Umweltschutz

Emissionserklärung 2024 ausgesetzt: Was das für Anlagenbetreiber bedeutet

Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen gehört die Emissionserklärung nach 11. BlmSchV als Umwelt- und Immissionsschutzpflicht normalerweise zu den regelmäßig wiederkehrenden Meldungen. Für das Berichtsjahr 2024 wurde diese Verpflichtung jedoch vorübergehend ausgesetzt. Parallel dazu wird die 11. BImSchV evaluiert und an neue europäische Vorgaben zur Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen (IEP-Verordnung) angepasst, eine formelle Rechtsänderung befindet sich noch im Verfahren.

3 Min.

05.02.2026
Dokument mit CO₂-Diagramm und rotem Stempel ‚Ausgesetzt‘ vor Industrieanlagen mit Rauchschwaden.

Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen ist Planungssicherheit bei Berichtspflichten ein wesentlicher Bestandteil der Umwelt-Compliance. Die Emissionserklärung nach der 11. BlmSchV ist einer davon und folgt grundsätzlich einem Vierjahresrhythmus. Sie ist normalerweise bis zum 31. Mai des auf den Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Für das Berichtsjahr 2024 hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) jedoch im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen, die Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV auszusetzen. Eine Abgabe der Emissionserklärung für das Berichtsjahr 2024 ist damit nicht mehr erforderlich.

Ein Informationsschreiben zur Aussetzung wurde per E‑Mail an alle Anlagenbetreiber versandt, die bereits für das Berichtsjahr 2020 berichtspflichtig waren. Die Informationen sind zusätzlich über die Internetseite der zuständigen Landesbehörde abrufbar.

Pflichten, Meldeweg und Ausblick auf 2028

Wer berichten muss:

Erklärungspflichtig sind Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV, mit Ausnahme der Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind.

Was zu berichten ist:

Der Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt. Die Anleitung zur Erstellung mit detaillierten Beschreibungen der anzugebenden Daten wird von den Behörden zur Verfügung gestellt.

Wie berichtet wird:

Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärungen erfolgt bundeseinheitlich online über die Webanwendung Betriebliche Umweltdaten Bericht Erstattung (BUBE).

Wie es weiter geht:

Eine formelle Änderung der 11. BImSchV zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 steht noch aus, wird derzeit jedoch vom Verordnungsgeber eingeleitet. Zudem findet aktuell eine Evaluation der 11. BImSchV statt, die Hinweise über die zukünftige Ausgestaltung der Verordnung geben soll.

Was ist mit anderen Berichtpflichten?

Bei dieser Aussetzung ist nur die Emissionserklärung nach der 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 betroffen. Andere immissionsschutzrechtlichen Berichtspflichten bleiben unberührt. Die Berichterstattung für das Berichtsjahr 2025 zum PRTR sowie nach der 13. und 17. BImSchV ist über BUBE-Online möglich.

Vera Töpfer | Health-Safety-Environment

Unsere Empfehlung

Wenn Sie Anlagenbetreiber sind, empfehlen wir das Rundschreiben/den Behördenlink intern abzulegen, damit später klar ist, warum 2024 nicht gemeldet wurde. Informieren Sie sich außerdem rechtzeitig zum nächsten Berichtsjahr 2028 über die aktuelle Rechtslage

Prüfen Sie darüber hinaus, ob Ihr Standort z. B. PRTR-pflichtig ist oder ob Berichte nach 13./17. BImSchV relevant sind. Bei offenen Punkten oder Sonderfällen wenden Sie sich am besten direkt an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.

Wir unterstützen Sie als Anlagenbetreiber bei der Einordnung immissionsschutzrechtlicher Berichtspflichten und begleiten Sie bei der Vorbereitung auf künftige Anforderungen. So schaffen wir Orientierung und Planungssicherheit auch in Phasen regulatorischer Veränderungen.

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Quellen

LANUK NRW. (o. J.): Emissionserklärung – Berichtspflichten für Industrieanlagen. Abgerufen am 2. Februar 2026, unter: https://www.lanuk.nrw.de/themen/industrieanlagen/berichtspflichten/emissionserklaerung

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