Die Tabelle 3 im Anhang VI der CLP-Verordnung enthält eine Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anh. I Teile 2 bis 5 der CL-Verordnung.
Die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können („Abverkaufsfrist“).
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung, wonach neue Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollte es den Lieferanten gestattet werden, die neuen und aktualisierten harmonisierten Einstufungen vor deren Geltungsbeginn auf freiwilliger Basis anzuwenden und die Kennzeichnungen und Verpackungen entsprechend anzupassen.
Die Verordnung (EU) 2018/1480 ist am 25. Oktober 2018 in Kraft getreten und darf ab diesem Datum angewendet werden. Die „Abverkaufsfrist“ endet Ende April 2020, somit muss diese Verordnung in allen EU Mitgliedstaaten ab 1. Mai 2020 angewendet werden.
Detailänderungen im Anh. VI:
Geänderte Stoffe im Anh. VI (Auszug):
Neue Stoffe im Anh. VI (Auszug):
Sämtliche EU Rechtsvorschriften sind unter https://eur-lex.europa.eu/homepage.html zu recherchieren, so auch diese Verordnung unter der Nummer L 251 vom 5.10.2018.
Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1541090113381&uri=CELEX:32018R1480
Prüfen Sie die 13. ATP genau, ob Ihre Produkte Stoffe enthalten, die in der 13. ATP aufgeführt sind und klären dann Ihren internen Umstellungsprozess bzgl. Ihrer Etiketten und Sicherheitsdatenblätter, dies spätestens zum 1. Mai 2020.
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