REACH

Neue REACH-Anforderungen zu Mikroplastik: Ihre Fragen, unsere Antworten (Teil 1)

Informationspflichten, Kennzeichnung und Berichtspflichten

Unser Webinar zur neuen Mikroplastik-Beschränkung der REACH-Verordnung hat gezeigt, dass das Interesse und der Informationsbedarf sehr groß sind. Es sind viele spannende Fragen eingegangen. Nicht alle konnten wir live beantworten. In diesem Blogartikel beantworten wir unter anderem, wie Informationspflichten entlang der Lieferkette erfüllt werden können, wann ein Produkt als Mikroplastik gilt und welche Anforderungen bei Kennzeichnung zu beachten sind.

4 Min.

11.11.2025
Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen.

Die neue Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel (SPM) unter der REACH-Verordnung wirft in vielen Unternehmen Fragen auf: Was genau fällt unter die Definition von Mikroplastik? Welche Produkte sind betroffen? Und welche Übergangsfristen gelten?

Um diese Fragen praxisnah zu beleuchten, haben wir ein Webinar veranstaltet und die wichtigsten Aspekte der Beschränkung vorgestellt. Das große Interesse und Vielzahl an Rückmeldungen haben gezeigt, wie groß der Informationsbedarf in diesem Themenfeld ist.

Einige Fragen konnten wir im Webinar direkt beantworten, andere möchten wir hier aufgreifen. In diesem Beitrag haben wir einige offene Punkte gesammelt, und beantwortet. Unser Ziel ist es, Ihnen eine praxisnahe Orientierungshilfe zu bieten und Sie dabei zu unterstützen, die Anforderungen der Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln (SPM) sicher und effizient umzusetzen.

Informationspflichten entlang der Lieferkette

Müssen die Informationspflichten (Absatz 10) dem Empfänger der Ware tatsächlich mit jeder Lieferung in Papierform vorgelegt werden, oder reicht es, alle verpflichtenden Angaben mittels des Sicherheitsdatenblattes zur Verfügung zu stellen, welches dem Empfänger schon vorab auf elektronischem Wege übermittelt wurde?

Die ECHA hat in ihrem Explanatory Guide dazu klargestellt, dass die rein elektronische Weitergabe (wie es bei SDB an sich möglich ist), für die Informationsweitergabe gemäß der Mikroplastik-Beschränkung nicht ausreichend ist. Eine Weitergabe in Papierform ist daher zwingend notwendig.

Wenn wir als industrielle Verwender von Granulaten diese auch teilweise an weitere Unternehmen weitergeben, die für uns Halbteile spritzen, müssen wir die SDBs und die Angaben dazu weiterleiten?

Sollte das Granulat die Bedingungen als SPM erfüllen, dann sind Sie ebenfalls Inverkehrbringer von SPM. Daher müssen die relevanten Informationen auch an Ihre Abnehmer weitergegeben werden.

Kennzeichnung und Verbraucherinformation

Wir produzieren Farbe. Muss auf dem Etikett für DIY-Produkte ein Hinweis auf SPM stehen? Oder reicht das im SDB?

Hier gilt die Informationspflicht nach Absatz 8 des Beschränkungstextes. Lieferanten von Produkten, die SPM enthalten, die bei der beabsichtigten Verwendung in eine feste Matrix eingeschlossen werden oder ihre Eigenschaft als SPM verlieren, müssen ab dem 17. Oktober 2025 Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Das Etikett wäre für private Anwender der geeignetere Ort.

Berichtspflichten

Wenn wir Granulat liefern, das zu mehr als 1 % Teilchen < 5 mm enthält, wird nur dieser Anteil als Mikroplastik definiert oder gilt das ganze Produkt als Mikroplastik. Welche Mengen muss ich melden?

Nur der Anteil, der kleiner als 5 mm ist, gilt als Mikroplastik/synthetische Polymermikropartikel. Bei der Berichtspflicht muss für die Menge auch nur dieser Anteil berücksichtigt werden.

Wir haben noch einige spannende Fragen in petto. Fortsetzung folgt.

Bild von Steve Scholze

Steve Scholze | Registrierung und Zulassung

Unsere Empfehlung

Wenn Sie Hersteller oder nachgeschalteter Anwender von Produkten mit synthetischen Polymerpartikeln sind, prüfen Sie, ob Sie von der Beschränkung betroffen sind und welche Verpflichtungen für Sie gelten. Bitte beachten Sie, dass Informationen für die Berichtspflichten bereits ab 2025 gesammelt werden sollten, wenn Sie von der Berichtspflicht ab 2026 betroffen sind.

Bei Unklarheiten über die Betroffenheit stehen wir Ihnen gern unterstützend zur Seite. Wir beraten zur Interpretation des Gesetzestextes und prüfen, ob Sie von Ausnahmeregelungen oder längeren Übergangsfristen profitieren können. Brauchen Sie Statements zu Mikroplastik für Ihre Kunden? Wir unterstützen Sie gern bei der Erstellung.

Unser Beratungsansatz

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