Arbeitsschutz

Das neue Lieferkettengesetz: Wie gut kennen Sie Ihre Zulieferer?

Das Lieferkettengesetz wurde im Juni vom Bundestag beschlossen. Damit sind Unternehmen ab 2023 in der Pflicht, sich ihre Lieferkette genauer an- und bei Menschenrechten und Umweltschutz nicht wegzusehen. Wen betrifft es und was bedeutet es für Unternehmen in der Praxis?

3 Min.

16.07.2021

Das Lieferkettengesetz ist beschlossene Sache. Da rumort es deutlich in der Wirtschaft, denn Unternehmen müssen sich zukünftig intensiver mit Menschenrechten und Umweltschutz in ihrer Lieferkette auseinandersetzen.

Wen betrifft es?

Alle Branchen, Unternehmen mit ihrem Hauptniederlassung/Verwaltungssitz in Deutschland, ab 

- 3.000 Mitarbeitenden (ab 01.01.2023) – geschätzt 600 Unternehmen

- 1.000 Mitarbeitenden (ab 01.01.2024) – geschätzt 2.900 Unternehmen.

Welche Pflichten treffen die Unternehmen?

Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Es geht darum am eigenen Standort – also in Deutschland – das Mögliche zu tun, um negative Auswirkungen durch die Lieferanten entlang der Lieferkette auch in anderen Ländern auf Umwelt und Menschen zu verhindern. Die Sorgfaltspflichten enthalten:

1. Grundsatzerklärung der Leitungsebene des Unternehmens zu Menschenrechten und Umweltschutz

2. Bestellung eines Menschenrechtsbeauftragten und klare Zuständigkeiten schaffen

3. Risikoanalyse durchführen: Beschaffungsprozesse, über die Struktur und Akteure beim unmittelbaren Zulieferer

4. Risikomanagement implementieren

5. Beschwerdemechanismus einrichten

6. Dokumentation und Berichterstattung

Umfang der Pflichten

Die Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen nicht garantieren, dass in ihren Lieferketten keine Menschenrechte oder umweltbezogene Pflichten verletzt werden. Sie müssen vielmehr nachweisen können, dass sie die in den §§ 4 bis 10 näher beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind.

Reicht es also aus, beim unmittelbaren Lieferanten in Papierform die Einhaltung aller Vorschriften abzufragen?

Eher nein, die Risikoanalyse verlangt von den Unternehmen, sich in einem ersten Verfahrensschritt einen Überblick über die eigenen Beschaffungsprozesse, über die Struktur und Akteure beim unmittelbaren Zulieferer sowie über die wichtigen Personengruppen, die von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens betroffen sein können, zu machen. Dies kann in Form eines Risikomappings nach Geschäftsfeldern, Standorten, Produkten oder Herkunftsländern erfolgen. Kontextabhängige Faktoren, wie die politischen Rahmenbedingungen oder vulnerable Personengruppen sind in die Analyse einzubeziehen.

Sylvia Häfeli| Recht

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