REACH

Neue REACH-Anforderungen zu Mikroplastik: Ihre Fragen, unsere Antworten (Teil 3)

Geltungsbereich, Informationspflichten, Berichtspflichten und Verstöße

Unser Webinar zur neuen Mikroplastik-Beschränkung der REACH-Verordnung hat gezeigt, dass das Interesse und der Informationsbedarf sehr groß sind. Es sind viele spannende Fragen eingegangen. Nicht alle konnten wir live beantworten. In diesem Blogartikel beantworten wir unter anderem, ob auch Suspensionen oder Dispersionen betroffen sind, ob Händler einfach die Daten von Produzenten weiterreichen können und inwieweit Behörden überhaupt nachfragen.

4 Min.

03.02.2026
Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen.

Die neue Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel SPM nach REACH wirft weiterhin viele Fragen auf. Das zeigte sich auch in unseren Webinaren, in denen zahlreiche konkrete und praxisnahe Rückmeldungen aufgekommen sind.

In den Webinaren konnten wir viele Aspekte erläutern. Gleichzeitig sind Fragen entstanden, die den zeitlichen Rahmen eines Webinars sprengen. Diese greifen wir in einer kurzen Blog-Reihe zur besseren Einordnung der neuen Vorgaben auf.

Geltungsbereich

Fallen Resins (Harze) für die Festphasensynthese unter die Beschränkung?

Die Resins (Harze) fallen unter die Beschränkung, wenn sie synthetisch, fest und organisch sind, aus Polymeren bestehen und die Größendimensionen erfüllen (unlöslich, nicht biologisch abbaubar). Eine Ausnahme gäbe es, wenn die Festphasensynthese ausschließlich für die Forschung und Entwicklung eingesetzt wird.

Synthetische Polymermikropartikel (SPM) sind lt. Definition feste Stoffe. Was ist mit Dispersionen wie Suspensionen, sind diese auch betroffen?

Suspensionen (fest in flüssig) sind betroffen, wenn die festen Partikel die Bedingungen für Mikroplastik erfüllen. Dispersionen (flüssig in flüssig) dürften nicht betroffen sein.

Informationspflichten

Wir haben die Anweisungen zur Verwendung/Entsorgung im Sicherheitsdatenblatt (SDB) und auf dem Etikett hinterlegt. Wie genau muss die Angabe zur Menge/Konzentration/Identität angegeben werden? Auf Nachfrage oder proaktiv?

Wenn Sie unter den Absatz 4a (industrielle Anwendung) fallen, müssen Sie die Informationen zur Menge/Konzentration/Identität seit dem 17. Oktober 2025 proaktiv an Ihre Kunden weitergeben.

Sind Händler von Granulaten – nicht Produzenten – ebenfalls verpflichtet Unterlagen zu erstellen oder genügt es die Daten vom Produzenten an den Granulat-Verarbeiter weiterzuleiten?

Nach einer Plausibilitätsprüfung können Sie die Daten weiterleiten und einen Vermerk in Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblattes zu Ihrer eigenen Firma machen. Bedenken Sie dann aber, dass Sie einen Teil Ihrer Lieferkette offenlegen.

Berichtspflichten

Die Berichtspflicht für nachgeschaltete Anwender wirf eine Frage auf: Unsere Firma ist Hersteller von Gemischen aus Polymerpulvern. Haben wir eine Berichtspflicht für das Gemisch, wenn unserer Lieferanten bereits die Ausgangsmaterialien berichten?

Ja, denn Ihr Lieferant berichtet lediglich die eigenen Verwendungen und die eigenen Emissionen inkl. Transport. Sie müssen für Ihre eigenen Verwendungen inkl. Transport und ggf. die Endanwendung berichten.

In welcher Form und wo müssen die Berichte eingereicht werden?

Die Berichte werden mithilfe der Software IUCLID erstellt, die bereits für Registrierungen, PCN- und SCIP-Meldungen verwendet wird. Die Einreichung erfolgt dann über die REACH-IT im ECHA-Account.

Verstöße

Wird denn die Behörde überhaupt jemals nachfragen? Und wenn nichts gemacht ist, was kann es für Folgen geben?

Die nationalen Behörden sind durch die REACH-Verordnung ermächtigt, Kontrollen durchzuführen und entsprechende Vergehen anzuzeigen. Bei Ordnungswidrigkeiten sind Bußgelder bis zu 50.000 € je Fall möglich. Bei besonders gravierenden Rechtsverstößen können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.

Sie haben weitere Fragen zur geplanten REACH-Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln? 

Unser nächstes kostenfreie Webinar zum Thema findet am 3. März 2026 statt. Wir greifen Ihre Fragen gern auf!

Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen.
Bild von Steve Scholze

Dr. Elisa Grabitz | Registrierung und Zulassung

Unsere Empfehlung

sind, kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob und in welchem Umfang die neue Beschränkung für Sie relevant ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Informationen für mögliche Berichtspflichten bereits ab 2025 erhoben werden sollten, sofern eine Berichtspflicht ab 2026 greift.

Gern unterstützen wir Sie bei der Einordnung Ihrer Betroffenheit und bei der Interpretation der gesetzlichen Vorgaben. Wir prüfen, ob Ausnahmeregelungen oder verlängerte Übergangsfristen in Betracht kommen, unterstützen bei der Formulierung von Informationen zu Mikroplastik für Ihre Kunden und übernehmen bei Bedarf die Erstellung des Dossiers sowie die Einreichung der erforderlichen Daten.

Unser Beratungsansatz

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Quellen

Europäische Union (2023): Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (ABl. L 238/67). Abgerufen am 2. Februar 2026, unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R2055

REACH-CLP-Biozid Helpdesk (27. November 2025): Beschränkung von Mikroplastik: Berichtspflichten. Abgerufen am 2. Februar 2026, unter https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Meldungen/DE/REACH/2025-11-27_SPM_Berichtspflichten

Bundesrepublik Deutschland (1980): Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG); § 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Abgerufen am 2. Februar 2026, unter https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__27b.html

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