufung in physikalische Gefahren nach der CLP-Verordnung sowie verschiedene gefahrgutrechtliche Anforderungen unmittelbar vom Aggregatzustand eines Stoffes oder Gemisches ab. Zudem werden diese Informationen auch für verschiedene regulatorische Prozesse benötigt. Ein Beispiel aus der Praxis ist die PCN, bei der im Rahmen einer Meldung Angaben zum Aggregatzustand, zur Farbe und zum pH-Wert gemacht werden müssen.
Weitere Beispiele für die praktische Bedeutung der Angaben aus Abschnitt 9 sind:
Flammpunkt und Siedepunkt: Bewertungsgrundlage, ob ein Stoff oder Gemisch als entzündbare Flüssigkeit einzustufen ist.
Für Unternehmen sind die Angaben in Abschnitt 9 daher von zentraler Bedeutung. Eine Vollständige Angabe sorgt für Sicherheit und erleichtert die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen.
Selma Sarigül | Expertin für Sicherheitsdatenblätter
Prüfen Sie die Angaben in Abschnitt 9 sorgfältig auf Vollständigkeit und Plausibilität. Werte wie Flammpunkt, pH-Wert, Viskosität oder Dampfdruck können Auswirkungen auf Einstufung, Kennzeichnung, Produktmeldungen und geeignete Schutzmaßnahmen haben.
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