Die neue Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel (SPM) unter der REACH-Verordnung sorgt weiterhin für großen Gesprächsbedarf. Nach unseren Webinaren zum Thema erreichten uns viele detaillierte Rückfragen. Das zeigt uns, wie groß das Interesse an diesem Bereich ist und wie viele Punkte in der Praxis noch genauer betrachtet werden möchten.
In den Webinaren selbst konnten wir bereits zahlreiche Aspekte erläutern und erste Unsicherheiten klären. Gleichzeitig sind weitere Fragen entstanden, die wir in unserer kleinen Blog-Reihe bündeln und beantworten. Damit möchten wir einen Beitrag zur besseren Einordnung der neuen Vorgaben leisten. Gleichzeitig schaffen wir einen Überblick über Themen, die viele Unternehmen aktuell beschäftigen.
Die Identität der Polymere muss vollständig weitergegeben werden, allerdings nicht die konkrete Konzentration. Falls Ihr Granulat oder Teile des Granulats die Bedingungen als SPM erfüllt, reicht es, wenn Sie den Anteil der SPM im gesamten Gemisch angeben.
Besteht Ihr Granulat beispielsweise zu 100 % aus SPM, dann reicht diese Angabe aus, zusätzlich zu der Identität der Polymere. Die Identität der Polymere kann mithilfe des HS-Codes angegeben werden (Harmonized System: https://www.wcotradetools.org/en/harmonized-system (Section VII, Chapter 39 3901-3914 und 40 4001-4002).
Bei der Meldung der Emission durch die Berichtspflicht sind alle Emissionen gemeint, die während der Verwendung des SPM-haltigen Produkts stattfinden können. Dies schließt auch beispielsweise mögliche Qualitätsprüfungen oder Produktentwicklungen im Labor ein. Zu beachten sind aber nur die SPM-haltigen Produkte.
Umfüllen gilt als industrielle Anwendung, wodurch Sie zum nachgeschalteten industriellen Anwender werden. Daher gilt für Sie neben der Informationspflicht ebenso die Berichtspflicht an die ECHA.
Unserer Einschätzung nach fallen die Kunststoffkarten nicht unter die Beschränkung, da es sich um Erzeugnisse handelt, die nicht unter die Bestimmungen der Beschränkung fallen. Daher haben Sie keinerlei Informations- oder Berichtspflichten.
Zusammen mit dem SKZ informiert Sie unsere REACH-Expertin Dr. Elisa Grabitz am 29. Januar 2026 über die aktuellen Beschränkungen, Geltungsbereiche, Ausnahmen und Informations- sowie Berichtspflichten.
Zum Online-Kurs:
EU-Mikroplastikregulierung − Anforderungen der REACH-Beschränkung und Pellet-Loss-Verordnung
Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unserem ersten Teil diese kleinen Blog-Reihe:
Steve Scholze | Registrierung und Zulassung
Wenn Sie Hersteller oder nachgeschalteter Anwender von Produkten mit synthetischen Polymerpartikeln sind, prüfen Sie, ob Sie von der Beschränkung betroffen sind und welche Verpflichtungen für Sie gelten. Bitte beachten Sie, dass Informationen für die Berichtspflichten bereits ab 2025 gesammelt werden sollten, wenn Sie von der Berichtspflicht ab 2026 betroffen sind.
Bei Unklarheiten über die Betroffenheit stehen wir Ihnen gern unterstützend zur Seite. Wir beraten zur Interpretation des Gesetzestextes und prüfen, ob Sie von Ausnahmeregelungen oder längeren Übergangsfristen profitieren können. Brauchen Sie Statements zu Mikroplastik für Ihre Kunden? Wir unterstützen Sie gern bei der Erstellung.
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